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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte und anderer Stellen ist gegeben, wenn der Kläger oder Antragsteller bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in der Republik Bulgarien registrierte juristische Person ist (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzbuchs über das Internationale Privatrecht).
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen oder anderen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen ist, wird beim Bezirksgericht (Okrazhen sad) gestellt (Artikel 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Gegen die Entscheidung kann bei dem Appellationsgericht Sofia ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts Sofia kann beim Obersten Kassationsgericht Kassationsbeschwerde eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
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