Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 sind die Abteilungen mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízos de Competência Genérica) des Amtsgerichts (1. Instanz) oder die lokalen Zivilabteilungen (Juízos Locais Cíveis) des Amtsgerichts (1. Instanz) zuständig, sofern vorhanden.

Mit Rechtsbehelfen gegen diese Entscheidungen nach Artikel 50 Absatz 2 befassen sich die Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação).

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 51 kann nur durch eine Rechtsbeschwerde (Recurso de revista) beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) angefochten werden.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Europäische Nachlasszeugnisse werden von Standesbeamten (Conservadores) ausgestellt, die für vereinfachte Verfahren in Erbsachen zuständig sind – siehe Artikel 210A bis 210R des Personenstandsgesetzes (Código do Registo Civil) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Liste der Standesämter (conservatórias), die Europäische Nachlasszeugnisse ausstellen dürfen, ist abrufbar unter: http://www.irn.mj.pt/IRN/sections/irn/a_registral/servicos-externos-docs/contactos/balcao-das-herancas-e-locais

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Mit Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Standesbeamten im Sinne von Artikel 72 befasst sich die Abteilung mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízo de Competência Genérica) des Amtsgerichts (1. Instanz) oder die lokale Zivilabteilung (Juízo Local Cível) des Amtsgerichts (1. Instanz), sofern vorhanden, des Bezirks, zu dem das jeweilige Standesamt gehört.

Innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung muss der Antragsteller dem Standesamt eine an den Richter des zuständigen Gerichts adressierte Begründung des Rechtsbehelfs mit den Dokumenten übermitteln, die er einreichen möchte (Artikel 286 und 288 Personenstandsgesetzes (Código do Registo Civil).

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind außer den Gerichten auch Notare für Erbsachen zuständig und üben gerichtliche Funktionen aus.

Notare dürfen sämtliche Urkunden für ein Nachlassverfahren ausfertigen, die Bedingungen des Nachlassverfahrens festlegen und Nachlasszeugnisse für Erbberechtigte nach dem Tod des Erblassers ausstellen. Festgelegt wird dies in den neuen Rechtsvorschriften über Nachlassverfahren, die durch das Gesetz Nr. 23/2013 vom 5. März 2013 (in der aktuellen Fassung) gebilligt wurden und durch die Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013 (in der aktuellen Fassung) geregelt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden.

Letzte Aktualisierung: 13/03/2024

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