Erbrecht

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Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Vollstreckbarerklärung:

Amtsgericht

Kontaktdaten: https://oikeus.fi/tuomioistuimet/fi/index/tuomioistuinlaitos/tuomioistuimet/yleisettuomioistuimet/karajaoikeudet.html

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Amtsgerichts:

Rechtsmittelgericht

Kontaktdaten: https://oikeus.fi/tuomioistuimet/fi/index/tuomioistuinlaitos/tuomioistuimet/yleisettuomioistuimet/hovioikeudet.html

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Oberster Gerichtshof

Kontaktdaten: http://korkeinoikeus.fi/fi/index/yhteystiedot.html

Der Rechtsbehelf nach Artikel 51 der Verordnung wird beim Obersten Gerichtshof eingelegt, sofern dieser die Beschwerde zulässt (Kapitel 30 §§ 1 bis 3 der Prozessordnung).

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Das Zeugnis wird ausgestellt von:

Digi- ja väestötietovirasto (Digitales und Einwohnermeldeamt)

Lintulahdenkuja 2

FI – 00530 Helsinki

Tel.: +358 29 55 390 99

E-Mail: perintotodistus@ddv.fi

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Für Rechtsbehelfe zuständig:

Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki)

Radanrakentajantie 5

FI – 00520 Helsinki

Kundendienst/Geschäftsstelle: +358 29 56 42 069

Fax: +358 29 56 45 079

E-Mail: helsinki.hao@oikeus.fi

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Vom Gericht bestellter Nachlassverwalter.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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