Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

Artikel 54 des Gesetzes über die Beilegung von Gesetzeskollisionen mit den Rechtsvorschriften anderer Länder in Bezug auf bestimmte Beziehungen (Zakon o rješavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima);

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

Für Zivilsachen sind die Amtsgerichte (općinski sudovi; Sing. općinski sud) zuständig, bei Handelssachen liegt die Zuständigkeit bei dem Städtischen Zivilgericht Zagreb (Općinski građanski sud u Zagrebu) und den Handelsgerichten (trgovački sudovi; Sing. trgovački sud);

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

Rechtsbehelfe in Zivilsachen können über die zuständigen Amtsgerichte bei den zuständigen Gespanschaftsgerichten (županijski sudovi; Sing. županijski sud) eingelegt werden, während Rechtsbehelfe in Handelssachen über die zuständigen Handelsgerichte beim Hohen Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske) eingelegt werden müssen.

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Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

Rechtsbehelfe sind beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud Republike Hrvatske) einzulegen.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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