Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

Deutschland

Inhalt bereitgestellt von
Deutschland

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

- in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

- in Deutschland:

a) beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts

b) bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde.

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

- in Deutschland beim Oberlandesgericht.

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

- in Deutschland: die Rechtsbeschwerde.

Letzte Aktualisierung: 21/08/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.