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Für den Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist die First Hall of the Civil Court (Erste Kammer des erstinstanzlichen oberen Zivilgerichts) zuständig.
Telefon: +356 2590 2256; E-Mail: courts.justice@gov.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Zur Einholung von Kontoinformationen ist der Registrar (leitende Urkundsbeamte) der Zivilgerichte befugt.
Telefon: +356 2590 2346/260; E-Mail: courts.justice@gov.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Nach maltesischem Recht haben die Gerichte die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c genannte Möglichkeit, den Schuldner zu verpflichten offenzulegen, bei welcher Bank oder welchen Banken er im Hoheitsgebiet Maltas ein oder mehrere Konten unterhält, wenn eine solche Verpflichtung mit einem Gerichtsbeschluss in personam einhergeht, mit dem ihm die Abhebung oder Überweisung von Geldern auf seinem Konto oder seinen Konten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung vorläufig gepfändet werden soll, untersagt wird.
Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann beim Court of Appeal (Berufungsgericht für die oberen Zivilgerichte) eingelegt werden.
Telefon: +356 2590 2256/283
E-Mail: courts.justice@gov.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Die Generalstaatsanwaltschaft ist als zuständige Behörde befugt, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen.
Telefon: +356 2122 5401; E-Mail: ag@gov.mt
Anschrift: Office of the Attorney General, The Palace, Republic Street, Valletta VLT2000, Malta
Für die Vollstreckung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist die First Hall of the Civil Court (Erste Kammer des erstinstanzlichen oberen Zivilgerichts) zuständig.
Telefon: +356 2590 2256; E-Mail: courts.justice@gov.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Gemeinschafts- und Treuhandkonten können nach maltesischem Recht nicht vorläufig gepfändet werden.
In der Regel können nach Artikel 381 Absatz 1 des Code of Organisation and Civil Procedure (Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta) auf besonderen Antrag des Schuldners von der Pfändung freigestellt werden:
a) Löhne und Gehälter (einschließlich Prämien, Zulagen, Überstundenzuschlägen und anderer Vergütungen)
b) im Gesetz über die soziale Sicherheit genannte Leistungen, Renten, Zulagen und Beihilfen sowie sonstige Zulagen, die Bezieher staatlicher Renten erhalten
c) karitative Spenden und Schenkungen des Staates
d) ausdrücklich für den Lebensunterhalt bestimmte Vermächtnisse, sofern der Schuldner keine weiteren Einkommensquellen hat und es sich bei den geschuldeten Beträgen nicht um Unterhaltsforderungen handelt
e) für den Lebensunterhalt bestimmte Beträge, die durch Gerichtsentscheidung oder öffentliche Urkunde zuerkannt wurden, sofern es sich bei den geschuldeten Beträgen nicht um Unterhaltsforderungen handelt
f) Beträge, die der Schuldner als Darlehen für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden erhalten hat, die ihm als Hauptwohnung dienen
g) Überziehungskredite mit Ausnahme von Kreditkarten, mit denen Geschäftsangelegenheiten des Schuldners geregelt werden
h) Bankgarantien und Kreditbriefe
Die Banken dürfen nach maltesischem Recht keine Gebühren erheben. Für die Hinterlegung von Beträgen bei Gericht wird jedoch eine gesetzliche Gebühr erhoben. Wer zur Hinterlegung geschuldeter Beträge bei einem Gericht aufgefordert wird, muss diese Gebühr ebenso entrichten wie derjenige, der die Beträge tatsächlich hinterlegt. Dieser Betrag wird von dem bei Gericht hinterlegten Gesamtbetrag, den der Gläubiger zu zahlen hat, abgezogen.
Nach dem Code of Organisation and Civil Procedure (Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta) wird für die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben. Im Falle der Vollstreckung wird für jede Zustellung eine Gebühr von 7 EUR und für jede erforderliche Kopie eine Gebühr von 0,35 EUR erhoben.
Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.
Diese Gebühren sind für die Bearbeitung des betreffenden Vorgangs an das Gericht zu zahlen. Die Kosten für Anwälte und Bevollmächtigte sind darin nicht enthalten.
Pfändungsbeschlüsse werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet. Sobald den Banken der Pfändungsbeschluss zugestellt worden ist, hinterlegen sie den in dem Beschluss genannten Betrag (soweit Geld vorhanden ist) bei Gericht, bevor sie weitere Beträge hinterlegen, die in Pfändungsbeschlüssen aufgeführt sind oder ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden. Wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf den beim Gericht hinterlegten Betrag haben, kann das Geld im Falle eines Gläubigerwettbewerbs erst ausgezahlt werden, nachdem auf Antrag der Gläubiger ein gerichtliches Klärungsverfahren durchgeführt wurde. Geregelt ist dies in den Artikeln 416 ff. des Code of Organisation and Civil Procedure (Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta).
Das für einen Rechtsbehelf zuständige Vollstreckungsgericht ist die First Hall of the Civil Court (Erste Kammer des erstinstanzlichen oberen Zivilgerichts).
Telefon: +356 2590 2256
E-Mail: courts.justice@gov.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Gegen einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, der im Anschluss an eine vollstreckbare Entscheidung ergeht, kann ein Rechtsmittel beim Court of Appeal (Berufungsgericht für die oberen Zivilgerichte) eingelegt werden. Nach Artikel 281 Absatz 4 des Code of Organisation and Civil Procedure (Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta) ist das Rechtsmittel innerhalb von sechs Tagen einzulegen, nachdem der Beschluss in öffentlicher Sitzung verkündet wurde.
Kontaktdaten des Court of Appeal:
Telefon: +356 2590 2256/283
E-Mail: courts.justice@gov.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta VLT 2000, Malta
a) Gebühr für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses: 50 EUR + 7 EUR für jede Zustellung + 0,35 EUR für jede erforderliche Kopie
b) Antrag nach Artikel 836 des Code of Organisation and Civil Procedure auf Erlass einer Gegenverfügung: 40 EUR + 7,20 EUR für jede Zustellung
c) Gegenverfügung: 20 EUR + 7 EUR für jede Zustellung + 0,35 EUR für jede erforderliche Kopie
Bei Anträgen auf einen Rechtsbehelf nach Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beträgt die Gebühr 20 EUR für den Antrag und 7,20 EUR für jede Zustellung.
Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.
Diese Gebühren sind für die Bearbeitung des betreffenden Vorgangs an das Gericht zu zahlen. Die Kosten für Anwälte und Bevollmächtigte sind darin nicht enthalten.
In Malta sind nur Maltesisch und Englisch zugelassen.
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