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„Gesetzliche Zinsen“
Ja, in den portugiesischen Rechtsvorschriften sind gesetzliche Zinssätze vorgesehen.
Zinsen können von Vertragspartnern vereinbart oder gesetzlich festgelegt werden. Von Vertragspartnern vereinbarte Zinsen werden als vertragliche Zinsen bezeichnet. Sind Zinsen gesetzlich festgelegt worden, werden sie als „gesetzliche Zinsen“ bezeichnet.
Bei vertraglichen und „gesetzlichen Zinsen“ kann es sich um zivil- oder handelsrechtliche Zinsen handeln.
Der Zweck von Zinsen
Allgemein gesprochen gibt es zwei Arten von Zinsen: entgeltliche Zinsen (z. B. für ein Darlehen zu zahlende Zinsen) und Strafzinsen (z. B. Zinsen bei einem Verzug in der Erfüllung einer Verpflichtung).
Gesetzliche Verzugszinsen
Gerät ein Schuldner bei einer finanziellen Verpflichtung in Verzug, gilt die allgemeine Regel, dass die für den Verzug zu zahlende Entschädigung den „gesetzlichen Zinsen“ entspricht, die ab dem Datum berechnet werden, an dem der Verzug des Schuldners eintrat. Eine finanzielle Verpflichtung ist eine Verpflichtung, einer anderen Vertragspartei Geld zu zahlen.
Zeitpunkt des Verzugs
Ein Schuldner gilt dann als im Verzug befindlich, wenn er auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert worden ist.
Es gibt jedoch drei Fälle, in denen ein Schuldner als im Verzug befindlich gilt, ohne dass eine Mitteilung erforderlich ist, und zwar wenn:
Ist der Kredit illiquide, besteht solange kein Verzug, bis er liquide wird. Dies gilt nicht, wenn die Illiquidität auf Verschulden des Schuldners zurückzuführen ist. Ist der Schuldner für eine rechtswidrige Handlung oder ein Risiko verantwortlich, gilt er ab dem Datum, an dem ihm eine offizielle Mitteilung zugestellt wird, als im Verzug befindlich, sofern der Verzug nicht bereits nach den Bestimmungen des ersten Teils dieses Absatzes eingetreten ist.
Löschung oder Streichung von Zinsforderungen
Ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung sind Zinsforderungen nicht unbedingt von der Hauptforderung abhängig. Sie können unabhängig voneinander übertragen oder gekündigt werden.
Anrechnung von Teilzahlungen
In den nationalen Rechtsvorschriften bestehen bezüglich der Zuordnung von Zahlungen folgende Regelungen:
(i) Muss der Schuldner zusätzlich zum Kapital Kosten oder Zinsen bezahlen oder dem Gläubiger aufgrund eines Verzugs Entschädigung leisten, wird eine Zahlung, die zur Deckung des vollen Betrags nicht ausreicht, nacheinander auf die Kosten, die Entschädigung, die Zinsen und das Kapital angerechnet.
(ii) Eine Anrechnung auf das Kapital kann nur als Letztes erfolgen, sofern der Gläubiger nicht etwas anderem zustimmt.
Zinseszins
In bestimmten Fällen können Strafzinsen auf normale Zinsen entstehen (Zinseszinsen).
Damit aus Zinsen weitere Zinsen entstehen, muss eine der folgenden Situationen eintreten:
Dem Schuldner muss entweder die Kapitalisierung der aufgelaufenen Zinsen gerichtlich mitgeteilt werden oder der Schuldner muss die Zinsen unter Androhung der Kapitalisierung zahlen.
Kapitalisiert werden können nur Zinsen, die einem Zeitraum von mindestens einem Jahr entsprechen. Diese Beschränkungen des Zinseszinses gelten nicht, wenn sie gegen branchenspezifische Vorschriften oder Praktiken verstoßen (wie beispielsweise bei von Finanzinstituten gewährten Darlehen, die besonderen Vorschriften unterliegen).
Nach nationaler Rechtsprechung können auf Strafzinsen keine Strafzinsen auflaufen. Dementsprechend können für „gesetzliche Zinsen“, die aufgrund eines Verzugs bei der Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung geschuldet werden, im Prinzip keine Zinsen entstehen. Dies lässt eventuelle Abweichungen von dieser Auslegung in der Rechtsprechung unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe in Fällen, in denen die Zahlung eines Geldbetrags im Wege eines Gerichtsurteils angeordnet wird.
Die gesetzlichen Zinssätze variieren abhängig davon, ob sie sich auf zivilrechtliche oder handelsrechtliche Zinsen beziehen.
„Gesetzliche Zinsen“ im Zivilrecht
Zivilrechtliche „gesetzliche Zinsen“ werden gemäß § 449 Absatz 1 des Portugiesischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) durch eine gemeinsame ministerielle Durchführungsverordnung (Portaria) des Justiz- und des Finanzministers festgelegt. Im Dezember 2015 (dem Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags) bestimmten sich die zivilrechtlichen Zinssätze nach der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 291/03 vom 8.4.2003.
„Gesetzliche Zinsen“ im Handelsrecht
Handelsrechtliche „gesetzliche Zinsen“ sind gewöhnlich auf Kredite fällig, die Handelsgesellschaften, Einzelunternehmen oder juristische Personen schulden, wobei dies insbesondere für die in der nachfolgend zitierten Gesetzesverordnung Nr. 62/2013 vom 10.5.2013 genannten Kreditarten gilt.
Handelsrechtliche „gesetzliche Zinsen“ werden gemäß § 102 Absatz 3 bis 5 des portugiesischen Handelsgesetzbuches (Código Comercial) durch eine gemeinsame ministerielle Durchführungsverordnung des Justiz- und des Finanzministers festgelegt. Zur Zeit der Verfassung dieses Beitrags im Dezember 2015 wurde die Festsetzung handelsrechtlicher Zinsen durch die ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26.8.2013 geregelt, in deren Rahmen handelsrechtliche Zinsen auf zweijährlicher Basis festgesetzt werden.
Die Höhe jedes einzelnen, in der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26.8.2013 genannten handelsrechtlichen Zinssatzes wird mittels Bekanntgabe der Generaldirektion Haushalt und Finanzen (Direcção Geral do Tesouro e Finanças) festgesetzt und im Amtsblatt, 2. Serie, jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli eines jeden Jahres veröffentlicht.
In der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 277/13 vom 26.8.2013 sind zwei handelsrechtliche Strafzinssätze vorgesehen, die den jeweiligen Transaktionen entsprechend variieren:
Gesetzliche Zinssätze ändern sich im Laufe der Zeit, egal, ob es sich um zivil- oder handelsrechtliche Zinsen handelt. Aus diesem Grund sind bei der Berechnung von Zinsen die unterschiedlichen, in den einzelnen Abschnitten des Verzugszeitraums geltenden Sätze zu berücksichtigen.
Aus praktischen Gründen werden hier nur die gesetzlichen Zinssätze der letzten Jahre genannt. Der Inhalt dieses Merkblattes dient nur Informationszwecken. Eine Konsultation der in jedem einzelnen Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Den geschuldeten „gesetzlichen Zinsen“ wird ein zwingend vorgeschriebener Zinsaufschlag von 5 % hinzugerechnet, wenn die Zahlung eines Geldbetrags im Wege eines Gerichtsurteils angeordnet wird. In diesem Fall werden ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils automatisch Zinsen in Höhe eines Satzes von 5 % pro Jahr geschuldet, ohne dass eine weitere gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Diese zwingend vorgeschriebene Geldstrafe wird gegebenenfalls den Strafzinsen oder der gemäß § 829 a Absatz 4 des Portugiesischen Bürgerlichen Gesetzbuches geschuldeten Entschädigung hinzufügt.
Die „gesetzlichen Zinsen“ ab dem 5. August 1980 bis heute:
Vom 5.8.1980 bis zum 22.5.1983 |
15 % |
Vom 23.5.1983 bis zum 28.4.1987 |
23 % |
Vom 29.4.1987 bis zum 29.9.1995 |
15 % |
Vom 30.9.1995 bis zum 16.4.1999 |
10 % |
Vom 17.4.1999 bis zum 30.4.2003 |
7 % |
Ab 1.5.2003 |
4 % |
Die handelsrechtlichen „gesetzlichen Zinsen“ ab dem 28. September 1995 bis heute:
Vom 28.9.1995 bis zum 16.4.1999 |
15 % |
Vom 17.4.1999 bis zum 30.9.2004 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 262/99 vom 12.4.1999] |
12 % |
Vom 1.10.2004 bis zum 31.12.2004 [Generaldirektor Haushalt - (Direcção-Geral do Tesouro oder 'DGT') Mitteilung Nr. 10097/04 vom 30.10.2004] |
9,01 % |
Erste Jahreshälfte 2005 [ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 597/2005 vom 19.7 und Mitteilung des DGT Nr. 310/2005 vom 14.1.2005] |
9,09 % |
Zweite Jahreshälfte 2005 |
9,05 % |
Erste Jahreshälfte 2006 |
9,25 % |
Zweite Jahreshälfte 2006 |
9,83 % |
Erste Jahreshälfte 2007 |
10,58 % |
Zweite Jahreshälfte 2007 |
11,07 % |
Erste Jahreshälfte 2008 |
11,20 % |
Zweite Jahreshälfte 2008 [Mitteilung des DGTF Nr. 19995/2008 vom 14.07.2005] |
11,07 % |
Erste Jahreshälfte 2009 [Mitteilung des DGTF Nr. 1261/2009 vom 14.1.2009] |
9,50 % |
Zweite Jahreshälfte 2009 [Mitteilung des DGTF Nr. 12184/2009 vom 1.7.2009] |
8 % |
Erste Jahreshälfte 2010 [Mitteilung des DGTF Nr. 597/2010 vom 4.1.2010] |
8 % |
Zweite Jahreshälfte 2010 |
8 % |
Erste Jahreshälfte 2011 |
8 % |
Zweite Jahreshälfte 2011 |
8,25 % |
Erste Jahreshälfte 2012 |
8 % |
Zweite Jahreshälfte 2012 |
8 % |
Erste Jahreshälfte 2013 |
7,75 % |
Zweite Jahreshälfte 2013 |
8,50 % |
Sonstige Operationen |
7,50 % |
Erste Jahreshälfte 2014 |
8,25 % |
Sonstige Operationen |
7,25 % |
Erste Jahreshälfte 2014 |
8,15 % |
Sonstige Operationen [Mitteilung des DGTF Nr. 8266/2014 vom 16.7.2014] |
7,15 % |
Erste Jahreshälfte 2015 |
8,05 % |
Sonstige Operationen [Mitteilung des DGTF Nr. 563/2015 vom 19.1.2015] |
7,05 % |
Zweite Jahreshälfte 2015 |
8,05 % |
Sonstige Operationen |
7,05 % |
Weitere Informationen über die Berechnungsweise des gesetzlichen Zinssatzes sind auf der Website der Generaldirektion Haushalt und Finanzen des Justizministeriums abrufbar:
http://www.dgtf.pt/avisos-e-circulares/taxas-de-juros-moratorios
Der Online-Zugang zu der in der Antwort auf Frage 3 genannten Website ist kostenlos.
Hinweis
Die Informationen in diesem Merkblatt sind allgemeiner Art und nicht vollständig. Sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Personen nicht verbindlich. Eine Konsultation der in jedem einzelnen Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.
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