Gesetzliche Zinssätze

Finnland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Im finnischen Recht versteht man unter „gesetzlichen Zinsen“ sowohl den auf Außenstände vor deren Fälligkeitstag angewendeten Zinssatz als auch die Strafzinsen für Zahlungsverzug. Bestimmungen zu beiden Arten „gesetzlicher Zinsen“ sind im Zinsgesetz (Korkolaki, 633/1982) niedergelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen oder Strafzinsen für verspätete Zahlungen ist im Zinsgesetz festgelegt, sofern nicht aus der vom Schuldner eingegangenen Verpflichtung oder einer Geschäftsgepflogenheit etwas anderes hervorgeht oder im Gesetz etwas anderes festgelegt ist (Zinsgesetz, § 2 Absatz 1).

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Schuldzinsen: Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Zinsen für den Zeitraum vor dem Fälligkeitstag einer Schuld zu zahlen (Zinsgesetz, § 3 Absatz 1). Es ist jedoch möglich, die Zahlung von Zinsen zu vereinbaren. Wurde die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen vereinbart, ohne dass der Zinssatz festgesetzt wurde, muss der Schuldner jährliche Zinsen in Höhe des in § 12 des Zinsgesetzes genannten Bezugszinssatzes zahlen (Zinsgesetz, § 3 Absatz 2).

Das Verbraucherschutzgesetz (Kuluttajansuojalaki, 38/1978) enthält Bestimmungen über gesetzliche Zinsen für die Verbindlichkeiten von Verbrauchern, insbesondere in Bezug auf finanzielle Verbindlichkeiten aus Verbraucherkrediten.

Nach der am 1. September 2019 in Kraft getretenen Novelle des Gesetzes darf der Zinssatz für Verbraucherkredite 20 % nicht überschreiten (Verbraucherschutzgesetz, Kapitel 7 § 17 a). Dies gilt mit bestimmten Ausnahmen für am oder nach dem 1. September 2019 geschlossene Kreditverträge. Vor Inkrafttreten der Novelle im September 2019 gab es für den Zinssatz eine Obergrenze, die an den effektiven Jahreszinssatz gekoppelt war (Bezugszinssatz zuzüglich 50 Prozentpunkte gemäß § 12 Zinsgesetz), wobei aber unter anderem Darlehen über mindestens 2000 EUR ausgeschlossen waren.

Bedingt durch die Coronakrise wurde das Verbraucherschutzgesetz dahin geändert, dass der maximale Zinssatz für einige Arten von Verbraucherkrediten vorübergehend auf 10 % festgesetzt wurde (Verbraucherschutzgesetz, Kapitel 7 § 17 c). Diese Bestimmung war vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2021 in Kraft.

Die oben genannten Zinssätze können parallel angewandt werden, je nachdem, um welche Art von Kredit es sich handelt (Einmalzahlung oder unbefristeter Kreditvertrag), wann der Kredit gewährt wurde oder wann der unbefristete Kredit in Anspruch genommen worden ist.

Verzugszinsen: Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge (Laki kaupallisten sopimusten maksuehdoista, 30/2013) fallen, sind die gesetzlichen Verzugszinsen acht Prozentpunkte höher als der zur fraglichen Zeit geltende Bezugszinssatz (Zinsgesetz, § 4 a, Absatz 1), d. h. derzeit 8,0 % (Stand: Herbst 2020). Bei anderen Verträgen liegen die gesetzlichen Verzugszinsen sieben Prozentpunkte über dem zur fraglichen Zeit geltenden Bezugszinssatz (Zinsgesetz, § 4), d. h. derzeit 7,0 % (Stand: Herbst 2020).

Was Verbraucherschulden betrifft, so sind die Bestimmungen des Zinsgesetzes über Verzugszinsen zwingendes Recht. Es ist somit nicht möglich, einen höheren Verzugszinssatz zu vereinbaren (Zinsgesetz, § 2 Absatz 2). Sind die Verzugszinsen jedoch niedriger als die für den Zeitraum vor dem Fälligkeitsdatum zu zahlenden Zinsen, so sind die Verzugszinsen auf derselben Grundlage zu zahlen wie die vor Fälligkeit anfallenden Zinsen. Handelt es sich um einen Verbraucherkreditvertrag, so sind Verzugszinsen auf derselben Grundlage zu zahlen wie vor dem Fälligkeitsdatum, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen ab dem Tag, an dem die Kreditforderung vollständig fällig geworden ist. Wenn das Gericht vor Ablauf dieser Frist über die Forderung entscheidet, sind Zinsen auf derselben Grundlage zu zahlen wie vor Erlass des Urteils (§ 4 Absatz 2 Zinsgesetz).

Bei anderen Forderungen als solchen aus Kreditverträgen kann ein Verzugszinssatz frei vereinbart werden. Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge fallen, ist es dagegen nicht möglich zu vereinbaren, dass der Gläubiger keine Verzugszinsen erheben darf. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Auftraggeber, kann kein niedrigerer Verzugszinssatz vereinbart werden als der nach § 4 a Absatz 1 Zinsgesetz (Gesetz über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge, Laki kaupallisten sopimusten maksuehdoista, § 8) berechnete Satz. Bei Zahlungen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge fallen, sind Verzugszinsen auf derselben Grundlage wie vor dem Fälligkeitsdatum zu zahlen, wenn die Verzugszinsen niedriger sind als die vor Fälligkeit anfallenden Zinsen (§ 4 a Absatz 2 Zinsgesetz).

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Der Bezugszinssatz, auf den sich das Zinsgesetz bezieht, ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank auf ihr jüngstes Hauptrefinanzierungsgeschäft, das vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde, angewendet wurde, aufgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt (Zinsgesetz, § 12).

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Eine nicht amtliche englische Übersetzung des Zinsgesetzes ist abrufbar hier.

Die finnische und die schwedische Fassung des Gesetzes sind verfügbar hier.

Die finnische und die schwedische Fassung des Gesetzes über die Zahlungsbedingungen für Handelsverträge sind abrufbar hier.

Die finnische und die schwedische Fassung des Verbraucherschutzgesetzes sind abrufbar hier.

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

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