Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

Landesspezifische Informationen und Online-Formulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Allgemeine Informationen

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das ein Parallelabkommen zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 mit der Europäischen Gemeinschaft (das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) geschlossen hat. Dieses Parallelabkommen ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Der Antrag ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, die gemäß Artikel 39 der Verordnung mitgeteilt wurden. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 44 der Verordnung mitgeteilten Gericht einzureichen.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde seit dem 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-I-Verordnung (Neufassung)) ersetzt. Diese neue Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gilt weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gilt nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch für Dänemark. Die notwendigen Gesetzesänderungen sind in Dänemark am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.

In der Verordnung sind zwei Formblätter vorgesehen.

Die Mitteilungen (Notifizierungen) der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 75 und 76 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind hier abrufbar.

Auf dem Europäischen Justizportal finden Sie Informationen über die Anwendung der Verordnung und ein eine einfach handhabbare Hilfe zum Ausfüllen der Formulare.

Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.

Links zum Thema

Praktischer Leitfaden zu internationalen Verbraucherverträgen - Gerichtliche Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Praxisleitfaden - Zuständigkeit und anwendbares Recht in internationalen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

ARCHIVIERTE Website des Europäischen Gerichtsatlas (eingestellt am 30. September 2017)


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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


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Letzte Aktualisierung: 18/03/2022

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