Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Spanisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

Gesetzliche Zinssätze

Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

In Spanien können die gesetzlichen Zinsen hilfsweise zur Festsetzung von Schadenersatz in Fällen herangezogen werden, in denen sich ein Schuldner im Verzug befindet und die Parteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen haben. Die gesetzlichen Zinsen sind in Artikel 1108 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) geregelt, der vorschreibt, dass die unbezahlte Schuld in Bargeld bestehen oder in Bargeld umgewandelt worden sein muss.

Die gesetzlichen Zinsen sind nicht ausdrücklich definiert.

Es gibt allerdings verschiedene Arten gesetzlicher Zinssätze. Am häufigsten kommt der vorstehend erwähnte Typ vor, auf den im Bürgerlichen Gesetzbuch Bezug genommen wird. In anderen Bereichen sieht das Gesetz jedoch bestimmte Zinssätze vor, die häufig aus der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die gesetzlichen Zinsen resultieren. Sind solche Zinssätze anzuwenden, können sie ebenfalls insofern als „gesetzliche Zinsen“ betrachtet werden, als sie gesetzlich festgelegt sind:

In Bezug auf Hypotheken ist Artikel 114 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) durch das Gesetz Nr. 1/2013 vom 14. Mai 2013 in der Weise geändert worden, dass die Höhe der Verzugszinsen bei Darlehen für den Erwerb einer Wohnung als Hauptwohnsitz auf das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes (derzeit 9 %) begrenzt wird, wenn die Hypothek auf dem eigentlichen Wohngebäude liegt.

Der Wortlaut von Artikel 114 wurde durch das Gesetz über den Immobilienkreditvertrag (Ley Reguladora de los Contratos de Crédito Inmobiliario) geändert. Die neue Fassung trat am 16. Juni 2019 in Kraft. Darin werden Verzugszinsen in der Weise festgelegt, dass für den Verzugszeitraum auf den gesetzlichen Zinssatz 3 Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Der Zinssatz gilt für mit einer Hypothek auf Wohneigentum besicherte Darlehen natürlicher Personen. Verzugszinsen dürfen unter keinen Umständen kapitalisiert werden. Anderslautende Vereinbarungen sind unzulässig.

– In Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 16/2011 über Verbraucherkreditverträge (Contratos de Crédito al Consumo) wird eine Obergrenze in Höhe des 2,5-fachen Satzes der gesetzlichen Zinsen für derlei Geschäfte festgesetzt.

– Sofern nichts anderes vereinbart wird, entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz, den der Schuldner zu zahlen hat, gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3/2004 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (lucha contra la morosidad en las operaciones mercantiles) dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr jüngstes Hauptrefinanzierungsgeschäft vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendet hat zuzüglich acht Prozentpunkten.

Bei dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz handelt es sich um den Zinssatz für Mengentender. Wird das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstender durchgeführt, entspricht der Zinssatz dem marginalen Zuteilungssatz bei diesem Tender.

Der nach Maßgabe dieses Absatzes bestimmte gesetzliche Verzugszinssatz gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

– Bei Versicherungsverträgen wird nach Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 50/1980 vom 8. Oktober 1980 über Versicherungsverträge (Ley del Contrato de Seguro) auf ohne triftigen Grund verzögerte Schadenersatzzahlungen von Versicherungsgesellschaften an anspruchsberechtigte Versicherte ein jährlicher Zinssatz in Höhe des zum Fälligkeitstermin geltenden gesetzlichen Zinssatzes plus 50 % angewandt. Wird der Schadenersatz nicht innerhalb von zwei Jahren nach Geltendmachung des Ersatzanspruchs gezahlt, muss der jährliche Zinssatz, den der Richter dem Versicherer auferlegt, mindestens 20 % betragen.

Nach Artikel 576 des Gesetzes Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil) gilt für die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs ab dem Urteil (interés procesal) Folgendes: Sobald in erster Instanz ein Urteil oder ein Beschluss ergangen ist, mit dem die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wird, stehen dem Gläubiger Jahreszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten oder in Höhe des von den Parteien vereinbarten Zinssatzes oder in Höhe eines in einer besonderen Rechtsvorschrift festgelegten Zinssatzes zu.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Der Zinssatz wird in den Haushaltsgesetzen des jeweiligen Jahres festgelegt.

Für das Jahr 2017 beträgt der in der Zusatzbestimmung Nr. 34 zum Gesetz Nr. 3/2017 vom 27. Oktober über den allgemeinen Staatshaushalt (Presupuestos Generales del Estado) festgesetzte Zinssatz:

– 3,00 %, solange dieses Gesetz in Kraft ist.

– Der in Artikel 26 des Gesetzes Nr. 58/2003 vom 17. Dezember 2003 über die allgemeinen Steuern (Ley General Tributaria) festgelegte Verzugszinssatz beträgt im gleichen Zeitraum 3,75 %.

– Der in Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 38/2003 vom 17. November 2003 über Subventionen (Ley General de Subvenciones) festgelegte Verzugszinssatz beträgt im gleichen Zeitraum 3,75 %.

Die Zinsentwicklung kann auf der folgenden von der Bank von Spanien veröffentlichten Website verfolgt werden:

https://clientebancario.bde.es/pcb/es/menu-horizontal/productosservici/relacionados/tiposinteres/

Wie in der Antwort auf die vorhergehende Frage bereits erwähnt, gelten zusätzlich zu den in Artikel 1108 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Schadenersatz für unbeglichene Geldforderungen vorgesehenen gesetzlichen Zinsen eine Reihe anderer gesetzlicher Zinssätze:

In Bezug auf Hypotheken ist Artikel 114 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) durch das Gesetz Nr. 1/2013 vom 14. Mai 2013 in der Weise geändert worden, dass die Höhe der Verzugszinsen bei Darlehen für den Erwerb einer Wohnung als Hauptwohnsitz auf das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes begrenzt wird, wenn die Hypothek auf dem eigentlichen Wohngebäude liegt.

Der Wortlaut von Artikel 114 wurde durch das Gesetz über den Immobilienkreditvertrag (Ley Reguladora de los Contratos de Crédito Inmobiliario) geändert. Die neue Fassung trat am 16. Juni 2019 in Kraft. Darin werden Verzugszinsen in der Weise festgelegt, dass für den Verzugszeitraum auf den gesetzlichen Zinssatz 3 Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Der Zinssatz gilt für mit einer Hypothek auf Wohneigentum besicherte Darlehen natürlicher Personen. Verzugszinsen dürfen unter keinen Umständen kapitalisiert werden. Anderslautende Vereinbarungen sind unzulässig.

– In Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 16/2011 über Verbraucherkreditverträge (Contratos de Crédito al Consumo) wird eine Obergrenze in Höhe des 2,5-fachen Satzes der gesetzlichen Zinsen für derlei Geschäfte festgesetzt.

– Sofern nichts anderes vereinbart wird, entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz, den der Schuldner zu zahlen hat, gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3/2004 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (lucha contra la morosidad en las operaciones mercantiles) dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr jüngstes Hauptrefinanzierungsgeschäft vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendet hat zuzüglich acht Prozentpunkten.

Bei dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz handelt es sich um den Zinssatz für Mengentender. Wird das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstender durchgeführt, entspricht der Zinssatz dem marginalen Zuteilungssatz bei diesem Tender.

Der nach Maßgabe dieses Absatzes bestimmte gesetzliche Verzugszinssatz gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

– Bei Versicherungsverträgen wird nach Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 50/1980 vom 8. Oktober 1980 über Versicherungsverträge (Ley del Contrato de Seguro) auf ohne triftigen Grund verzögerte Schadenersatzzahlungen von Versicherungsgesellschaften an anspruchsberechtigte Versicherte ein jährlicher Zinssatz in Höhe des zum Fälligkeitstermin geltenden gesetzlichen Zinssatzes plus 50 % angewandt. Wird der Schadenersatz nicht innerhalb von zwei Jahren nach Geltendmachung des Ersatzanspruchs gezahlt, muss der jährliche Zinssatz, den der Richter dem Versicherer auferlegt, mindestens 20 % betragen.

Nach Artikel 576 des Gesetzes Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil) gilt für die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs ab dem Urteil (interés procesal) Folgendes: Sobald in erster Instanz ein Urteil oder ein Beschluss ergangen ist, mit dem die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wird, stehen dem Gläubiger Jahreszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten oder in Höhe des von den Parteien vereinbarten Zinssatzes oder in Höhe eines in einer besonderen Rechtsvorschrift festgelegten Zinssatzes zu.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Die Entwicklung der Zinssätze ist der Website zu entnehmen, die in der vorhergehenden Antwort genannt wurde.

https://clientebancario.bde.es/pcb/es/menu-horizontal/productosservici/relacionados/tiposinteres/

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Ja, auf der folgenden Website:

https://clientebancario.bde.es/pcb/es/menu-horizontal/productosservici/relacionados/tiposinteres

Letzte Aktualisierung: 19/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.