Anträge nach Artikel 45 werden beim Leiter der Geschäftsstelle des Landgerichts (tribunal de grande instance) eingereicht (Artikel 509-1, 509-2 und 509-3 der Zivilprozessordnung (code de procédure civile)), wenn sie eine Gerichtsentscheidung oder ein Gerichtsurteil betreffen, und beim Präsidenten der Notarkammer (chambre des notaires) bzw. dessen Vertreter, wenn sie eine öffentliche Urkunde betreffen.
Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 werden beim Präsidenten des Landgerichts eingelegt (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).
Gegen eine abschließende Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts kann nur noch eine Rechtsbeschwerde (pourvoi en cassation) beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.
Eine Rechtsbeschwerde kann unterschiedlich begründet sein (Urteil verstößt gegen das Gesetz, Machtmissbrauch, mangelnde Zuständigkeit, fehlende Rechtsgrundlage, kollidierende Urteile usw.). Das Gericht beschränkt sich aber in jedem Fall auf eine Prüfung der Rechtsanwendung. Es prüft lediglich, ob das Urteil gegen das Gesetz oder gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstößt, und befasst sich nicht mit dem eigentlichen Sachverhalt.
Cour de cassation
5 quai de l’horloge
75055 Paris
Das Europäische Nachlasszeugnis wird von einem Notar ausgestellt.
Der Oberste Rat der Notare (Conseil supérieur du notariat) ist das Aufsichtsgremium der Notare in Frankreich.
Conseil supérieur du notariat
60 boulevard de la Tour-Maubourg
75007 Paris
Kontakt: http://www.notaires.fr/fr
Ein Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 72 kann beim Präsidenten des Landgerichts eingelegt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Kanzlei des Notars befindet (Artikel 1381-4 ZPO).
Der Rechtsbehelf kann innerhalb von 15 Tagen nach Ausstellung oder Mitteilung der beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Urteils über das Zeugnis gestellt werden.
Der Präsident des Landgerichts entscheidet abschließend über den Antrag. Der Antragsteller, der ausstellende Notar und gegebenenfalls die Partei, die das Europäische Nachlasszeugnis verlangt, sofern sie nicht der Antragsteller ist, werden angehört oder geladen. Dem Notar wird das Urteil mitgeteilt.
Wenn der Präsident des Landgerichts anordnet, dass das Zeugnis ausgestellt, berichtigt oder geändert werden soll, kann er die notwendigen Schritte einleiten oder den Notar damit beauftragen.
Wenn der Präsident des Gerichts den Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Aussetzung seiner Rechtswirkung anordnet, wird dies allen Personen, die eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses erhalten haben, unverzüglich vom Notar mitgeteilt. Solange die Rechtswirkung ausgesetzt ist, kann keine Abschrift des Zeugnisses angefertigt werden.
Nicht zutreffend.
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