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In Italien sind Schulden gesetzlich zu verzinsen.
Dies regelt Artikel 1282 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile). Danach werden liquide und fällige Forderungen automatisch verzinst, soweit durch Gesetz oder Titel nichts anderes bestimmt ist.
Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes wird jährlich vom italienischen Finanzministerium durch Dekret vom 15. Dezember festgelegt.
Wenn die Parteien selbst einen Zinssatz vereinbaren, gilt der von ihnen beschlossene Zinssatz. Er muss schriftlich vereinbart werden und darf nicht höher sein als der nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wucher (Gesetz Nr. 108 vom 7. März 1996) zulässige Höchstsatz. Anderenfalls würde es sich um Wucherzinsen handeln, und der Zinssatz wäre nichtig. In diesem Fall würden keine Zinsen fällig (Artikel 1815 Zivilgesetzbuch).
Wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, einen vereinbarten Zinssatz anzuwenden, aber kein Zinssatz festgelegt wurde, gilt der gesetzliche Zinssatz.
Im italienischen Rechtssystem verhält es sich mit Verzugszinsen etwas anders als mit gesetzlichen Zinsen. Verzugszinsen gelten als Strafe (für den Schuldner) und Ausgleich (für den Gläubiger). Sie fallen an, wenn eine Forderung wegen verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung für die betreffende Leistung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder von den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist nicht erfüllt wurde. Erst wenn der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug ist, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. „Verzug“ bedeutet eine vom Schuldner zu vertretende Verzögerung in der Erfüllung seiner Pflichten. Erst wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist und die Zahlung beim Schuldner angemahnt wurde, ist der Schuldner in Verzug. Der Gläubiger muss den Schuldner in schriftlicher Form zur Begleichung der fälligen Schuld auffordern.
Nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes oder eines durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Zinssatzes fällig. Wenn Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz fällig waren, bevor der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wurde, fallen Verzugszinsen in gleicher Höhe an (Artikel 1224 Zivilgesetzbuch).
Nach Artikel 1284 des Zivilgesetzbuchs wird die Höhe der Verzugszinsen jährlich vom Minister für Wirtschaft und Finanzen festgelegt. Per Dekret, das im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlicht wird, bestimmt der Minister den Zinssatz auf der Grundlage des Jahresrohertrags von Staatsanleihen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten unter Berücksichtigung der in dem Jahr verzeichneten Inflationsrate. Der Zinssatz wird spätestens am 15. Dezember des Jahres vor dem Jahr seiner Gültigkeit festgelegt. Wurde bis zum 15. Dezember kein neuer Zinssatz festgelegt, bleibt der bis dahin geltende Zinssatz ein weiteres Jahr in Kraft.
Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der gesetzliche Zinssatz 0,1 %.
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich der Zinssatz seit 2010 entwickelt hat.
1 % |
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 |
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1,5 % |
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 |
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2,5 % |
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 |
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1 % |
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 |
D.M. vom 12. Dezember 2013 |
0,5 % |
1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 |
D.M. vom 11. Dezember 2014 |
0,2 % |
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 |
D.M. vom 11. Dezember 2015 |
0,1 % |
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 |
D.M. vom 7. Dezember 2016 |
Verzugszinsen, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen, müssen schriftlich festgelegt werden. Andernfalls ist der gesetzliche Zinssatz fällig.
Wenn die Parteien keinen Zinssatz vereinbart haben, entspricht der gesetzliche Zinssatz ab dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück eingereicht worden ist, dem im Gesetz über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Zinssatz (siehe unten). Dies gilt auch für die Einleitung eines Schiedsverfahrens.
Besondere Rechtsvorschriften über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat der italienische Gesetzgeber das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2002 (mit späteren Änderungen) erlassen. Darin ist für Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ausdrücklich ein höherer als der gesetzliche Zinssatz vorgesehen. Das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2002 definiert „Geschäftsverkehr“ als Geschäftsvorgänge jedweder Art zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die ausschließlich oder überwiegend zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Das Gesetzesvertretende Dekret sieht vor, dass im Rahmen des Geschäftsverkehrs jeder, dessen Erhalt einer Entgeltzahlung sich ungerechtfertigt verzögert, automatisch Anspruch auf Verzugszinsen hat, die ohne förmliche Zahlungsaufforderung ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig werden, es sei denn, der Schuldner kann nachweisen, dass die Nichtzahlung Gründe hatte, die er nicht zu vertreten hat.
Nach diesem Gesetzesvertretenden Dekret gilt für Verzugszinsen im Geschäftsverkehr der vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen jährlich festgelegte Zinssatz (siehe nachstehende Tabelle): a) für die erste Hälfte des Jahres, in dem der Verzug eingetreten ist, der am 1. Januar des Jahres geltende Zinssatz; b) für die zweite Hälfte des Jahres, in dem der Verzug eingetreten ist, der am 1. Juli des Jahres geltende Zinssatz.
Die Tabelle zeigt, wie sich der Zinssatz für Verzugszinsen seit 2010 entwickelt hat.
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