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Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
Die folgenden Informationen werden nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 1 der genannten Richtlinie übermittelt.
Die Richtlinie wurde mit den folgenden nationalen Rechtsvorschriften (1693 Kb)
umgesetzt:
Siehe die Entsprechungstabelle in Anhang 1 und den Text der Rechtsvorschriften in den Anhängen 2 und 3. Die Rechtsvorschriften sind am 1. November 2004 in Kraft getreten.
Im Übrigen erfüllt Schweden seine Verpflichtungen aus der Richtlinie durch die Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes (rättshjälpslagen, 1996:1619, Anhang 4) und der Prozesskostenhilfeverordnung (rättshjälpsförordningen, 1997:404, Anhang 5), Kapitel 5 §§ 6 und 8, Kapitel 33 § 9 und Kapitel 36 § 24 der Prozessordnung (rättegångsbalken, Anhang 6), §§ 26, 50 und 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (förvaltningsprocesslagen, 1971:291, Anhang 7), § 8 des Verwaltungsgesetzes (förvaltningsprocesslagen, 1986:223, Anhang 8) und § 48 des Gesetzes über Gerichtssachen (lagen om domstolsärenden, 1996:242, Anhang 9).
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– Justizministerium (Justitiedepartementet)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Nicht zutreffend.
Das Justizministerium kann Anträge auf Prozesskostenhilfe entgegennehmen, die per Post, Kurier oder Fax oder – nach Vereinbarung im Einzelfall – auf dem vereinbarten Wege übermittelt werden.
Der Antrag kann in schwedischer oder englischer Sprache gestellt werden (siehe §§ 11c und 11d der Prozesskostenhilfeverordnung).
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