Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Anträge auf Vollstreckbarerklärung: Gericht erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg)

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge:

- Einspruch (opposition/verzet) kann bei demselben Gericht erster Instanz eingelegt werden;

- Rechtsbehelf (appel/beroep) kann beim Appellationshof (Cour d'appel/Hof van Beroep) eingelegt werden.

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Der Kassationshof (Cour de Cassation/Hof van Cassatie) überprüft rechtliche Aspekte. Er nimmt keine Nachprüfung der Tatsachen vor. Eine Beschwerde zum Kassationshof ist ein außerordentliches Verfahren. Erst wenn alle ordentlichen Rechtsbehelfe wie Einspruch oder Berufung erschöpft sind, kann die Sache dem Kassationshof vorgelegt werden, der lediglich zu prüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung bzw. das Urteil gegen das Gesetz oder das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstößt. Ist das der Fall, hebt der Kassationshof die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache zurück an ein anderes Gericht der Instanz des Ausgangsgerichts. Dieses Gericht muss sich dann erneut mit der Sache befassen.

Cour de Cassation/Hof van Cassatie

Palais de justice/Justitiepaleis (Justizpalast)
Place Poelaert/Poelaertplein 1
1000 Bruxelles/Brussel

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Für das Ausstellen des Zeugnisses nach Artikel 64 sind die Notare zuständig.

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Das Familiengericht (Tribunal de la Famille/Familierechtbank) wurde durch das Gesetz vom 13. Juli 2013 eingerichtet; es ist eine Abteilung des Gerichts erster Instanz. Das neue Gesetz sieht aus Gründen der Vereinfachung und zur Senkung der Kosten von Gerichtsverfahren grundsätzlich vor, dass ein Verfahren durch einen Antrag (requête/verzoekschrift) bei Gericht eingeleitet wird. In vielen Fällen können Verfahren aber nach wie vor durch Ladung (citation/dagvaarding) der anderen Partei eingeleitet werden. Dadurch hat der Kläger mehr Einfluss darauf, wann das Gericht mit der Sache befasst wird.

Letzte Aktualisierung: 17/06/2022

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