Gesetzliche Zinssätze

Malta
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1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Im maltesischen Recht kommt der Begriff „gesetzliche Zinsen“ nicht vor. Stattdessen wird der Begriff „gesetzliche Verzugszinsen“ verwendet. Dieser Ausdruck findet sich im maltesischen Handelsgesetzbuch und wird als „einfache Verzugszinsen in Höhe eines Satzes, der gleich der Summe aus Bezugszinssatz und mindestens acht Prozent (8 %) ist“ definiert.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach maltesischem Recht ist nur ein Zinssatz vorgesehen und dieser beträgt acht Prozent (8 %). Die Rechtsgrundlage für diesen Zinssatz ist das Handelsgesetzbuch in Kapitel 13 der Gesetze Maltas, und zwar unter Titel II Untertitel IA des genannten Gesetzbuches.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Der Gläubiger hat ab dem Tag, der auf den im Vertrag festgelegten Termin oder das Fristende folgt, Anspruch auf Verzugszinsen. Ist im Vertrag jedoch weder ein Termin noch eine Frist für die Zahlung festgelegt worden, hat der Gläubiger bei Ablauf einer der folgenden Fristen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen:

  • dreißig Kalendertage nach dem Tag des Rechnungseingangs beim Schuldner;
  • dreißig Kalendertage nach dem Tag des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen, wenn der Tag des Rechnungseingangs ungewiss ist;
  • dreißig Kalendertage nach dem Tag des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen, wenn der Schuldner die Rechnung vor den Waren oder Dienstleistungen erhält;
  • dreißig Kalendertage nach dem Tag, an dem gemäß Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung das Produkt nachgeprüft oder verifiziert werden muss, falls die Rechnung vor oder an dem Tag, an dem eine solche Abnahme oder Verifizierung stattfindet, beim Schuldner eingeht.

Der anwendbare Bezugszinssatz für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres entspricht dem am 1. Januar dieses Jahres geltenden Zinssatz. Für das zweite Halbjahr ist dies der am 1. Juli des betreffenden Jahres geltende Satz.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Das maltesische Handelsgesetzbuch, Kapitel 13 der Gesetze Maltas, ist kostenlos online zugänglich (auf Englisch).

Letzte Aktualisierung: 22/03/2017

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