Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

In Portugal finden Anwendung:

- Artikel 63 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil), sofern er eine internationale Zuständigkeit der Gerichte begründet, beispielsweise des Gerichts am Sitz der Niederlassung, der Agentur, Filiale, Zweigstelle oder Vertretung (sofern sich dieser in Portugal befindet) im Falle eines Antrags auf Zustellung am Hauptsitz; und

- Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo do Trabalho), sofern er eine internationale Zuständigkeit begründet, beispielsweise des Gerichts am Wohnsitz des Antragstellers im Falle eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das von einem Arbeitnehmer gegen einen Arbeitgeber angestrengt wird.

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

in Portugal beim Amtsgericht (Tribunal de Comarca).

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

in Portugal beim Rechtsmittelgericht (Tribunal de Relação).

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Letzte Aktualisierung: 29/01/2024

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