

Laut Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. III aus dem Jahr 1952) können Gerichte entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen eine Partei, andere Verfahrensbeteiligte, Sachverständige oder Zeugen über ein geschlossenes Telekommunikationssystem vernehmen. Eine Vernehmung über ein geschlossenes Telekommunikationssystem ist besonders dann angebracht, wenn eine Vernehmung in dieser Form das Verfahren beschleunigen kann oder wenn die Organisation einer Vernehmung an dem dafür vorgesehenen Ort mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sehr kostspielig wäre.
Die Vorschriften für Vernehmungen über geschlossene Telekommunikationssysteme sind der Zivilprozessordnung zu entnehmen.
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Personen, die über geschlossene Telekommunikationssysteme vernommen werden können. Über geschlossene Telekommunikationssysteme können sowohl die Parteien als auch andere Verfahrensbeteiligte sowie Zeugen und Sachverständige vernommen werden.
Die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte sowie Sachverständige und Zeugen können über geschlossene Telekommunikationssysteme vernommen werden.
Vernehmungen über geschlossene Telekommunikationssysteme können in entsprechend eingerichteten Räumlichkeiten eines Gerichts oder an einem anderen Ort geführt werden.
Die Zivilprozessordnung enthält keine Vorschriften über Bild- und Tonaufzeichnungen von Vernehmungen in einem geschlossenen Telekommunikationssystem. Allerdings müssen nach der Zivilprozessordnung bei Vernehmungen in einem geschlossenen Telekommunikationssystem im Vernehmungsprotokoll nicht nur die Umstände, unter denen die Vernehmung geführt wurde, sondern auch die Namen der Personen erfasst werden, die in dem für die Vernehmung genutzten Raum anwesend waren.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden. Nach der Zivilprozessordnung werden Gerichtsverfahren auf Ungarisch durchgeführt. Es darf allerdings niemand benachteiligt werden, weil er des Ungarischen nicht mächtig ist. Während des Verfahrens kann sich jeder in seiner Muttersprache bzw. in seiner Regional- oder Minderheitensprache äußern, wie dies in internationalen Verträgen vorgesehen ist. Erforderlichenfalls muss das Gericht einen Dolmetscher hinzuziehen.
Bei Ersuchen nach Artikel 17 wird die Vernehmung vom ersuchenden Gericht nach Artikel 17 Absatz 1 gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geführt.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 ist das Gericht gegebenenfalls verpflichtet, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies erforderlich ist, damit eine Aussage in der Muttersprache des zu Vernehmenden bzw. in einer Regional- oder Minderheitensprache erfolgen kann.
Die Zivilprozessordnung enthält keine Vorschriften dazu, wo sich der Dolmetscher befinden muss, wenn eine Vernehmung über ein geschlossenes Telekommunikationssystem geführt wird.
Bei Ersuchen nach Artikel 17 sind die Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 4 und 6 anzuwenden.
Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen für Ladungen zu Vernehmungen, die über ein geschlossenes Telekommunikationssystem durchgeführt werden. Die Ladung zu einer Vernehmung muss so übermittelt werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsbestätigung noch vor der Vernehmung beim Gericht eintreffen kann.
Wenn einem Beklagten zusätzlich zur Ladung auch die Klage zugestellt werden muss, ist die Vernehmung so anzusetzen, dass die Zustellung der Klage beim Beklagten generell mindestens 15 Tage vor dem Vernehmungstermin erfolgt. In dringenden Fällen kann der vorsitzende Richter eine kürzere Frist ansetzen.
Bei Ersuchen nach Artikel 17 sind die Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 4 und 6 anzuwenden.
Kosten können sich in unterschiedlicher Höhe ergeben und werden vom ersuchenden Gericht übernommen.
Nach Artikel 17 Absatz 2 muss das ersuchende Gericht die betroffene Person darauf hinweisen, dass Aussagen in der Vernehmung freiwillig sind.
Die Identität der über ein geschlossenes Telekommunikationsnetz zu vernehmenden Person wird wie folgt festgestellt:
- anhand ihrer Angaben zur Person und zum Wohnsitz und
- anhand eines amtlichen Ausweisdokuments oder eines mit einem Lichtbild versehenen Dokuments, das Aufschluss über den Wohnsitz gibt.
Mit elektronischen Mitteln oder durch direkte Datenbankabfragen stellt das Gericht sicher,
- dass die Angaben der über ein geschlossenes Telekommunikationssystem zu vernehmenden Person zur eigenen Person und zum Wohnsitz mit den offiziellen Eintragungen übereinstimmen und
- dass das amtliche Dokument, mit dem sich die über ein geschlossenes Telekommunikationssystem zu vernehmende Person ausweist und Auskunft über ihren Wohnsitz gibt, mit den offiziellen Eintragungen übereinstimmt und gültig ist.
Die Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmungen über Eide in Gerichtsverfahren.
Es gibt keine entsprechenden Rechtsvorschriften. Gelegentlich werden Vereinbarungen zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht getroffen. Die Zivilprozessordnung sieht jedoch vor, dass eine Person in dem Vernehmungsraum anwesend ist, die die die Funktionsfähigkeit und den Betrieb der erforderlichen technischen Einrichtungen für Vernehmungen über ein geschlossenes Telekommunikationssystem sicherstellt.
Im Allgemeinen werden keine weiteren Informationen benötigt.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.