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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
– Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 sowie Artikel 549 des Handelsgesetzbuchs – Kapitel 13
– bei der „Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili“ [First Hall of the Civil Court] oder beim „Qorti tal‑Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha“ [Court of Magistrates Gozo als obere Gerichtsbarkeit der ersten Instanz] bzw. im Falle von Unterhaltsurteilen bei der „Reġistratur tal-Qorti“ [Geschäftsstelle des Gerichts] auf Befassung durch den „Ministru responsabbli għall‑Ġustizzja“ [Justizminister]
– beim Court of Appeal nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren
– weitere Rechtsbehelfe können bei keinem anderen Gericht eingelegt werden
– im Falle von Unterhaltsurteilen beim Court of Appeal nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren
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