Prozesskostenhilfe

Finnland

Inhalt bereitgestellt von
Finnland

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Das Ministerium der Justiz und die Büros für Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe sind für ganz Finnland zuständig.

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Die Anträge können entweder bei der Empfangsbehörde abgegeben oder auf dem Postwege oder per Telefax, unter bestimmten Voraussetzungen auch per E-Mail, an diese geschickt werden. (Weitere Auskünfte über die Anschrift sind unter http://www.oikeus.fi/oikeusapu/fi/index.html zu finden.)

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Die Empfangsbehörde nimmt in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache ausgefertigte Anträge entgegen.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.