Gesetzliche Zinssätze

Schweden
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Zinsen werden durch die Vorschriften des Zinsgesetzes (räntelagen, 1975:635) geregelt. Diese Vorschriften gelten, sofern nicht durch Vertrag, Zusicherung oder sonstige besondere Verfügung etwas anderes bestimmt wird. Dem Gesetz zufolge sind jedoch einige Vertragsklauseln null und nichtig.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Rückerstattungsansprüche

Wird, beispielsweise auf der Grundlage eines Vertragsverstoßes, Anspruch auf Rückerstattung einer Zahlung erhoben, entspricht der Zinssatz dem Bezugszinssatz (im Februar 2016: 0 %) zuzüglich zwei Prozentpunkten. Die Zinsen sind ab dem Zahlungstag bis zum Rückzahlungstag (einschließlich) oder, falls die Rückzahlung nicht fristgerecht erfolgt, bis zu dem Tag (einschließlich) zu zahlen, ab dem Zinsen nach den Vorschriften für offene Forderungen fällig werden.

Offene Forderungen

Auf offene Forderungen sind Zinsen in Höhe des Bezugszinssatzes (im Februar 2016: 0 %) zuzüglich acht Prozentpunkten zu entrichten. Allgemein gilt:

(a) Wurde der Fälligkeitstag vorab festgelegt, werden ab diesem Tag Zinsen auf die Forderung fällig.

(b) Beruht die Forderung auf der Pflicht einer Person, Rechenschaft über Gelder abzulegen, die sie von einem Auftraggeber oder einem Dritten erhalten hat, dann werden ab dem Tag der Rechenschaftslegung oder, falls keine Rechenschaft abgelegt wurde, ab dem Tag, an dem dies hätte erfolgen müssen, Zinsen fällig.

(c) Bei anderen offenen Forderungen lautet die allgemeine Regel, dass ab dem dreißigsten Tag, nachdem der Gläubiger eine Rechnung versandt oder anderweitig eine Zahlungsaufforderung für einen genannten Betrag vorgelegt und dabei angegeben hat, dass Nichtzahlung eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nach sich ziehen wird, Zinsen fällig werden. Für die Zeit vor Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufforderung muss der Schuldner bzw. keine Zinsen zahlen.

Bei Handelsgeschäften zwischen Gewerbetreibenden sind unabhängig davon, ob in der Zahlungsaufforderung steht, dass Nichtzahlung eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nach sich ziehen wird, Zinsen zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn einem Gewerbetreibenden im Zuge seiner Geschäftstätigkeit gegenüber einer öffentlichen Behörde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft eine Forderung entsteht, die auf die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zurückzuführen ist.

Bei Schadenersatzforderungen (skadestånd) oder ähnlichen Entschädigungsforderungen, die sich ohne weitere Nachforschung nicht berechnen lassen, werden ab dem dreißigsten Tag, nachdem der Gläubiger die Zahlung fordert und eine Erklärung über das, was er in angemessener Weise fordern kann, vorlegt, Zinsen fällig. Für die Zeit vor dem Zugang der Zahlungsaufforderung und der Erklärung muss der Schuldner keine Zinsen zahlen.

Ungeachtet anderer Vorschriften sind auf jeden Fall spätestens ab dem Tag der Mitteilung über die Beantragung eines Zahlungsbefehls (betalningsföreläggande) oder einer Ladung (stämning i mål) im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Forderung Zinsen auf offene Forderungen zu entrichten.

Betrifft die Forderung aus vorsätzlichem Gesetzesverstoß entstandene Schäden und erfolgt der angestrebte Schadenersatz nicht in Form einer Leibrente (livränta), sind ab dem Tag des Schadenseintritts Zinsen zu entrichten.

Vor dem Fälligkeitstag verzinste Forderungen

War eine Forderung vor dem Zeitpunkt, an dem sie zur Zahlung fällig wurde, zu verzinsen und erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, dann gilt der Zinssatz, der vor dem Fälligkeitstag anzuwenden war, auch weiterhin. Der fällige Zinssatz kann jedoch nie niedriger als der Satz sein, der auf eine fällige Forderung entrichtet werden müsste, die vor dem Fälligkeitstag nicht zu verzinsen war.

Anpassung des Zinssatzes

Der Zinssatz kann angepasst werden, wenn der Schuldner aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderen vergleichbaren Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, an der fristgerechten Zahlung gehindert wurde und es unangemessen wäre, vom ihm die Zahlung des vollen Zinssatzes für den daraus entstehenden Verzug zu verlangen.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Nein.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Über folgenden Link ist eine nicht amtliche Fassung des Zinsgesetzes (räntelagen) abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 23/02/2017

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