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Die Richtlinie 2003/8/EG des Rates wurde mit dem am 1. März 2005 in Kraft getretenen Nationalen Prozesskostenhilfegesetz in estnisches Recht umgesetzt.
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe sind in § 10 des Nationalen Prozesskostenhilfegesetzes festgelegt.
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Anträge auf Prozesskostenhilfe müssen schriftlich beim zuständigen Landgericht gestellt werden. Das Antragsformular ist auf der Website des Justizministeriums, bei jedem Gericht und in jeder Anwaltskanzlei erhältlich.
Der Antrag ist in estnischer Sprache zu stellen. Der Antrag kann auch in englischer Sprache gestellt werden, wenn die Prozesskostenhilfe von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem Staatsangehörigen oder einer juristischen Person eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beantragt wird. Anträge, die in einer anderen Sprache bei Gericht eingehen, werden an den Antragsteller zurückgesandt.
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