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Gesetzliche Zinssätze

Portugal
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Gesetzliche Zinsen

Ja, in den portugiesischen Rechtsvorschriften sind gesetzliche Zinssätze vorgesehen.

Zinsen können von Vertragspartnern vereinbart oder gesetzlich festgelegt werden. Von Vertragspartnern vereinbarte Zinsen werden als vertragliche Zinsen bezeichnet. Sind Zinsen gesetzlich festgelegt worden, werden sie als „gesetzliche Zinsen“ bezeichnet.

Bei vertraglichen und „gesetzlichen Zinsen“ kann es sich um zivil- oder handelsrechtliche Zinsen handeln.

Der Zweck von Zinsen

Allgemein gesprochen gibt es zwei Arten von Zinsen: Zinsen als Entgelt (z. B. für ein Darlehen zu zahlende Zinsen) und Strafzinsen (z. B. Verzugszinsen bei verspäteter Erfüllung einer Leistungspflicht).

Gesetzliche Verzugszinsen

Gerät ein Schuldner bei einer finanziellen Verpflichtung in Verzug, gilt die allgemeine Regel, dass die für den Verzug zu zahlende Entschädigung den „gesetzlichen Zinsen“ entspricht, die ab dem Datum berechnet werden, an dem der Verzug des Schuldners eintrat. Eine finanzielle Verpflichtung ist eine Verpflichtung, einer anderen Vertragspartei Geld zu zahlen.

Zeitpunkt des Verzugs

Ein Schuldner gilt dann als im Verzug befindlich, wenn er auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert worden ist.

Es gibt jedoch drei Fälle, in denen ein Schuldner als im Verzug befindlich gilt, ohne dass eine Mitteilung erforderlich ist, und zwar wenn:

  1. die Verpflichtung eine feste Laufzeit hat;
  2. die Verpflichtung aus einer rechtswidrigen Handlung entstand;
  3. der Schuldner die Mitteilung umgeht. In diesem Fall gilt der Schuldner als an dem Datum benachrichtigt, an dem ihm die Mitteilung normalerweise zugestellt worden wäre.

Ist der Kredit illiquide, besteht solange kein Verzug, bis er liquide wird. Dies gilt nicht, wenn die Illiquidität auf Verschulden des Schuldners zurückzuführen ist. Ist der Schuldner für eine rechtswidrige Handlung oder ein Risiko verantwortlich, gilt er ab dem Datum, an dem ihm die Mahnung zugestellt wird, als im Verzug befindlich, sofern der Verzug nicht bereits nach den Bestimmungen des ersten Teils dieses Absatzes eingetreten ist.

Löschung oder Abtretung von Zinsforderungen

Zinsforderungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht unbedingt von der Hauptforderung abhängig. Sie können unabhängig voneinander übertragen oder gelöscht werden.

Anrechnung von Teilzahlungen

In den nationalen Rechtsvorschriften bestehen bezüglich der Zuordnung von Zahlungen folgende Regelungen:

i) Muss der Schuldner zusätzlich zum Kapital Kosten oder Zinsen bezahlen oder dem Gläubiger aufgrund eines Verzugs Entschädigung leisten, wird eine Zahlung, die zur Deckung des vollen Betrags nicht ausreicht, nacheinander auf die Kosten, die Entschädigung, die Zinsen und das Kapital angerechnet.

ii) Eine Anrechnung auf das Kapital kann nur als Letztes erfolgen, sofern der Gläubiger nicht etwas anderem zustimmt.

Zinseszins

In bestimmten Fällen können Strafzinsen auf normale Zinsen entstehen (Zinseszinsen).

Damit aus Zinsen weitere Zinsen entstehen, muss eine der folgenden Situationen eintreten:

  1. Dem Schuldner muss entweder die Kapitalisierung der aufgelaufenen Zinsen gerichtlich mitgeteilt werden oder der Schuldner muss die Zinsen unter Androhung der Kapitalisierung zahlen.

Kapitalisiert werden können nur Zinsen, die einem Zeitraum von mindestens einem Jahr entsprechen. Diese Beschränkungen des Zinseszinses gelten nicht, wenn sie gegen branchenspezifische Vorschriften oder Praktiken verstoßen (wie beispielsweise bei von Finanzinstituten gewährten Darlehen, die besonderen Vorschriften unterliegen).

Nach nationaler Rechtsprechung können auf Strafzinsen keine Strafzinsen auflaufen. Dementsprechend können für „gesetzliche Zinsen“, die aufgrund eines Verzugs bei der Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung geschuldet werden, im Prinzip keine Zinsen entstehen. Dies lässt eventuelle Abweichungen von dieser Auslegung in der Rechtsprechung unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe in Fällen, in denen die Zahlung eines Geldbetrags im Wege eines Gerichtsurteils angeordnet wird.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die gesetzlichen Zinssätze variieren abhängig davon, ob sie sich auf zivilrechtliche oder handelsrechtliche Zinsen beziehen.

„Gesetzliche Zinsen“ im Zivilrecht

Zivilrechtliche „gesetzliche Zinsen“ werden gemäß § 449 Absatz 1 des Portugiesischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) durch eine gemeinsame ministerielle Durchführungsverordnung (Portaria) des Justiz- und des Finanzministers festgelegt. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags bestimmten sich die zivilrechtlichen Zinssätze nach der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 291/03 vom 8. April 2003, die nach wie vor in Kraft ist.

„Gesetzliche Zinsen“ im Handelsrecht

Handelsrechtliche „gesetzliche Zinsen“ sind gewöhnlich auf Kredite fällig, die Handelsgesellschaften, Einzelunternehmen oder juristische Personen schulden, wobei dies insbesondere für die in der nachfolgend zitierten Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 genannten Kreditarten gilt.

Handelsrechtliche „gesetzliche Zinsen“ werden gemäß § 102 Absatz 3 bis 5 des portugiesischen Handelsgesetzbuches (Código Comercial) durch eine gemeinsame ministerielle Durchführungsverordnung des Justiz- und des Finanzministers festgelegt. Zur Zeit der Verfassung dieses Beitrags wurde die Festsetzung handelsrechtlicher Zinsen durch die ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26. August 2013 geregelt, in deren Rahmen handelsrechtliche Zinsen auf zweijährlicher Basis festgesetzt werden.

Die Höhe jedes einzelnen in der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26. August 2013 genannten handelsrechtlichen Zinssatzes wird im Wege einer Bekanntmachung der Generaldirektion Haushalt und Finanzen (Direcção Geral do Tesouro e Finanças) festgesetzt und im portugiesischen Amtsblatt, 2. Serie, jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli eines jeden Jahres veröffentlicht.

In der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26. August 2013 sind zwei handelsrechtliche Strafzinssätze vorgesehen, die den jeweiligen Transaktionen entsprechend variieren:

  1. Der erste ist der in der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 vorgesehene, auf Zahlungsverzögerungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen anwendbare Zinssatz.
  2. Der zweite ist der ergänzende Strafzinssatz, der auf sonstige Vorgänge anzuwenden ist und sich auf die in § 102 Absatz 3 des portugiesischen Handelsgesetzbuches vorgesehenen, von Handelsgesellschaften, Einzelunternehmen oder juristischen Personen geschuldeten Kredite bezieht.

Gesetzliche Zinssätze ändern sich im Laufe der Zeit, egal, ob es sich um zivil- oder handelsrechtliche Zinsen handelt. Aus diesem Grund sind bei der Berechnung von Zinsen die unterschiedlichen, in den einzelnen Abschnitten des Verzugszeitraums geltenden Sätze zu berücksichtigen.

Aus praktischen Gründen werden hier nur die gesetzlichen Zinssätze der letzten Jahre genannt. Der Inhalt dieses Merkblatts dient nur Informationszwecken. Eine Konsultation der in jedem einzelnen Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Den geschuldeten „gesetzlichen Zinsen“ wird ein zwingend vorgeschriebener Zinsaufschlag von 5 % hinzugerechnet, wenn die Zahlung eines Geldbetrags im Wege eines Gerichtsurteils angeordnet wird. In diesem Fall werden ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils automatisch Zinsen in Höhe eines Satzes von 5 % pro Jahr geschuldet, ohne dass eine weitere gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Diese zwingend vorgeschriebene Geldstrafe wird gegebenenfalls den Strafzinsen oder der gemäß § 829 a Absatz 4 des Portugiesischen Bürgerlichen Gesetzbuches geschuldeten Entschädigung hinzufügt.

Die „gesetzlichen Zinsen“ ab dem 5. August 1980 bis heute:

Vom 5.8.1980 bis zum 22.5.1983 [(1021 Tage) – Gesetzesverordnung Nr. 200-C/80 vom 24.6.1980 und ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 447/80 vom 31.7.1980]

15 %

Vom 23.5.1983 bis zum 28.4.1987 [(1437 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 581/83 vom 18.5.1983]

23 %

Vom 29.4.1987 bis zum 29.9.1995 [(3076 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 339/87 vom 24.4.1987]

15 %

Vom 30.9.1995 bis zum 16.4.1999 [(1295 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 1171/95 vom 25.9.1995]

10 %

Vom 17.4.1999 bis zum 30.4.2003 [(1475 Tage) – ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 263/99 vom 12.4.1999]

7 %

Ab 1.5.2003 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 291/03 vom 8.4.2003]

4 %

Die handelsrechtlichen „gesetzlichen Zinsen“ ab dem 28. September 1995 bis heute:

Vom 28.9.1995 bis zum 16.4.1999 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 1167/95 vom 23.9.1995]

15 %

Vom 17.4.1999 bis zum 30.9.2004 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 262/99 vom 12.4.1999]

12 %

Vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2004 [Generaldirektion Haushalt (Direcção-Geral do Tesouro oder „DGT“) Mitteilung Nr. 10097/04 vom 30.10.2004]

9,01 %

Erste Jahreshälfte 2005 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 597/2005 vom 19.7 und Mitteilung des DGT Nr. 310/2005 vom 14.1.2005]

9,09 %

Zweite Jahreshälfte 2005 [Mitteilung der DGT Nr. 6923/2005 vom 25.7.2005]

9,05 %

Erste Jahreshälfte 2006 [Mitteilung der DGT Nr. 240/2006 vom 11.1.2006]

9,25 %

Zweite Jahreshälfte 2006 [Mitteilung der DGT Nr. 7706/2006 vom 10.7.2006]

9,83 %

Erste Jahreshälfte 2007 [Mitteilung der DGT Nr. 191/2007 vom 5.1.2007]

10,58 %

Zweite Jahreshälfte 2007 [Generaldirektion Haushalt und Finanzen (Direcção-Geral do Tesouro e Finanças oder „DGTF“) Mitteilung Nr. 13665/2007 vom 30.7.2007]

11,07 %

Erste Jahreshälfte 2008 [Mitteilung der DGTF Nr. 2152/2008 vom 29.1.2008]

11,20 %

Zweite Jahreshälfte 2008 [Mitteilung der DGTF Nr. 19995/2008 vom 14.7.2008]

11,07 %

Erste Jahreshälfte 2009 [Mitteilung der DGTF Nr. 1261/2009 vom 14.1.2009]

9,50 %

Zweite Jahreshälfte 2009 [Mitteilung der DGTF Nr. 12184/2009 vom 10.7.2009]

8 %

Erste Jahreshälfte 2010 [Mitteilung der DGTF Nr. 597/2010 vom 4.1.2010]

8 %

Zweite Jahreshälfte 2010 [Mitteilung der DGTF Nr. 13746/2010 vom 12.7.2010]

8 %

Erste Jahreshälfte 2011 [Mitteilung der DGTF Nr. 2284/2011 vom 21.1.2011]

8 %

Zweite Jahreshälfte 2011 [Mitteilung der DGTF Nr. 14190/2011 vom 14.7.2011]

8,25 %

Erste Jahreshälfte 2012 [Mitteilung der DGTF Nr. 692/2012 vom 17.1.2012]

8 %

Zweite Jahreshälfte 2012 [Mitteilung der DGTF Nr. 9944/2012 vom 24.7.2012]

8 %

Erste Jahreshälfte 2013 [Mitteilung der DGTF Nr. 584/2013 vom 11.7.2013]

7,75 %

Zweite Jahreshälfte 2013
Der Gesetzesverordnung (Decreto-lei) Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 11617/2013 vom 17.9.2013]

8,50 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 10478/2013 vom 23.8.2013]

7,50 %

Erste Jahreshälfte 2014
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,25 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 1019/2014 vom 24.1.2014]

7,25 %

Zweite Jahreshälfte 2014
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,15 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 8266/2014 vom 16.7.2014]

7,15 %

Erste Jahreshälfte 2015
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,05 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 563/2015 vom 19.1.2015]

7,05 %

Zweite Jahreshälfte 2015
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,05 %

Sonstige Vorgänge [Mitteilung der DGTF Nr. 7758/2015 vom 14.7.2015]

7,05 %

Erste Jahreshälfte 2016
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,05 %

Sonstige Vorgänge
[Mitteilung der DGTF Nr. 890/2016 vom 6.1.2016]

7,05 %

Zweite Jahreshälfte 2016
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge [Mitteilung der DGTF Nr. 86741/2016 vom 30.6.2016]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2017
Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge [Mitteilung der DGTF Nr. 2583/2017 vom 3.1.2017]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2017

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 8544/2017 vom 29.6.2017]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2018

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1989/2018 vom 3.1.2018]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2018

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 9939/2018 vom 28.6.2018]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2019

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 2553/2019 vom 2.1.2019]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2019

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 11571/2019]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2020

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1568/2020]

7,00 %

Zweite Jahreshälfte 2020

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1568/2020]

7,00 %

Erste Jahreshälfte 2021

Der Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 unterliegende Vorgänge

8,00 %

Sonstige Vorgänge

[Mitteilung der DGTF Nr. 1568/2021]

7,00 %

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Weitere Informationen über die Berechnungsweise des gesetzlichen Zinssatzes sind auf der Website der Generaldirektion Haushalt und Finanzen des Justizministeriums abrufbar:

http://www.dgtf.pt/avisos-e-circulares/taxas-de-juros-moratorios

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Der Online-Zugang zu der in der Antwort auf Frage 3 genannten Website ist kostenlos.

Einschlägige Rechtsvorschriften

Zivilgesetzbuch https://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=775&tabela=leis

Handelsgesetzbuch https://www.igf.gov.pt/leggeraldocs/CODIGO_COMERCIAL_LIVRO_1.htm

Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 291/2003 vom 8.4.2003 https://dre.pt/pesquisa/-/search/223663/details/maximized

 

Hinweis

Die Informationen in diesem Merkblatt sind allgemeiner Art und nicht vollständig. Sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Personen nicht verbindlich. Eine Konsultation der in jedem einzelnen Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 20/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.