Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

a) Bezirksgericht

http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych

b) Appellationsgericht – Der Rechtsbehelf wird über das Bezirksgericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

a) Oberstes Gericht – Der Rechtsbehelf wird über das Appellationsgericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

b) Anschrift: Plac Krasińskich 2/4/6

00-951 Warszawa 41

Tel. +48 22 530 8000

c) Kassationsbeschwerde – Hierbei werden weder die festgestellten Tatsachen noch die Beweiswürdigung gerügt.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

a) Kreisgericht

http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych

b) Notar

http://www.krn.org.pl/1197/Znajdz_notariusza

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

a)

- Handelt es sich um ein von einem Kreisgericht ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, wird der Rechtsbehelf über das Kreisgericht zum Bezirksgericht eingelegt.

- Handelt es sich um ein von einem Notar ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, wird der Rechtsbehelf über den Notar zum Bezirksgericht eingelegt.

b)

- Gerichte:

http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych

- Notare:

http://www.krn.org.pl/1197/Znajdz_notariusza

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

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