Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Anträge nach Artikel 45, die eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich betreffen, sind an den Leiter der Geschäftsstelle (directeur de greffe) des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-1 und 509-2 Zivilprozessordnung (code de procédure civile)). Anträge, die eine öffentliche Urkunde betreffen, sind an den Präsidenten der Notarkammer (président de la chambre des notaires) zu richten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).

Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen eine abschließende Entscheidung des Präsidenten des Tribunal judiciaire kann nur noch eine Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

Für eine Kassationsbeschwerde gibt es verschiedene Gründe: Gesetzesverstoß, Ermessensmissbrauch, mangelnde Zuständigkeit, fehlende Rechtsgrundlage, kollidierende Urteile usw. Der Kassationsgerichtshof prüft aber in jedem Fall nur, ob das Recht korrekt angewandt wurde, d. h. ob die angefochtene Entscheidung nicht gegen das Gesetz verstößt oder einen sonstigen Rechtsfehler aufweist. Eine Prüfung in der Sache findet nicht statt.

Cour de cassation

5 quai de l’horloge

75055 Paris

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Das Europäische Nachlasszeugnis wird von einem Notar ausgestellt.

Der Oberste Rat der Notare (Conseil supérieur du notariat) ist das Aufsichtsgremium der Notare in Frankreich.

Conseil supérieur du notariat

60 boulevard de la Tour-Maubourg

75007 Paris

Kontakt: https://www.notaires.fr/fr

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 72 können innerhalb von 15 Tagen nach Aushändigung oder Zustellung der beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses oder nach Kenntnisnahme der Entscheidung über das Zeugnis beim Präsidenten des Tribunal judiciaire eingelegt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Kanzlei des Notars befindet (Artikel 1381-4 Zivilprozessordnung).

Der Präsident des Tribunal judiciaire entscheidet abschließend über den Antrag. Der Antragsteller, der ausstellende Notar und gegebenenfalls die Partei, die das Europäische Nachlasszeugnis verlangt, sofern sie nicht der Antragsteller ist, werden angehört oder geladen. Die Entscheidung wird dem Notar mitgeteilt.

Ordnet der Präsident des Tribunal judiciaire die Ausstellung, Berichtigung oder Änderung des Zeugnisses an, kann er dies selbst veranlassen oder den Notar damit beauftragen.

Ordnet der Präsident des Gerichts den Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Aussetzung seiner Rechtswirkung an, teilt der Notar dies unverzüglich allen Personen mit, die eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses erhalten haben. Solange die Rechtswirkung ausgesetzt ist, kann keine Abschrift des Zeugnisses angefertigt werden.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 13/09/2021

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