Gesetzliche Zinssätze

Österreich
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1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Die gesetzlichen Zinsen sind in § 1000 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), die Verzugszinsen sind in § 1333 ABGB und – bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern sowie zwischen Unternehmern und juristischen Personen öffentlichen Rechts – in § 456 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt.

§ 1000 ABGB ist auf Zinsen anzuwenden, die „ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren.“ Außerdem regelt § 1000 Abs. 2 ABGB jene Fälle, in denen Zinsen von Zinsen (Zinseszinsen) verlangt werden können.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Nach § 1000 Abs. 1 ABGB betragen die gesetzlichen Zinsen vier Prozent pro Jahr. Dies gilt auch für die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1333 Abs. 1 ABGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 ABGB. Dieser Zinssatz ist auch auf einseitige Unternehmensgeschäfte anzuwenden.

Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie zwischen Unternehmern und juristischen Personen öffentlichen Rechts gilt bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen gemäß § 456 UGB ein Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem so genannten Basiszinssatz. Maßgeblich für das jeweilige Halbjahr ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt. Der Basiszinssatz kann auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank unter http://www.oenb.at in der Rubrik „Allgemeines“/ „Wichtige Zinssätze“ abgerufen werden.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Nach § 1000 Abs. 2 ABGB kann der Gläubiger einer Geldforderung Zinseszinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Auch ohne eine solche Parteienvereinbarung können Zinseszinsen in gesetzlicher Höhe von vier Prozent pro Jahr vom Tag der Streitanhängigkeit (Zustellung der Klage an den Beklagten) begehrt werden, wenn fällige Zinsen eingeklagt werden. Ein allgemeines Zinseszinsverbot kennt das österreichische Recht nicht.

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Die angeführten Bestimmungen des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Unternehmensgesetzbuchs können auf der Website des Bundeskanzleramtes (http://www.ris.bka.gv.at) kostenlos abgerufen werden. Wählen Sie dazu die Datenbank "Bundesrecht"/"Bundesrecht konsolidiert".

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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