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Gemäß den Artikeln 10 bis 12 und nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sowie nach dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen [Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) 2000, Nr. 50, Punkt 582], das für Drittländer (die nicht der Verordnung unterliegen) gilt, sind Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz in Polen generell zulässig.
Die Durchführung von Videokonferenzen ist in Artikel 235 Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs und im Erlass des Justizministeriums vom 24. Februar 2010 über die zur Beweisaufnahme in Zivilverfahren per Fernübertragung erforderlichen technischen Einrichtungen und Ressourcen geregelt.
Nach polnischem Recht bestehen keine derartigen Einschränkungen. Mittels Videokonferenz können Sachverständige, Parteien und Zeugen vernommen werden.
Nach polnischem Recht gibt es keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenz aufgenommen werden dürfen.
Besondere Einschränkungen hinsichtlich des Ortes, an dem eine Vernehmung mittels Videokonferenz erfolgen sollte, gibt es nach polnischem Recht nicht. Vorbehaltlich Artikel 17 der Verordnung Nr. 1206/2001, für dessen Zwecke der Ort der Vernehmung vom ersuchenden Gericht festgelegt wird, erfolgen Vernehmungen in der Regel im Gerichtsgebäude.
Nach polnischem Recht gibt es keine besonderen Bestimmungen für die Aufzeichnung von Videokonferenzvernehmungen. Der mit der Beweisaufnahme befasste Richter entscheidet, ob eine Videokonferenzvernehmung aufgezeichnet wird.
In der Regel werden Vernehmungen auf Polnisch geführt. Wenn die zu vernehmende Person kein Polnisch versteht, muss ein Dolmetscher anwesend sein.
Es gibt keine besonderen Vorschriften für Vernehmungen nach Artikel 17. Wenn die Zentralstelle aber mit einer unmittelbaren Beweisaufnahme einverstanden ist, kann sie das ersuchte Gericht auffordern, für einen Dolmetscher zu sorgen.
Bei Vernehmungen nach den Artikeln 10 bis 12 muss das ersuchte Gericht den Dolmetscher bereitstellen (in der Regel aus einer Liste vereidigter Dolmetscher). In Ausnahmefällen kann das Gericht jedoch auch einen von einer Partei vorgeschlagenen Dolmetscher zulassen.
Wenn die Zentralstelle bei Vernehmungen nach Artikel 17 das ersuchende Gericht auffordert, den Dolmetscher bereitzustellen, sorgt das ersuchte Gericht dafür, dass ein Dolmetscher anwesend ist.
Bei Vernehmungen nach den Artikeln 10 bis 12 teilt das ersuchte Gericht dem Zeugen bzw. der Partei Zeitpunkt und Ort der Vernehmung mindestens sieben Tage im Voraus mit. In Ausnahmefällen kann das ersuchte Gericht dem Zeugen bzw. der Partei Zeitpunkt und Ort der Vernehmung auch bis zu drei Tage vor der Vernehmung mitteilen.
Bei Vernehmungen nach Artikel 17 unterrichtet die Zentralstelle den Zeugen bzw. die Partei darüber, dass sie der Vernehmung zugestimmt hat, und weist darauf hin, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt und Zwangsmaßnahmen nicht zulässig sind. Das ersuchende Gericht muss Zeitpunkt und Ort der Vernehmung mitteilen.
Wenn dem ersuchten Gericht durch die Beweisaufnahme mit modernen Technologien Kosten entstehen, kommt Artikel 1135 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs zur Anwendung. Danach kommt das Gericht einem Ersuchen eines ausländischen Gerichts oder einer anderen ausländischen Behörde, das infolge der Nutzung von im polnischen Recht nicht vorgesehenen Methoden zusätzliche Kosten verursachen könnte, erst dann nach, wenn das ausländische Gericht bzw. die andere ausländische Behörde innerhalb der gesetzten Frist eine angemessene Vorauszahlung geleistet hat.
Die Zentralstelle unterrichtet den Zeugen bzw. die Partei darüber, dass sie der Vernehmung zugestimmt hat, und weist darauf hin, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt und dass Zwangsmaßnahmen nicht zulässig sind.
Das Gericht stellt die Identität einer Person fest, indem es sie zur Vorlage eines geeigneten Dokuments (z. B. eines Ausweises, eines Reisepasses oder eines Führerscheins) auffordert.
Wenn das ersuchende Gericht bei Vernehmungen nach Artikel 17 die Zentralstelle über die beabsichtigte Vernehmung eines Zeugen unter Eid unterrichtet, kann die Zentralstelle um die Übermittlung der Eidesformel ersuchen. Widerspricht der Eid Rechtsgrundsätzen des ersuchten Landes, kann die Zentralstelle die Vernehmung verweigern oder verlangen, dass die im polnischen Recht übliche Eidesformel verwendet wird.
In der Regel beschäftigt jedes Gericht eine Person, die für den Betrieb der technischen Einrichtungen zuständig ist. Bei Problemen kann die polnische Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) konsultiert werden.
Im Allgemeinen sind nach polnischem Recht keine zusätzlichen Informationen erforderlich. In Ausnahmefällen ist allerdings nicht auszuschließen, dass zusätzliche Informationen benötigt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.