Erbrecht

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Saturu nodrošina
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KOMPETENTO TIESU/IESTĀŽU MEKLĒŠANA

Ar zemāk pieejamā rīka palīdzību varat atrast tiesas(u) vai iestādi(es), kuras(u) kompetencē ir kāds konkrēts Eiropas Savienības tiesību akts. Ņemiet vērā, ka, lai arī esam centušies darīt visu iespējamo, lai nodrošinātu rezultātu precizitāti, dažos izņēmuma gadījumos kompetence var būt norādīta neprecīzi.

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Ģimenes tiesības — mantošanas lietas


*jāaizpilda obligāti

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Zuständig für Anträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 sind die Bezirksgerichte.

Zuständig für Rechtsbehelfe gemäß Artikel 50 Absatz 2 gegen Entscheidungen über derartige Anträge ist das übergeordnete Landesgericht im Wege des Bezirksgerichts, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Revisionsrekurs (mit diesem Rechtsmittel können nur Rechtsfragen aufgeworfen werden) an den Obersten Gerichtshof im Wege des Bezirksgerichts, das die Erstentscheidung erlassen hat.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausgestellt vom Bezirksgericht (Gerichtskommissär, das ist der Notar als Gerichtsorgan).

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Der Richter des Bezirksgerichts entscheidet über die Beschwerde von Parteien, das vom Gerichtskommissär ausgestellte Nachlasszeugnis sei fehlerhaft. Gegen die Entscheidung des Richters kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs an das übergeordnete Landesgericht im Wege des erstentscheidenden Bezirksgerichts erhoben werden.

Hat der Gerichtskommissär Zweifel, ob ein Nachlasszeugnis wie beantragt ausgestellt werden kann, so legt er den Antrag dem Richter vor; dieser entscheidet, ob und wie der Gerichtskommissär das Nachlasszeugnis auszustellen hat.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

In Österreich gibt es keine sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen im Sinn des Artikels 3 Absatz 2.

Letzte Aktualisierung: 24/04/2023

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