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Das niederländische Zivilprozessrecht enthält hierzu keine allgemeinen Regelungen. Videokonferenzen sind aber nicht ausgeschlossen und daher in diesen Fällen von Rechts wegen auch möglich.
In Zivilverfahren werden Videokonferenzen regelmäßig als Alternative zu einem Rechtshilfeersuchen durchgeführt.
Die Vernehmung einer Person nach Maßgabe des Zivilprozessrechts kann grundsätzlich auch per Videokonferenz geschehen. Genauer geregelt ist dieser Fall im Zivilprozessrecht allerdings nicht.
Besondere Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Es gelten die Bestimmungen des niederländischen Zivilprozessrechts.
Für die Vernehmung per Videokonferenz gibt es keine speziellen Regelungen. Es gelten die Bestimmungen des niederländischen Zivilprozessrechts. Grundsätzlich müssen Personen vor Gericht vernommen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Zeuge krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen (Artikel 175 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)).
Die Vernehmung eines Zeugen durch ein niederländisches Gericht per Videokonferenz ist gleichbedeutend mit einer Direktübertragung einer normalen Vernehmung. Das Gesetz sieht vor, dass von der richterlichen Zeugenvernehmung ein Gerichtsprotokoll angefertigt wird. Da für Vernehmungen per Videokonferenz die gleichen Regeln gelten, ist auch in dem Fall ein Gerichtsprotokoll anzufertigen. Bild- und Tonaufnahmen zusätzlich zum Gerichtsprotokoll sind gesetzlich nicht verboten, haben aber nicht den Stellenwert eines Protokolls.
Nach künftigem Recht wird der Richter entscheiden können, ob eine Bild- oder Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung erfolgen und das schriftliche Protokoll ersetzen soll. Das bedeutet, dass gegebenenfalls auch eine Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung vorgenommen werden kann.
Wenn das ersuchte Gericht sich in den Niederlanden befindet, erfolgt die Vernehmung in niederländischer Sprache. Hierfür gibt es keine besonderen Vorschriften. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatten es der zuständigen Behörde, Vorgaben für die unmittelbare Beweisaufnahme zu machen, soweit sie sie für eine gute Prozessführung für sinnvoll oder notwendig hält.
Im niederländischen Zivilprozessrecht ist die Hinzuziehung von Dolmetschern nicht besonders geregelt. Daher müssen in Zivilverfahren die Parteien grundsätzlich selbst für einen Dolmetscher sorgen.
Gemäß den niederländischen Durchführungsbestimmungen kann das ersuchte Gericht bestimmen, welche der Parteien für die Ladung zuständig ist, die sich aus einem Ersuchen um Beweisaufnahme ergibt.
Ladungen, die nicht von einer der Parteien vorgenommen werden, obliegen dem Urkundsbeamten des ersuchten Gerichts. Nach niederländischem Zivilprozessrecht müssen Zeugen mindestens eine Woche (nach künftigem Recht mindestens 10 Tage) vor der Vernehmung geladen werden.
Die Kosten für die Einhaltung einer besonderen Form und den Einsatz der Kommunikationstechnologie werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. Nach niederländischem Recht werden diese Kosten von dem Staat getragen, von dem nach Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine Erstattung verlangt werden kann.
Erfordert die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person, so wird diese nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 von dem ersuchenden Gericht darüber informiert, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
Nach niederländischem Zivilprozessrecht ist der Richter für die Überprüfung der Identität zuständig (Artikel 177 ZPO).
Der Richter fordert die Zeugen auf, ihren Nachnamen und Vornamen sowie Alter, Beruf und Anschrift zu nennen. Außerdem werden sie zu ihrer Beziehung zu den Parteien befragt (verwandt oder verschwägert, Beschäftigungsverhältnis).
Nach niederländischem Zivilprozessrecht verlangt der Richter vor der Vernehmung die Ablegung eines Eids oder einer eidesstattlichen Versicherung. Damit versichert der Zeuge, die Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Wer als Zeuge wissentlich die Unwahrheit sagt, macht sich des Meineids schuldig. Die unmittelbare Beweisaufnahme erfolgt nach dem Recht des ersuchenden Staates.
Ein internationales Rechtshilfeersuchen, bei dem eine Videokonferenz zum Einsatz kommt, wird mit dem IKT-Dienstleister der niederländischen Gerichte (SPIRIT) abgestimmt. Er übernimmt die technische und logistische Vorbereitung.
Die zuständige Behörde kann solche Informationen anfordern.
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