Prozesskostenhilfe

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Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Für ausgehende Ersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. (*) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind in Nordrhein-Westfalen die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben.

Als Übermittlungsstelle für ein Ersuchen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe ist in Unterhaltssachen wird gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) das Amtsgericht tätig sein, das für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteiler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist.

Als Postanschrift ist - soweit vorhanden - zunächst die Großkundenadresse, sonst - gegebenenfalls zusätzlich – die Postfachadresse angegeben. Für den Briefdienst ist in erster Linie die Großkundenadresse, sonst die Postfachadresse zu verwenden. Für Eilsendungen und für den Paketdienst (einschließlich Päckchen) ist die Hausanschrift zu verwenden.

Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig.

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung:

Für Empfang und Versendung: Post und private Zustelldienste, Telefax.

Für formlose Mitteilungen: Telefon und E-Mail, soweit eine E-Mail Adresse angegeben wurde.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Deutsch

Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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