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Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz sind sowohl mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats als auch direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich. In allen Zivil- und Handelssachen gilt Artikel 114a der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku; im Folgenden „ZPP“), nach dem ein Gericht mit dem Einverständnis der Parteien gestatten kann, dass sich die Parteien und ihre Rechtsvertreter während der Vernehmung und während der übrigen Verfahrenshandlungen an unterschiedlichen Orten befinden können, sofern Sprach- und Bilddaten vom Ort der Vernehmung zum Ort bzw. zu den Orten, an dem bzw. an denen sich die Parteien und ihre Vertreter befinden, und umgekehrt übertragen werden können (Videokonferenz). Nach dieser Regelung kann ein Gericht auch eine Beweisaufnahme unter Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen beschließen.
Videokonferenzen können zur Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen genutzt werden. Parteien und Vertreter (z. B. Rechtsanwälte) können alle Verfahrenshandlungen im Wege von Videokonferenzen durchführen.
Im Prinzip können die Parteien und ihre Rechtsvertreter alle Verfahrenshandlungen auch aus der Ferne durchführen. Die ZPP schränkt die Möglichkeiten einer Beweisaufnahme per Videokonferenz auf die erschöpfend genannten Fälle (Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen) ein. Daher sind Durchsuchungen und Beweisaufnahmen anhand von Unterlagen mittels Videokonferenz nicht möglich.
Im Prinzip können die Parteien und ihre Rechtsvertreter alle Verfahrenshandlungen auch aus der Ferne durchführen. Hinsichtlich des Standortes der sich außerhalb des Gerichts befindlichen Partei bestehen keine Einschränkungen.
Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Sprach- und Bilddaten während einer Vernehmung ist Artikel 125a ZPP. Nach dieser Bestimmung kann der Kammervorsitzende die Aufzeichnung von Sprach- und Bilddaten während einer Vernehmung anordnen. Der Vorsitzende der Kammer, vor der das Verfahren durchgeführt wird, kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob während der Vernehmung Sprach- und Bilddaten aufgezeichnet werden. Gemäß Artikel 114a kann keine Partei verlangen, dass das Gericht eine Videokonferenz zulässt. Der Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz kann auch vom Gericht ausgehen. In diesem Fall müssen die Parteien dem Antrag zustimmen. Ein Beschluss, mit dem ein Gericht eine Videokonferenz anordnet, muss rechtzeitig vor dem Termin der Vernehmung und unter Berücksichtigung der für die technische Vorbereitung benötigten Zeit übermittelt werden. Den Parteien muss im Voraus mitgeteilt werden, ob ihr Erscheinen vor Gericht erforderlich ist.
Seit 2011 ist in jedem Bezirksgericht (an elf Standorten) in Slowenien mindestens ein Raum mit allen erforderlichen Geräten zur Durchführung und Aufzeichnung von Videokonferenzen ausgestattet. Es können Sprach- und/oder Bilddaten aufgezeichnet werden. Außerdem stehen drei mobile Videokonferenzeinrichtungen zur Verfügung, die an den Kreisgerichten oder anderen Gerichten eingesetzt werden können. Da die Videokonferenzen über eine Zentralstelle eingerichtet werden, kann auf richterliche Anordnung jede Videokonferenz aufgezeichnet werden.
Gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung können Vernehmungen durch das ersuchte Gericht in der Arbeitssprache dieses Gerichts geführt werden (d. h. auf Slowenisch oder in den Amtssprachen der Gemeinschaften, die von den Gerichten in den betreffenden Regionen offiziell verwendet werden, d. h. Italienisch und Ungarisch), gegebenenfalls auch mit Übersetzung in die Sprache, die eine Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter versteht, wenn dies von der Partei oder dem sonstigen Beteiligten beantragt wurde oder wenn das Gericht feststellt, dass die Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter Slowenisch nicht versteht.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung können Vernehmungen auch unmittelbar vom ersuchenden Gericht geführt werden. In diesem Fall kann die Vernehmung in einer Fremdsprache erfolgen, wenn für eine angemessene Übertragung in eine Sprache gesorgt wird, die die Partei oder die anderen Verfahrensbeteiligten verstehen.
Die Hinzuziehung eines Gerichtsdolmetschers kann sowohl durch das ersuchte als auch durch das ersuchende Gericht veranlasst werden (je nachdem, was die Gerichte untereinander vereinbart haben). Die Gerichtsdolmetscher können sich am Standort des ersuchten Gerichts oder an einem anderen Standort befinden.
Gewöhnlich befinden sich Gerichtsdolmetscher am Standort der Person, die eine Verdolmetschung benötigt, d. h. am Standort des ersuchten Gerichts, wenn das ersuchende Gericht die Vernehmung nach Artikel 17 der Verordnung in seiner Sprache führt, bzw. am Standort des ersuchenden Gerichts, wenn die Vernehmung gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung vom ersuchten Gericht geführt wird.
Zu vernehmende Personen müssen in schriftlicher Form persönlich zum Erscheinen vor Gericht geladen werden. In der Ladung werden u. a. Zeit und Ort der Vernehmung angegeben. Unter Umständen können Zeugen auch zuhause vernommen werden (aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit oder schwerer körperlicher Behinderung). In der Zivilprozessordnung ist nicht geregelt, wie lange im Voraus Zeugen die Ladung erhalten müssen. Den Parteien muss jedoch genügend Zeit bleiben, sich auf die Vernehmung vorzubereiten (mindestens 15 Tage nach Zustellung der Ladung). Diese Frist gilt nicht, wenn eine Person als Zeuge geladen wird.
Nach Artikel 153 der ZPP hinterlegt eine Partei, die eine Beweisaufnahme beantragt, einen Geldbetrag zur Deckung der Kosten für die Beweisaufnahme. Wenn die Beweisaufnahme von beiden Parteien vorgeschlagen wird, kann das Gericht den Betrag beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegen. Die Kosten werden entsprechend dem Ausgang der Rechtssache erstattet.
In der Republik Slowenien werden Videokonferenzen kostenlos durchgeführt.
Die ZPP enthält dazu keine zusätzlichen Regelungen.
Vor der Vernehmung werden die Zeugen aufgefordert, ihren Namen und ihren Vornamen sowie den Namen ihres Vaters zu nennen und Angaben zu ihrem Beruf, ihrer Anschrift, ihrem Geburtsort, ihrem Alter und ihrer Beziehung zu den Parteien zu machen (Artikel 238 ZPP Absatz 3).
Nach der ZPP besteht keine Verpflichtung zur Vereidigung. Gemäß Artikel 238 weist das Gericht Zeugen jedoch vor der Vernehmung darauf hin, dass sie wahrheitsgemäß aussagen müssen und nichts verschweigen dürfen. Außerdem werden sie auf die Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht.
Die ZPP enthält keine entsprechende Vorschrift.
In der Praxis wird jedoch mindestens eine Woche vor der Videokonferenz geprüft, ob die Verbindung funktioniert und von hinreichender Qualität ist. Etwaige Mängel werden behoben. So ist gewährleistet, dass bei der Bedienung der Anlage durch den während der Vernehmung anwesenden Techniker keine Probleme auftreten. Die Gerichte tauschen die Kontaktdaten der für technische Fragen in Verbindung mit der Videokonferenz zuständigen Personen entweder in der Anfrage oder zu einem späteren Zeitpunkt aus.
Die ZPP enthält keine entsprechende Vorschrift.
In der Praxis übermittelt das ersuchende Gericht dem ersuchten Gericht jedoch mit der Anfrage ein Formblatt mit allen technischen Informationen zu der Videokonferenzeinrichtung und mit den Kontaktdaten der für alle technische Aspekte zuständigen Person. Beide Gerichte benötigen Informationen über die Videokonferenzsysteme, den Verbindungstyp (ISDN, IP), die Übertragungsgeschwindigkeit, die Adresse (Telefonnummer), die für den Test zu verwendende Sprache, Datum und Uhrzeit des Tests und etwaige Zeitunterschiede sowie die Kontaktdaten des zuständigen Technikers.
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