Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

Schottland

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Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

- im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:

a) die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich

b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

c) die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

- in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über den Secretary of State

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

- in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court;

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

- ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Letzte Aktualisierung: 27/10/2020

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