Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Der für Anträge auf einstweilige Anordnung zuständige Richter (voorzieningenrechter) des Bezirksgerichts (rechtbank).

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Beim Obersten Gericht (Hoge Raad) eingelegte Rechtsbeschwerde (beroep in cassatie). Das Oberste Gericht überprüft nicht den Sachverhalt. Das Oberste Gericht arbeitet auf Grundlage des seitens des mit der Erstbeschwerde befassten Gerichts (im vorliegenden Fall des Bezirksgerichts) ermittelten Sachverhalts. Das Oberste Gericht prüft, ob das Gericht das Recht richtig ausgelegt und angewandt hat und ob das strittige Urteil hinreichend und verständlich begründet wurde. Das Rechtsbeschwerdeverfahren soll die Einheitlichkeit des Rechts, die Weiterentwicklung des Rechts und den Rechtsschutz fördern und sicherstellen.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Ein Notar (notaris). Kontaktdaten von Notaren mit spezifischem Fachwissen sind bei der Königlich Niederländischen Notarkammer (Koninklijke Notariële Beroepsorganisatie - KNB) erhältlich.

Koninklijke Notariële Beroepsorganisatie (KNB)
Tel.: +31 70 3307111
Fax: +31 70 3602861
E-Mail: info@knb.nl
Postfach: 16020, 2500 BA Den Haag
Besucheranschrift: Spui 184, 2511 BW Den Haag

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Der Amtsrichter (kantonrechter) des Bezirksgerichts. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags. Das Bezirksgericht lädt alle Beteiligten vor. Die Beteiligten können vor Beginn des Verfahrens oder mit Genehmigung des Richters auch im Verlauf des Verfahrens eine Klageerwiderung einreichen. Sie können ihre Antragserwiderung auch mündlich bei der Verhandlung vorbringen. Am Ende der Verhandlung legt der Richter das Datum der Urteilsverkündung fest.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

In den Niederlanden gibt es keine in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Behörde.

Letzte Aktualisierung: 31/07/2023

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