Erbrecht

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Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

- Landgericht

- Oberlandesgericht

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Rechtsbeschwerde

- Bundesgerichtshof

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

  • Amtsgericht
  • Baden-Württemberg: Amtsnotariat

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

- Oberlandesgericht

Der Rechtsbehelf (Beschwerde) muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem die Entscheidung dem Beschwerdeberechtigten bekanntgegeben worden ist. Die Frist verlängert sich auf zwei Monate, sofern der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Beschwerdeschrift muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht eingelegt werden und darf sich sowohl auf Rechts- als auch auf Tatsachenfragen beziehen. Die Beschwerdeschrift wird dem Oberlandesgericht von Amts wegen zugeleitet. Das Oberlandesgericht entscheidet in der Sache selbst oder verweist die Sache zurück an das Ausgangsgericht und weist dieses an unter Berücksichtigung der Auffassung des Oberlandesgerichts zu entscheiden.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Nicht zutreffend

Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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