

Ja. Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz sind sowohl mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats als auch direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich.
Gemäß § 5 des Gesetzes (2003:493) zur EG-Verordnung über die Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen („EG-Verordnung“) müssen Beweisaufnahmen von den Bezirksgerichten (tingsrätter) vorgenommen werden. Dabei werden vom Gericht die Vorschriften über die Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung gemäß Kapitel 35 Paragrafen 8 bis 11 der Prozessordnung (rättegångsbalken) angewendet, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für Rechtssachen, die nicht der EG-Verordnung unterliegen, gelten andere Rechtsvorschriften, z. B. das Gesetz (1946:816) über die Beweisaufnahme im Auftrag ausländischer Gerichte.
Jede in einer Rechtssache zu vernehmende Partei kann auch mittels Videokonferenz vernommen werden.
Es bestehen keine besonderen Einschränkungen.
Die Beweisaufnahme erfolgt durch die Bezirksgerichte. Ansonsten bestehen keine besonderen Einschränkungen.
Ja. Aufzeichnungen sind zulässig, und die entsprechenden Einrichtungen sind vorhanden.
(a) Die Vernehmung muss auf Schwedisch geführt werden. Das Gericht kann jedoch einen Dolmetscher hinzuziehen.
(b) Dies hängt von den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats ab.
Wenn die Beweisaufnahme in Schweden erfolgt, entscheidet das schwedische Gericht über die Hinzuziehung von Dolmetschern.
Das ersuchte Gericht übermittelt der zu vernehmenden Person eine Ladung. In der Ladung werden Ort und Zeit der Vernehmung genannt. Für die einzuplanende Zeit bis zur Vernehmung gibt es keine verbindliche Regelung.
Kommt das Ersuchen von einem schwedischen Gericht, muss dieses die Kosten für etwaige Sachverständige und Dolmetscher, die Kosten für einen Antrag auf Vollstreckung nach einem besonderen Verfahren und die Kosten für die Nutzung von Kommunikationstechnologien (z. B. für Video- oder Telefonkonferenzen) tragen (siehe Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 10 Absätze 3 und 4 der EG-Verordnung).
Das ersuchende Gericht muss die betroffene Person darüber informieren, dass die Beweisaufnahme nach Artikel 17 der EG-Verordnung auf freiwilliger Basis erfolgt.
Es gibt kein speziell geregeltes Verfahren zur Nachprüfung der Identität.
Generell gelten die schwedischen Vorschriften für Aussagen unter Eid. Für die Zwecke von Artikel 17 sind keine besonderen Bedingungen oder Informationserfordernisse vorgesehen.
In allen Gerichten sind Mitarbeiter tätig, die Videokonferenzeinrichtungen bedienen können.
Zusätzliche Informationen werden in der Regel nicht benötigt.
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