Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Nach Artikel 1 des Artikels I^8 der Notverordnung der Regierung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens (mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der letztgültigen Fassung) muss im Falle öffentlicher Urkunden ein Antrag auf eine Sicherungsmaßnahme an das zuständige Gericht der ersten Instanz gestellt werden (Artikel 945 Absatz 1 ZPO).

Die Entscheidung über den Antrag, die Durchsetzung der Maßnahme und die Nichtigerklärung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahme werden nach den Bestimmungen der Artikel 954 bis 959 ausgeführt. Diese Bestimmungen (Artikel 971 Absatz 1 ZPO) finden entsprechend auf öffentliche Urkunden Anwendung.

Nach den Artikeln 94 und 95 der rumänischen Zivilprozessordnung sind die zuständigen Gerichte der ersten Instanz:

  • die Bezirksgerichte für Klagen mit einem bezifferbaren Streitwert von höchstens 200 000 RON und
  • die Kreisgerichte.

Die Liste der Bezirksgerichte ist im Gerichtsatlas unter „Zustellung von Schriftstücken“ veröffentlicht.

Die Liste der Kreisgerichte ist im Gerichtsatlas unter „Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung“ veröffentlicht.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Für die Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist nach Artikel 2 des Artikels I^8 der Notverordnung der Regierung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens (mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der letztgültigen Fassung) der Rumänische Landesverband der Gerichtsvollzieher (UNEJ) zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung vorgeschriebene Methode ist anzuwenden.

Der rumänische Landesverband der Gerichtsvollzieher hat Zugriff auf ein nach dem Gesetz kostenfrei vom Ministerium für öffentliche Finanzen zur Verfügung gestelltes IT-System.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Artikels I^8 der Notverordnung der Regierung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens (mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der letztgültigen Fassung) kann in Anwendung von Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Falle der Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gegen die Entscheidung des Gerichts, mit der der Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung abgelehnt wird, vor der nächsten Instanz ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Nach Artikel 623 der rumänischen Zivilprozessordnung wird die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels ausschließlich durch Gerichtsvollzieher ausgeführt, auch wenn in bestimmten Gesetzen etwas anders vorgesehen ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Vollstreckungstitel hinsichtlich von Einnahmen, die dem konsolidierten gesamtstaatlichen Haushalt oder dem Haushalt der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft geschuldet sind.

Die Entscheidung über den Antrag, die Durchsetzung der Maßnahme und die Nichtigerklärung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahme werden nach den Bestimmungen der Artikel 954 bis 959 ausgeführt, die entsprechend Anwendung finden (Artikel 971 Absatz 1 ZPO).

Die Sicherungsmaßnahme wird von einem Gerichtsvollzieher nach den Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die entsprechend gelten, ausgeführt, ohne dass hierfür eine diesbezügliche Ermächtigung oder Genehmigung erforderlich ist (Artikel 955 Absatz 1 ZPO).

Sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, werden Gerichtsurteile und andere vollstreckbare Titel nach Artikel 652 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt, der für den Zuständigkeitsbereich des Appellationsgerichts zuständig ist. Bei der Pfändung beweglicher Vermögenswerte und der unmittelbaren Vollstreckung in bewegliche Vermögenswerte ist der Gerichtsvollzieher im Amtsbezirk des Appellationsgerichts, das für den Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners zuständig ist, bzw. der Gerichtsvollzieher im Amtsbezirk des Appellationsgerichts am Standort der Vermögenswerte zuständig. Befindet sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners im Ausland, kann ein beliebiger Gerichtsvollzieher eingesetzt werden.

Befinden sich pfändbare bewegliche Vermögenswerte im Zuständigkeitsbereich mehrerer Appellationsgerichte, ist nach Artikel 652 Absätze 2 und 4 der Zivilprozessordnung ein beliebiger Gerichtsvollzieher im Amtsbezirk eines dieser Gerichte zur Vollstreckung ermächtigt, einschließlich in Bezug auf pfändbare Vermögenswerte im Zuständigkeitsbereich der anderen Appellationsgerichte.

Sollte der ursprünglich vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher feststellen, dass innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs keine pfändbaren Vermögenswerte und Einnahmen vorhanden sind, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Fortführung der Vollstreckung mit einem anderen Gerichtsvollzieher beantragen, wobei die Bestimmungen des Artikels 653 Absatz 4 entsprechend Anwendung finden.

Nach Artikel 7 Buchstaben b, c und e des Gesetzes Nr. 188/2000 über Gerichtsvollzieher ist dieser für Folgendes zuständig: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; Zustellung von Verfahrensschriftstücken; Durchführung der vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Nach Artikel 623 der rumänischen Zivilprozessordnung wird die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels ausschließlich durch Gerichtsvollzieher ausgeführt, auch wenn in bestimmten Gesetzen etwas anders vorgesehen ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Vollstreckungstitel hinsichtlich von Einnahmen, die dem konsolidierten gesamtstaatlichen Haushalt oder dem Haushalt der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft geschuldet sind. Die Entscheidung über den Antrag, die Durchsetzung der Maßnahme und die Nichtigerklärung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahme werden nach den Bestimmungen der Artikel 954 bis 959 ausgeführt, die entsprechend Anwendung finden (Artikel 971 Absatz 1 ZPO). Die Sicherungsmaßnahme wird von einem Gerichtsvollzieher nach den Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die entsprechend gelten, ausgeführt, ohne dass hierfür eine diesbezügliche Ermächtigung oder Genehmigung erforderlich ist (Artikel 955 Absatz 1 ZPO).

Sobald er den Antrag auf Vollstreckung erhält, veranlasst der Gerichtsvollzieher durch Erlass eines Beschlusses die Registrierung des Antrags und Eröffnung der Vollstreckungsakte oder er lehnt gegebenenfalls die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unter Angabe der Gründe dafür ab. Der Gläubiger wird über diese Entscheidung unverzüglich informiert. Lehnt der Gerichtsvollzieher die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens ab, so kann der Gläubiger innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Zustellung des Beschlusses bei dem Vollstreckungsgericht Beschwerde einreichen (Artikel 665 ZPO).

Nach Artikel 7 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 188/2000 über Gerichtsvollzieher führt der Gerichtsvollzieher die vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Urteile, die vorbehaltlich einer Sicherheitshinterlegung vorläufig vollstreckbar sind, werden erst dann vollstreckt, wenn die Sicherheit hinterlegt ist (Artikel 678 ZPO).

Wird eine Person persönlich haftbar gemacht, haftet sie mit allen ihren beweglichen und unbeweglichen, gegenwärtigen und künftigen Vermögenswerten. Sie dienen als gemeinsame Sicherheit für ihre Gläubiger. Unpfändbare Vermögenswerte dienen nicht als solche Sicherheit. Gläubiger, deren Forderungen in Verbindung mit einer bestimmten Aufteilung des Vermögens entstanden sind, müssen zuerst die Vollstreckung in die Vermögenswerte, die zu diesem Teil gehören, beantragen. Reichen diese nicht aus, um die Forderungen zu befriedigen, kann auch die Vollstreckung in die anderen Vermögenswerte des Schuldners beantragt werden. Vermögenswerte, die Gegenstand einer rechtlich genehmigten Aufteilung des Vermögens sind und zur Ausübung eines Berufes gehören, können nur von Gläubigern verfolgt werden, deren Forderungen in Verbindung mit diesem Beruf entstanden sind. Diese Gläubiger können in die anderen Vermögenswerte des Schuldners nicht vollstrecken. (Artikel 2324 ZPO)

Sofern der Gerichtsvollzieher dies als zweckmäßig für die Vollstreckung erachtet, verlangt er im Einklang mit dem Gesetz vom Schuldner eine schriftliche Erklärung zu dessen Einkommen und Vermögenswerten, einschließlich gemeinschaftlichen Eigentums als Mit- oder gemeinsames Eigentum, in das vollstreckt werden kann, und die Angabe der Standorte dieser Vermögenswerte. Damit der Schuldner überzeugt wird, seine Verpflichtungen freiwillig zu erfüllen, kann der Gerichtsvollzieher auch auf die Folgen der Fortführung des Vollstreckungsverfahrens hinweisen. Auf jeden Fall wird der Schuldner von den geschätzten Vollstreckungskosten in Kenntnis gesetzt. (Artikel 627 Absatz 2 ZPO)

Der Schuldner ist vorbehaltlich der in Artikel 188 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen verpflichtet, auf Aufforderung des Gerichtsvollziehers, eine Erklärung über alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, einschließlich gemeinschaftlichem Eigentum als Mit- oder gemeinsames Eigentum, unter Angabe des Standortes dieser Vermögenswerte sowie über sein regelmäßiges Einkommen abzugeben. (Artikel 647 Absatz 2 ZPO)

Die Aufteilung gemeinschaftlicher Vermögenswerte im Mit- oder gemeinsamen Eigentum kann auf Antrag der betreffenden Partei auch im Rahmen des Verfahrens des Einspruchs gegen die Vollstreckung entschieden werden. (Artikel 712 Absatz 4 ZPO)

Sollte die betreffende Partei durch Einspruch gegen die Vollstreckung die Aufteilung von Vermögenswerten, die als gemeinschaftliches Eigentum gehalten werden, beantragt haben, entscheidet das Gericht im Einklang mit dem Gesetz über deren Aufteilung. (Artikel 720 Absatz 2 ZPO)

In bewegliche Vermögenswerte, die Gegenstand einer rechtlich genehmigten Aufteilung des Vermögens sind und zur Ausübung eines Berufes gehören, kann nur von Gläubigern vollstreckt werden, deren Forderungen in Verbindung mit der Ausübung dieses Berufs entstanden sind. Werden Vermögenswerte keinem bestimmten Pool von Betriebsvermögen zugeordnet, dienen aber trotzdem der Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, können sie nur Gegenstand der Vollstreckung werden, wenn keine anderen pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Sie dürfen dann nur für Unterhaltsverpflichtungen oder andere vorrangige Forderungen hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte gepfändet werden. Ist der Schuldner in der Landwirtschaft tätig, unterliegt das Betriebsvermögen, das für die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich ist, nicht der Vollstreckung: landwirtschaftliche Vorräte, einschließlich Arbeitstiere, Futter für diese Tiere und Saatgut zum Anbau, sofern diese Vermögenswerte nicht als Sicherheit begeben oder Gegenstand einer vorrangigen Forderung sind. (Artikel 728 ZPO)

Bei Vollstreckung in Treuhandkonten (Konten, die von einem Dritten im Namen des Schuldners oder vom Schuldner im Namen eines Dritten gehalten werden), gibt es bestimmte Grundsatzregeln zur Vertretung und Ernennung von Vertretern, wie im Folgenden beschrieben.

In Artikel 1295 der rumänischen Zivilprozessordnung ist vorgesehen, dass sich die Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz, einem Rechtsakt oder ggf. einem Gerichtsurteil ergibt.

Nach Artikel 1296 der rumänischen Zivilprozessordnung entfaltet ein Vertrag, der zwischen einem Vertreter im Rahmen der Vollmacht im Namen der vertretenen Partei geschlossen wurde, unmittelbar Wirkung zwischen der vertretenen Partei und der anderen Vertragspartei.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, haftet ein Bevollmächtigter, der seinen Auftrag erfüllt hat, nach Artikel 2021 der Zivilprozessordnung nicht gegenüber dem Vollmachtgeber hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen, die von natürlichen oder juristischen Personen, mit denen der Vertrag geschlossen wurde, eingegangen wurden, außer deren Insolvenz war dem Bevollmächtigten am Tag des Vertragsschlusses mit diesen Personen bekannt oder hätte ihm bekannt sein müssen.

Nach Artikel 1309 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entfaltet ein Vertrag, der von einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen wurde, die als Vertreter handelt, jedoch keine Vollmacht hat oder die ihr übertragenen Befugnisse überschreitet, keine Wirkung zwischen der vertretenen Partei und Dritten.

Nach Artikel 1311 der Zivilprozessordnung kann die Partei, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde, in den in Artikel 1309 vorgesehenen Fällen diesem unter Beachtung der rechtlichen Formvorschriften für dessen gültigen Abschluss zustimmen; der Dritte kann durch Mitteilung eine angemessene Frist für diese Zustimmung setzen, nach Ablauf welcher dem Vertrag nicht mehr zugestimmt werden kann.

Nach Artikel 1309 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt jedoch, dass sich ein Vertreter, der mit seinem Verhalten den Dritten zu der Annahme veranlasst, dass er die Vertretungsbefugnis hat und im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse handelt, gegenüber dem vertragschließenden Dritten nicht mehr auf eine fehlende Vertretungsbefugnis berufen kann.

Nach Artikel 1310 der Zivilprozessordnung haftet jede natürliche oder juristische Person, die ohne Befugnis oder über ihre Befugnisse hinausgehend einen Vertrag als Vertreter abschließt, für einen dem vertragschließenden Dritten entstandenen Schaden, der in gutem Glauben angenommen hat, dass der Vertragsschluss wirksam war.

Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, ist nach Artikel 1297 der Zivilprozessordnung ein Vertrag, der durch einen Vertreter geschlossen wird, der im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse handelt, der vertragschließende Dritte jedoch keine Kenntnis davon hat oder haben konnte, dass der Vertreter in einer solchen Eigenschaft handelt, nur für den Vertreter und den Dritten verbindlich; behauptet jedoch ein Vertreter gegenüber einem Dritten bei Vertragsschluss im Namen eines Unternehmens und im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse, dass er der Eigentümer des Unternehmens ist und entdeckt dann der Dritte die Identität des tatsächlichen Eigentümers, kann der Dritte die gegenüber dem Vertreter erwirkten Rechte auch gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer ausüben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Artikel 729 der rumänischen Zivilprozessordnung Grenzen der Vollstreckung in monetäres Einkommen.

1) Die Vollstreckung kann in das Gehalt oder den Lohn oder in sonstige regelmäßige Einkommen, Pensionen aus Sozialversicherungssystemen und andere regelmäßig an den Schuldner zur Deckung seines Lebensunterhalts gezahlte Beträge betrieben werden: a) bis zur Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens bei Beträgen, die in der Form von Unterhaltsverpflichtungen oder Kinderzulagen geschuldet werden; b) bis zu einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens für andere Schulden.

2) Finden mehrere Vollstreckungstitel auf dieselben Beträge Anwendung, darf die Gesamtvollstreckung, unabhängig von der Art der Forderungen, die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens des Schuldners nicht überschreiten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3) Unterschreiten Löhne oder andere dem Schuldner zur Deckung seines Lebensunterhalts regelmäßig gezahlte Beträge den in der Wirtschaft gezahlten Mindestlohn, darf nur der Betrag vollstreckt werden, der über der Hälfte dieses Mindestlohns liegt.

4) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, kann die Vollstreckung in Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Ausgleichsleistungen, die Beschäftigten wegen Kündigung eines einzelnen Arbeitsvertrages auf der Grundlage von Rechtsvorschriften gewährt werden, und gesetzliches Arbeitslosengeld nur dann erfolgen, wenn damit Unterhaltsverpflichtungen und Schadenersatzleistungen für Tod oder Personenschaden beigetrieben werden sollen.

5) Die Vollstreckung in die Leistungsansprüche nach Absatz 4 ist bis zur Hälfte ihres Betrages zulässig.

6) Einbehaltene Beträge nach den Bestimmungen in Absätzen 1 bis 4 werden nach Artikel 864 ff. freigegeben oder verteilt.

7) Staatliche Zuwendungen, Kindergeld, Unterstützung für die Pflege kranker Kinder, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, staatliche Stipendien, Tagegeld und andere gesetzlich festgelegte zweckgebundene Zuwendungen unterliegen ungeachtet der Art der Schulden nicht der Vollstreckung.

Artikel 970 der rumänischen Zivilprozessordnung Gegenstände von Pfändungsbeschlüssen

Pfändungsbeschlüsse können vorbehaltlich der in Artikel 953 festgelegten Bedingungen für Geldbeträge, Wertpapiere oder andere pfändbare bewegliche immaterielle Vermögenswerte, die dem Schuldner von einem Dritten geschuldet werden oder die der Dritte dem Schuldner künftig auf der Grundlage eines bestehenden Rechtsverhältnisses schulden wird, erlassen werden.

Artikel 631 Absatz 1 der rumänischen Zivilprozessordnung.

Die Vollstreckung kann gegen eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Privatrechts eingeleitet werden, sofern diese nicht dem Gesetz nach Immunität vor der Vollstreckung genießt.

Artikel 781 Absätze 2 und 5 der rumänischen Zivilprozessordnung.

Im Falle der Pfändung von Geldbeträgen auf Bankkonten kann sowohl das Haben auf diesen Bankkonten als auch künftige Einzahlungen innerhalb der in Artikel 729 festgelegten Einschränkungen ggf. der Pfändung unterliegen.

Folgende Beträge unterliegen nicht der Vollstreckung:

a) Beträge für besondere gesetzlich festgelegte Zwecke, über die der Schuldner kein Verfügungsrecht hat;

b) Beträge, bei denen es sich um nicht rückzahlbare Darlehen oder die Finanzierung von nationalen oder internationalen Einrichtungen oder Organisationen für bestimmte Programme oder Projekte handelt;

c) Beträge in Verbindung mit künftigen Gehaltsansprüchen für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Datum der Begründung der Pfändung. Wurden mehrere Pfändungsbeschlüsse für ein Konto erlassen, gilt die dreimonatige Frist in Verbindung mit künftigen Gehaltsansprüchen nur einmal, und zwar ab dem Datum der Begründung der ersten Pfändung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Nicht anwendbar (ist nicht der Fall).

Auf der Grundlage sowohl der Vertragsbeziehungen zwischen Banken und Kunden als auch der speziellen Rechtsvorschriften im Bankensektor handelt es sich bei vorläufigen Pfändungsmaßnahmen mit Auswirkung auf die Konten der Kunden um eine Transaktion, für die die Banken eine Pfändungsgebühr berechnen (sowohl für Sicherungsmaßnahmen als auch für Vollstreckungsmaßnahmen in die Konten der Kunden). Die Gebühr wird festgelegt, wenn die Pfändung begründet wird; im Fall der vorläufigen Kontopfändung (Gegenstand der Verordnung) wird die Gebühr in der Praxis dem Kunden allerdings nicht in Rechnung gestellt.

Der Grund hierfür ist, dass die Gebühr dann eingezogen wird, wenn die Geldbeträge für die Gerichte/Steuerbehörden freigegeben werden, d. h. zum Zeitpunkt der Übertragung der gepfändeten Beträge. Der Zweck der Verordnung liegt jedoch darin, den Betrag zu pfänden und nicht darin, seine Zahlung zu veranlassen. Der Zweck der Verordnung ist nicht die vollstreckbare Pfändung.

Demzufolge wird bei Sicherungsmaßnahmen (wie dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung), in denen der „letzte Schritt“ (d. h. die Freigabe an das Gericht/die Behörden) nicht stattfindet, sondern die vorläufige Pfändung durch die Bank erfolgt, nachdem diese die entsprechenden Unterlagen von der die Pfändung beantragenden Stelle erhalten hat, die Gebühr in der Praxis dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Für die Benachrichtigung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken berechnen Gerichtsvollzieher eine Mindestgebühr von 20 RON und eine Höchstgebühr von 400 RON (siehe Nummer 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2550/C/14.11.2006 des Justizministeriums über die Festlegung der Mindest- und Höchstgebühren für Dienstleitungen der Gerichtsvollzieher).

Für die Vollstreckung von Beschlüssen zur vorläufigen Pfändung berechnen Gerichtsvollzieher eine Mindestgebühr von 100 RON. Die Höchstgebühr von 1200 RON wird für Schuldner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, berechnet. Für Schuldner, bei denen es sich um juristische Personen handelt, beträgt die Höchstgebühr 2200 RON (siehe Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2550/C/14.11.2006 des Justizministeriums über Mindest- und Höchstgebühren für Dienstleitungen der Gerichtsvollzieher).

Die Gebühren der Gerichtsvollzieher sind auf der Website des Landesverbands der Gerichtsvollzieher im Abschnitt „Rechtsrahmen“, Beschlüsse, veröffentlicht, Verordnung Nr. 2550 vom 14. November 2006 über Mindest- und Höchstgebühren für Dienstleitungen der Gerichtsvollzieherhttps://www.executori.ro/CadruLegislativ.aspx.

Die Gebühren werden für von Gerichtsvollziehern in Rumänien erbrachte Dienstleistungen berechnet.

Siehe die Informationen unter Buchstabe n zu Stempelgebühren.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Nach allgemeinem Recht besteht bei Sicherungsmaßnahmen keine Rangfolge; allerdings unterliegen Forderungen, für die ein Antrag auf vorläufige Pfändung gestellt wird, abhängig von ihrer Art, einer Rangfolge.

Artikel 865 der rumänischen Zivilprozessordnung Allgemeine Rangfolge der Forderungen

1) Wurde die Vollstreckung von mehreren Gläubigern eingeleitet oder haben andere Gläubiger ihre vollstreckbaren Titel vor der Freigabe oder Verteilung des Betrags, der sich aus der Vollstreckung ergibt, eingereicht, erfolgt die Verteilung (sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist) durch den Gerichtsvollzieher nach folgender Rangfolge:

a) Forderungen aus Gerichtskosten, vorläufigen Pfändungsmaßnahmen oder der Vollstreckung zur Erhaltung der Vermögenswerte, deren Erlös verteilt wird, jeglichen anderen Kosten, die im gemeinsamen Interesse der Gläubiger entstanden sind, sowie Forderungen gegenüber dem Schuldner hinsichtlich Ausgaben, die im Rahmen der Erfüllung von gesetzlich vorgesehenen Bedingungen oder Formvorschriften zum Rechtserwerb des zuerkannten Vermögenswerts und dessen Eintragung in das öffentliche Register entstanden sind;

b) Bestattungskosten des Schuldners, abhängig von den konkreten Umständen;

c) Forderungen aus Gehältern oder ähnlichen Schulden, Pensionen, gesetzlichem Arbeitslosengeld, Unterstützung für den Unterhalt und die Pflege von Kindern, Mutterschaft, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Prävention von Krankheiten, Wiederherstellung und Förderung der Gesundheit, Sterbegeld aus Sozialversicherungssystemen sowie Forderungen aus Verpflichtungen zur Zahlung von Schadenersatz im Falle des Todes, der Körperverletzung oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit;

d) Forderungen aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, Kinderzulagen und zur Zahlung anderer regelmäßiger Beträge zur Deckung des Lebensunterhalts;

e) Steuerforderungen aus Steuern, Gebühren, Beiträgen und anderen gesetzlich festgelegten Beträgen, die dem Staatshaushalt, der Sozialversicherung, lokalen Budgets oder Sonderfondsbudgets gegenüber geschuldet werden;

f) Forderungen aus staatlichen Darlehen;

g) Entschädigungen, die für die Behebung von Schäden an Gemeingütern durch rechtswidrige Handlungen gefordert werden;

h) Forderungen aus Bankdarlehen, Lieferungen von Erzeugnissen, Erbringung von Dienstleistungen oder Durchführung von Arbeiten sowie aus Vermietung und Verpachtung

i) Forderungen aus an den Staatshaushalt oder Kommunalhaushalt zahlbaren Geldstrafen;

j) sonstige Forderungen.

2) Die Bestimmungen über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben zugunsten jener Partei anwendbar, die eine der in Absatz 1 genannten Forderungen zahlt.

3) Bei ranggleichen Forderungen wird der erhaltene Betrag unter den Gläubigern im Verhältnis zu ihrer Forderung verteilt (sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen).

Artikel 866 Anmeldung staatlicher Forderungen

1) Innerhalb von 15 Tagen nach Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens kann jeder Gläubiger nach dem Gesetz beim Staat oder bei örtlichen Verwaltungsstellen beantragen, dass diese ihre vorrangigen Forderungen anmelden. Dieser Antrag wird in den öffentlichen Registern nur dann eingetragen, wenn Nachweise dafür erbracht werden, dass die örtlichen Steuerbehörden informiert wurden.

2) Innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung muss der Staat oder die betreffende örtliche Verwaltungsstelle den Forderungsbetrag anmelden und registrieren.

3) Die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 führt zum Verlust des Vorrangs gegenüber Gläubigern, die die Anmeldung beantragt haben.

Artikel 867 Rangfolge gesicherter Forderungen

Wird der Erlös aus der Veräußerung von Vermögenswerten verteilt, so werden Forderungen von Gläubigern mit Pfandrechten, Grundpfandrechten oder anderen gehaltenen Vorrechten im Zusammenhang mit den veräußerten Vermögenswerten gemäß den rechtlichen Bestimmungen vorrangig vor den Forderungen nach Artikel 865 Absatz 1 Buchstabe c befriedigt.

Artikel 868 Rangfolge von Nebenforderungen

Zinsen und Strafen oder andere Nebenforderungen zur Hauptforderung sind nachrangig zur Hauptforderung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Artikels I^8 der Notverordnung der Regierung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens (mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der letztgültigen Fassung) fällt der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vorgesehene Rechtsbehelf in den Zuständigkeitsbereich der nächsten Instanz des Gerichts, durch das die Entscheidung, mit der der Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gewährt wird, ergangen ist.

Die Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 fallen in die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

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Nach Artikel 1 Absatz 5 des Artikels I^8 der Notverordnung der Regierung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens (mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der letztgültigen Fassung) fallen die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vorgesehenen Rechtsmittel in den Zuständigkeitsbereich der nächsten Instanz des in Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Gerichts, d. h. die nächste Instanz des in Artikel 35 der Verordnung genannten Gerichts ist zuständig. Rechtsmittel müssen innerhalb von 30 Tagen nach Urteilsverkündung eingelegt werden, sofern gesetzlich nichts anders vorgesehen ist.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Notverordnung der Regierung Nr. 80/2013 über Stempelsteuern (in der jeweils geltenden Fassung) werden die für die verschiedenen Anträge folgende Gebühren berechnet:

  • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen: 100 RON;
  • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend Schiffe oder Luftfahrzeuge: 1000 RON;
  • Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen: 100 RON.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Rumänien akzeptiert ausschließlich Schriftstücke in rumänischer Sprache (Artikel 128 Absatz 1 der Verfassung und Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 304/2022 über die Gerichtsorganisation).
Letzte Aktualisierung: 16/02/2024

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