Prozesskostenhilfe

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ТЪРСЕНЕ НА КОМПЕТЕНТНИ СЪДИЛИЩА/ОРГАНИ

Инструментът за търсене по-долу ще ви помогне да намерите съдилища или органи, компетентни за даден европейски правен инструмент. Моля, имайте предвид, че въпреки че са положени всички усилия да се провери точността на резултатите, може да има изключения при определянето на компетентност, които не са обхванати.

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Правна помощ


*задължително поле

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Als Übermittlungsstelle für Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat ist das österreichische Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes österreichische Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist in Österreich noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangsstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Verfügbare Kommunikationsmittel dieser Behörden zum Empfang der Anträge:

Postweg und Fax.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann:

Deutsch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 07/06/2023

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