Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

– Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 sowie Artikel 549 des Handelsgesetzbuchs – Kapitel 13

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

– bei der „Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili“ [First Hall of the Civil Court] oder beim „Qorti tal‑Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha“ [Court of Magistrates Gozo als obere Gerichtsbarkeit der ersten Instanz] bzw. im Falle von Unterhaltsurteilen bei der „Reġistratur tal-Qorti“ [Geschäftsstelle des Gerichts] auf Befassung durch den „Ministru responsabbli għall‑Ġustizzja“ [Justizminister]

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

– beim Court of Appeal nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

– weitere Rechtsbehelfe können bei keinem anderen Gericht eingelegt werden

– im Falle von Unterhaltsurteilen beim Court of Appeal nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren

Letzte Aktualisierung: 27/03/2023

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