- Landgericht
- Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
- Bundesgerichtshof
- Oberlandesgericht
Der Rechtsbehelf (Beschwerde) muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem die Entscheidung dem Beschwerdeberechtigten bekanntgegeben worden ist. Die Frist verlängert sich auf zwei Monate, sofern der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Beschwerdeschrift muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht eingelegt werden und darf sich sowohl auf Rechts- als auch auf Tatsachenfragen beziehen. Die Beschwerdeschrift wird dem Oberlandesgericht von Amts wegen zugeleitet. Das Oberlandesgericht entscheidet in der Sache selbst oder verweist die Sache zurück an das Ausgangsgericht und weist dieses an unter Berücksichtigung der Auffassung des Oberlandesgerichts zu entscheiden.
Nicht zutreffend
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