Gesetzliche Zinssätze

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1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Ja. Die Grundnorm zur Zinshöhe findet sich in § 246 BGB: Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Höhe des gesetzlichen Zinssatz

Kriterien der Anwendung

(falls erforderlich)

Rechtsgrundlage

4 %

Auffangnorm, soweit keine speziellere Vorschrift greift oder abweichende Abrede getroffen wird

§ 246 Bürgerliches

Gesetzbuch (BGB)

5%

Bei beiderseitigem Handelsgeschäft mit Ausnahme der Verzugszinsen und soweit keine der spezielleren Vorschriften greift

§ 352 Handelsgesetzbuch

5 Prozentpunkte

über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Im Falle des Verzugs bei einer Geldschuld

§ 288 Abs. 1 BGB

9 Prozentpunkte über dem  Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Im Falle des Verzugs bei  Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist

§ 288 Abs. 2 BGB

5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Im Falle des Verzugs des Verbrauchers bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

§ 497 Abs. 1 Satz 1 BGB

2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*) Im Falle des Verzugs des Verbrauchers bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen § 497 Abs. 4 Satz 1 BGB

5 Prozentpunkte bzw.

9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Geldschulden ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift/des Mahnbescheids), jedoch frühestens mit Fälligkeit

§ 291 BGB

5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach deutschem Recht (*)

Bei Prozesskosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags und Fälligkeit; sofern es eines Festsetzungsantrags nicht bedarf, ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung

§ 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung

2 % über Basiszinssatz nach deutschem Recht(*), mindestens aber 6 %

Bei Scheck- oder Wechselgeschäften, wobei ein höherer gesetzlicher Zins als 6 % nur bei Inlandswechseln/-schecks in Betracht kommt

Artikel 45, 46 Scheckgesetz;

Artikel 28, 48, 49 Wechselgesetz

 

(*) Der Basiszinssatz nach deutschem Recht entspricht NICHT dem EZB-Basiszins. Zur Berechnung siehe Ziffer 3.

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Der Basiszins nach deutschem Recht ist nicht mit dem Basiszins der EZB gleichzusetzen. Er berechnet sich nach § 247 BGB und ist variabel jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres. Eine nach Zeiträumen geordnete Übersicht zum Basiszinssatz nach § 247 BGB kann in deutscher und englischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Nach § 289 BGB sind auf Verzugszinsen keine Zinsen zu entrichten (Zinseszinsverbot).

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in deutscher und englischer Sprache unter folgendem Link abrufbar:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Die übrigen genannten Rechtsvorschriften sind ist in deutscher Sprache unter folgendem Link abrufbar:

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html (Zivilprozessordnung)

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html (Handelsgesetzbuch)

http://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/index.html (Scheckgesetz)

http://www.gesetze-im-internet.de/wg/index.html (Wechselgesetz)

Letzte Aktualisierung: 18/03/2024

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