Gesetzliche Zinssätze

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Der Zinsbegriff ist in § 374 Schuldrechtsgesetzbuch (Obligacijski zakonik) (Uradni list RS), Amtsblatt der Republik Slowenien, UL RS Nr. 97/07 – amtliche konsolidierte Fassung – und 64/16; im Folgenden „OZ“) definiert. Dort heißt es, dass ein Schuldner zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen schuldet, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wurde.

Ist ein Schuldner bei der Erfüllung einer geldlichen Verpflichtung in Verzug, schuldet er nach § 378 Absatz 1 OZ zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen.

Vertragliche Zinsen sind in § 382 OZ geregelt. Danach können Vertragspartner vereinbaren, dass der Schuldner für den Zeitraum zwischen der Begründung der geldlichen Verpflichtung und deren Fälligkeit zusätzlich zur Hauptforderung vertragliche Zinsen zahlen soll.

In Slowenien besteht ein Zinseszinsverbot. Dies bedeutet, dass auf fällige, aber noch nicht gezahlte Zinsen keine Zinsen entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Folglich sind Vertragsbestimmungen, in denen ein Zinsaufschlag auf unbezahlte, fällige Zinsen festgelegt wird, nichtig. In einem Vertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der Zinssatz erhöht wird, wenn ein Schuldner fällige Zinsen nicht fristgerecht bezahlt.

Gleichwohl ist in § 27a des Verbraucherschutzgesetzes (Zakon o varstvu potrošnikov) (UL RS Nr. 98/04 - amtliche konsolidierte Fassung, 114/06 – ZUE, 126/07, 86/09, 78/11, 38/14 und 19/15) festgelegt, dass unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Schuldverhältnisse die Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs durch einen Verbraucher nicht vereinbaren dürfen, höhere als die im Gesetz über Schuldverhältnisse festgelegten Zinssätze anzuwenden.

Nach Maßgabe des OZ wird dann, wenn die vereinbarten Verzugs- oder Vertragszinsen um mehr als 50 % über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegen, der betreffende Vertrag als Wuchervertrag betrachtet. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er die Notlage oder schwierige finanzielle Lage des Schuldners, seine unzureichende Erfahrung, Nachlässigkeit oder Sucht nicht ausgenutzt hat oder dass der Vorteil, den er für sich selbst oder eine andere Person erlangte, in keinem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zu dem steht, was er gab oder sich verpflichtete, zu geben oder zu tun. Diese Annahme gilt nicht für Handelsverträge, d. h. zwischen Wirtschaftsunternehmen (Unternehmen, anderen, wirtschaftliche Tätigkeiten verfolgenden Rechtsträgern oder Einzelunternehmern) geschlossene Verträge.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach § 378 Absatz 2 OZ beträgt der Verzugszinssatz 8 % pro Jahr, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird. Gemäß § 379 OZ können sich Gläubiger und Schuldner auf einen höheren oder niedrigeren Verzugszinssatz als den gesetzlich festgesetzten Satz einigen (vertraglich vereinbarter Zinssatz). Wie bereits erwähnt, kann bei einem Zahlungsverzug seitens eines als Vertragspartei auftretenden Verbrauchers kein höherer Verzugszinssatz vereinbart werden.

Der Zinssatz wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, das Gesetz über gesetzliche Verzugszinssätze (Zakon o predpisani obrestni meri zamudnih obresti) (UL RS Nr. 11/07 – amtliche konsolidierte Fassung). Nach § 2 dieses Gesetzes entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8. August 2000, S. 35) dem Leitzinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten. Der gesetzliche Zinssatz gilt für einen jeweils am 1. Januar oder 1. Juli beginnenden Sechsmonatszeitraum. Der Leitzinssatz ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsgeschäfte, die vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurden, angewendet wurde. Der für das Finanzressort zuständige Minister veröffentlicht den gesetzlichen Verzugszinssatz und dessen Änderungen im Amtsblatt der Republik Slowenien. Der ab 1. Januar 2017 anzuwendende, für ein Halbjahr gültige gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 8 %.

Der vertragliche Zinssatz ist in § 382 OZ geregelt. Insbesondere in Fällen, in denen vertragliche Zinsen, nicht aber der tatsächliche Zinssatz und der Fälligkeitstag, vereinbart wurden, beträgt der Jahreszinssatz 6 % und wird gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig. Vertragliche Zinsen entstehen dann nicht mehr, wenn die Summe fälliger, noch nicht bezahlter Zinsen den Betrag der Hauptforderung übersteigt.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Informationen über den Basis- und den Verzugszinssatz sind auch auf der Website der Bank von Slowenien abrufbar.

Eine vorläufige Zinsberechnung ist auf der Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien abrufbar.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Gesetz über Schuldverhältnisse

Gesetz über gesetzliche Verzugszinssätze

Verbraucherschutzgesetz

Letzte Aktualisierung: 04/03/2020

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