

Informationen nach Regionen suchen
Wenn in der Republik Kroatien die Beweisaufnahme durch Befragung eines Zeugen, einer Partei oder eines Sachverständigen mittels Videokonferenz gemäß Artikel 10 bis 12 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden „Verordnung“) durchgeführt werden soll, kann das kroatische Gericht:
1. das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersuchen oder
2. unter den in Artikel 17 der Verordnung genannten Voraussetzungen darum ersuchen, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.
Die Beweisaufnahme nach Maßgabe der oben genannten Verordnung ist geregelt in Artikel 507d bis 507h der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku (ZPP), im Amtsblatt der Republik Kroatien „Narodne novine“ (NN) 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14).
Sowohl Zeugen als auch Sachverständige und Parteien können mittels Videokonferenz vernommen werden.
In der Republik Kroatien gelten keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Beweise, die mittels Videokonferenz aufgenommen werden können. Das zuständige Gericht entscheidet, welche Beweise in welcher Form zur Feststellung bestimmter Tatsachen aufgenommen werden sollen. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Tatsachen es nach gewissenhafter, sorgfältiger Bewertung jedes einzelnen Beweisstücks und der Beweisstücke insgesamt am Ende des gesamten Verfahrens als bewiesen erachtet. Meist werden Parteien und Zeugen per Videokonferenz vernommen. Die Beweisaufnahme durch Prüfung eines Dokuments oder durch eine Vernehmung vor Ort stößt dagegen auf sachliche und technische Hindernisse.
In der Regel wird die Vernehmung bei Gericht durchgeführt, doch es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich des Ortes, an dem die Partei mittels Videokonferenz vernommen werden soll.
Die Aufzeichnung von Vernehmungen per Videokonferenz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch bieten die Artikel 126a bis 126c ZPP eine Rechtsgrundlage für die Sprachaufzeichnung von Vernehmungen. Ob eine Sprachaufzeichnung erfolgen soll, entscheidet das Gericht entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien. Die Verfahren zum Speichern und Übertragen von Sprachaufzeichnungen, die technischen Anforderungen und die Aufzeichnungsverfahren sind in der Verfahrensordnung des Gerichts (Sudski poslovnik, NN 37/14, 49/14, 08/15, 35/15, 123/15 und 45/16) geregelt.
Wenn ein Ersuchen gemäß Artikel 10 bis 12 der Verordnung gestellt wird, erfolgt die Vernehmung üblicherweise in kroatischer Sprache; die Verwendung von Minderheitssprachen in Zivilverfahren regelt ein besonderes Gesetz (Zivilverfahren sind in kroatischer Sprache zu führen, soweit für bestimmte Gerichte keine andere Sprache gesetzlich vorgeschrieben ist). Wenn das Verfahren nicht in der Sprache der Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter geführt wird, wird gemäß Artikel 102 ZPP ein Dolmetscher für ihre Sprache zugezogen, damit die gesamte Vernehmung und die Schriftstücke, die in der Vernehmung zur Beweisaufnahme vorgelegt werden, in ihre Sprache übersetzt werden.
Bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach Artikel 17 der Verordnung kann die Vernehmung in einer Fremdsprache erfolgen, da sie unmittelbar von dem ersuchenden Gericht durchgeführt wird. Eine angemessene Übersetzung in eine Sprache, die von den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten verstanden wird, muss aber gewährleistet sein.
Grundsätzlich stellt das ersuchte Gericht einen vereidigten Gerichtsdolmetscher für die Vernehmungen nach Artikel 10 bis 12 der Verordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen (Artikel 251 mit Verweis auf Artikel 263 ZPP) kann das Gericht auch Gerichtsdolmetscher zulassen, die die Partei vorgeschlagen hat.
Das ersuchende und das ersuchte Gericht können sich über den Einsatz von Dolmetschern verständigen. Der Dolmetscher wird dann von einem der beiden Gerichte gestellt. In der Praxis werden Gerichtsdolmetscher dem Ort der Person, die auf Dolmetschleistungen angewiesen ist, oder, wenn das ersuchende Gericht die Vernehmung nach Artikel 17 der Verordnung in seiner eigenen Sprache führt, dem Ort des ersuchten Gerichts oder, wenn die Vernehmung vom ersuchten Gericht gemäß Artikel 10 bis 12 der Verordnung geführt wird, dem Ort des ersuchenden Gerichts zugewiesen.
Gemäß Artikel 242 ZPP erhalten Zeugen eine schriftliche Ladung, in der u. a. Zeit und Ort der Vernehmung angegeben sind. Die Ladung zur Verhandlung, in der die Partei zur Beweisaufnahme vernommen werden soll, ist dieser Partei persönlich zuzustellen. Wenn die Partei einen Vertreter hat, wird dieser die Ladung zu der Verhandlung, in der die Parteien zur Beweisaufnahme vernommen werden sollen, der Partei oder der Person, die zu der Partei vernommen werden soll, aushändigen (Artikel 268 mit Verweis auf Artikel 138 und 142 ZPP). Zeugen, denen es aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder schwerer körperlicher Einschränkungen nicht möglich ist, vor Gericht zu erscheinen, können stattdessen zu Hause vernommen werden. In der ZPP ist keine Frist für die Ladung von Zeugen vorgesehen. Die Parteien müssen aber genügend Zeit (mindestens acht Tage) haben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten.
Bei Verhandlungen nach Artikel 10 bis 12 der Verordnung unterrichtet das ersuchte Gericht den Zeugen/die Partei über Zeit und Ort der Verhandlung. Bei Verhandlungen nach Artikel 17 der Verordnung stellt das ersuchende Gericht die Ladung zu.
Nach Artikel 153 ZPP wird die Partei, die die Beweisaufnahme verlangt, vom Gericht zur Zahlung eines Vorschusses in der Höhe der für die Beweisaufnahme veranschlagten Kosten aufgefordert. Wird die Beweisaufnahme von beiden Parteien vorgeschlagen oder vom Gericht von Amts wegen angeordnet, verlangt das Gericht von beiden Parteien einen Vorschuss in jeweils gleicher Höhe.
Hinsichtlich der Kosten der Videokonferenz gilt Artikel 18 der Verordnung.
Für eine Beweisaufnahme per Videokonferenz werden in der Republik Kroatien keine Gebühren erhoben.
Hierüber wird die Person in der Ladung informiert. Die ZPP enthält keine weiteren Anforderungen.
Vor ihrer Vernehmung werden die Zeugen aufgefordert, ihren Vor- und Nachnamen, ihre Personenidentifikationsnummer, den Namen ihres Vaters, ihren Beruf, Anschrift, Geburtsort und Alter zu nennen und anzugeben, in welchem Verhältnis sie zu den Parteien stehen (Artikel 243 Absatz 3 ZPP).
Nach Artikel 246 ZPP kann das Gericht entscheiden, ob der Zeuge unter Eid aussagen soll. Bei einer Beweisaufnahme nach Artikel 17 der Verordnung können unter bestimmten Voraussetzungen die Regeln des ersuchenden Staates Anwendung finden, auch wenn dieser Staat der zuständigen Behörde oder der Zentralstelle des ersuchten Staates vor der Verhandlung mitteilt, dass er die Zeugen unter Eid aussagen lassen will.
Nach Artikel 270 ZPP werden die Parteien nicht unter Eid vernommen.
Die ZPP enthält keine entsprechenden Bestimmungen. In der Praxis müssen aber vor und während der Videokonferenz Techniker und Justizpersonal anwesend sein, damit alle technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz erfüllt sind.
Es ist nicht geregelt, wie zusätzliche Informationen anzufordern sind. Während sich das ersuchende und das ersuchte Gericht über das Verhandlungsdatum verständigen, werden sie aber möglicherweise auch nach Lösungen für verschiedene technische Aspekte suchen, damit die Verhandlung erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Praxis sind es meist die Richter, die diese Fragen per E-Mail klären.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.