Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 sind die Abteilungen mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízos de Competência Genérica) des Amtsgerichts (1. Instanz) oder die lokalen Zivilabteilungen (Juízos Locais Cíveis) des Amtsgerichts (1. Instanz) zuständig, sofern vorhanden.
Mit Rechtsbehelfen gegen diese Entscheidungen nach Artikel 50 Absatz 2 befassen sich die Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação).
Die Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 51 kann nur durch eine Rechtsbeschwerde (Recurso de revista) beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) angefochten werden.
Europäische Nachlasszeugnisse werden von Standesbeamten (Conservadores) ausgestellt, die für vereinfachte Verfahren in Erbsachen zuständig sind – siehe Artikel 210A bis 210R des Personenstandsgesetzes (Código do Registo Civil) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Liste der Standesämter (conservatórias), die Europäische Nachlasszeugnisse ausstellen dürfen, ist abrufbar unter: http://www.irn.mj.pt/IRN/sections/irn/a_registral/servicos-externos-docs/contactos/balcao-das-herancas-e-locais
Mit Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Standesbeamten im Sinne von Artikel 72 befasst sich die Abteilung mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízo de Competência Genérica) des Amtsgerichts (1. Instanz) oder die lokale Zivilabteilung (Juízo Local Cível) des Amtsgerichts (1. Instanz), sofern vorhanden, des Bezirks, zu dem das jeweilige Standesamt gehört.
Innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung muss der Antragsteller dem Standesamt eine an den Richter des zuständigen Gerichts adressierte Begründung des Rechtsbehelfs mit den Dokumenten übermitteln, die er einreichen möchte (Artikel 286 und 288 Personenstandsgesetzes (Código do Registo Civil).
Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind außer den Gerichten auch Notare für Erbsachen zuständig und üben gerichtliche Funktionen aus.
Notare sind berechtigt, sämtliche Urkunden für ein Nachlassverfahren auszufertigen, die Bedingungen des Nachlassverfahrens festzulegen und Nachlasszeugnisse für Erbberechtigte nach dem Tod des Erblassers auszustellen. Geregelt wird dies durch die neuen Rechtsvorschriften über Nachlassverfahren, genehmigt durch das Gesetz Nr. 23/2013 vom 5. März 2013 und in Kraft gesetzt durch die Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden.
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