Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Rumänien

Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (Exequatur) sind in Rumänien die Gerichte zuständig (Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 1098 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für Rechtsbehelfe gegen solche Entscheidungen sind die Appellationshöfe (curţi de apel) zuständig (Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Nachprüfung durch den Obersten Kassations- und Gerichtshof (Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie) (Artikel 97 Absatz 1 ZPO) in

Bukarest (Strada Batiștei 25, Sektor 2, PLZ 020934).

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Notar oder Gericht.

Artikel I e des Gesetzes Nr. 206/2016 zur Ergänzung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über bestimmte Maßnahmen, die für die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen ab dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur EU erforderlich sind, und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 36/1995 über Notare und notarielle Tätigkeiten bestimmt Folgendes:

„Das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 wird auf Antrag einer der in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung genannten Personen vom Notar, der das Nachlasszeugnis ausgestellt hat oder aufbewahrt, ausgestellt. Wird das vom Notar nach rumänischem Recht ausgestellte Nachlasszeugnis bei der Notarkammer aufbewahrt, wird das Europäische Nachlasszeugnis von dem Notar ausgestellt, der hierzu vom Vorsitzenden des Exekutivausschusses der Notarkammer bestimmt worden ist.“ (Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 206/2016)

Die Namen und Kontaktangaben der Notariate finden Sie unter diesem Link auf der Website der Nationalen Union der Notare Rumäniens: http://www.uniuneanotarilor.ro/?p=2.2.3&lang=ro

Wurde der Erbe, der Umfang des Nachlasses und/oder der Umfang der Rechte und Pflichten der Erben aus dem Nachlass durch gerichtlichen Beschluss festgestellt, so wird das Europäische Nachlasszeugnis von dem Gericht ausgestellt, das den Beschluss erlassen hat.

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Für Rechtsbehelfe nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Gericht zuständig, das das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt, berichtigt, geändert oder zurückgenommen hat oder das die Wirkungen des Nachlasszeugnisses ausgesetzt hat, oder gegebenenfalls durch das Gericht am Sitz des Notars, der das Zeugnis ausgestellt hat. Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist nur ein weiterer Rechtsbehelf möglich. (Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 206/2016)

Für Anträge auf Berichtigung, Änderung und Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Aussteller des Zeugnisses, d. h. je nach Fall der Notar oder das Gericht, zuständig (Artikel I e, Artikel 5 (1) des Gesetzes Nr. 206/2016).

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 16/02/2024

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