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Ja, die Beweisaufnahme kann auf beiden Wegen erfolgen. Entsprechende Verfahren wurden ad hoc entwickelt. Besondere Rechtsvorschriften über Videokonferenzen bestehen in Belgien nicht. Videokonferenzen sind aber auch nicht verboten.
Es können sowohl Zeugen als auch Sachverständige vernommen werden. In der Praxis wurden auch bereits Parteien nach Artikel 17 vernommen.
In diesem Zusammenhang muss das ersuchende Gericht die geltenden nationalen Rechtsvorschriften beachten. Die beantragte Beweisaufnahme darf nicht gegen Grundsätze des belgischen Rechts vorstoßen (Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c).
Die Vernehmung per Videokonferenz muss nicht an einem Gericht erfolgen.
Das ersuchende Gericht entscheidet nach seinen eigenen Regelungen, ob die Vernehmung aufgezeichnet wird, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen.
a) Nur auf Niederländisch, Französisch oder Deutsch (nach belgischem Recht).
b) Hinsichtlich der Sprache bestehen keine besonderen Anforderungen.
Das ersuchende Gericht beauftragt einen Dolmetscher und übernimmt die entsprechenden Kosten. Wenn eine Videokonferenz durchgeführt wird, erbringt der Dolmetscher seine Dienste in der Regel in den Räumlichkeiten des ersuchenden Gerichts. Es spricht allerdings auch nichts dagegen, dass der Dolmetscher seine Tätigkeit in unmittelbarer Gegenwart des Zeugen ausübt.
Dies richtet sich nach dem nationalen Recht des ersuchenden Gerichts.
Die Kosten werden vom ersuchenden Gericht übernommen.
Die Telefonverbindung wird vom ersuchenden Gericht aufgebaut. Das ersuchende Gericht kommt auch für anfallende Reisekosten auf. Die Zentralstelle weist das ersuchende Gericht auf diese Regelung hin, wenn sie den Eingang des Ersuchens bestätigt.
Das ausländische Gericht unterrichtet den Zeugen über die Ladung, in der darauf hingewiesen wird, dass die Aussage auf freiwilliger Basis erfolgt.
Die Zentralstelle fordert das ersuchende Gericht auf, ihr noch vor Übersendung des Formblatts J die Ladung zu schicken. Aus der Ladung muss eindeutig hervorgehen, dass die betreffende Person darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme an der Vernehmung freiwillig ist.
Mithilfe von Ausweispapieren.
Dies richtet sich nach dem Recht des ersuchenden Staates.
Bei der Regelung praktischer Fragen (z. B. Tag und Uhrzeit einer Probevernehmung und der tatsächlichen Vernehmung) fungiert ein Mitarbeiter der Zentralstelle vorübergehend als Koordinator.
Ein Verwaltungsangestellter/Gerichtsbediensteter übernimmt das Ein- und Ausschalten der Anlage.
Die Zentralstelle bittet das ersuchende Gericht ggf. vor der Vernehmung um Übermittlung zusätzlicher Informationen.
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