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Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1
- Amtsgericht (tingsrätt)
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Artikel 50 Absatz 2
- Ein Rechtsbehelf nach Artikel 50 Absatz 2 wird bei dem Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat.
- Amtsgericht (tingsrätt)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
- Oberlandesgericht (hovrätt) und Oberster Gerichtshof (Högsta domstolen)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Schwedische Steuerbehörde (Skatteverket)
171 94 Solna
Verfahren: Auf Rechtsbehelfe findet das Gerichtsverfassungsgesetz (1996:242) (lagen om domstolsärenden) Anwendung, soweit die Erbrechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
Namen: Amtsgericht, Oberlandesgericht und Oberster Gerichtshof
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
a) Schwedische Steuerbehörde
b) Teilungsbeauftragter (skiftesman)
c) Testamentsvollstrecker (testamentsexekutor), wenn er ohne speziellen Auftrag die Funktion des Teilungsbeauftragten wahrnimmt
d) Nachlassverwalter (särskild boutredningsman), wenn er ohne speziellen Auftrag die Funktion des Teilungsbeauftragten wahrnimmt
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