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Die Gerichte erster Instanz (Juzgados de Primera Instancia).
Das örtlich zuständige Gericht wird anhand der Kriterien bestimmt, die in Artikel 545 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) für die Vollstreckung auf der Grundlage nichtgerichtlicher Titel festgelegt sind.
Demnach ist in der Regel das Gericht erster Instanz an dem Ort zuständig, der nach den Artikeln 50 und 51 der Zivilprozessordnung bestimmt wird. Die Vollstreckung kann vom Vollstreckungsgläubiger auch beim Gericht erster Instanz an dem im Beschluss angegebenen Erfüllungsort oder an einem Ort beantragt werden, an dem sich pfändbares Vermögen des Vollstreckungsschuldners befindet. Die Vorschriften über die ausdrückliche oder stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung finden in diesen Fällen keine Anwendung. Wenn sich die Vollstreckung gegen mehrere Personen richtet, kann sich der Vollstreckungsgläubiger an eines der Gerichte wenden, die für diese Vollstreckungsschuldner zuständig sind.
Betrifft die Vollstreckung Vermögenswerte, die durch eine Hypothek oder ein sonstiges Pfandrecht besonders gesichert sind, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach Artikel 684 der Zivilprozessordnung.
Die Untergeneraldirektion für internationale justizielle Zusammenarbeit (Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional) des Justizministeriums.
Kontaktdaten:
Telefon: +34 91 390 4411
Die Auskunftsbehörde kann auf die einschlägigen Informationen zugreifen, sofern diese bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind.
Ein Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das den Antrag auf Erlass eines Beschlusses abgelehnt hat. Wenn die Entscheidung von einem Gericht erster Instanz oder einem Handelsgericht (Juzgado de lo Mercantil) erlassen wurde, entscheidet das Provinzgericht (Audiencia Provincial) über den Rechtsbehelf. Wenn die Entscheidung von einem Gericht zweiter Instanz erlassen wurde, entscheidet dieses Gericht auch über den Rechtsbehelf.
Das Gericht, das nach Artikel 50 Buchstabe f für die Vollstreckung des Beschlusses zuständig ist.
Zuständiges Gericht für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 3 ist das Gericht erster Instanz am Wohnort des Schuldners.
Das Gericht erster Instanz an dem Ort, an dem das Bankkonto geführt wird. Falls an mehreren Orten Konten geführt werden, eines der Gerichte erster Instanz, die für diese Orte zuständig sind.
Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung kann gegen Gemeinschaftskonten erlassen werden, deren Mitinhaber der Schuldner ist, sowie gegen Treuhandkonten, deren nomineller Inhaber der Schuldner im Auftrag eines Dritten ist. Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung kann jedoch nicht gegen Konten erlassen werden, deren nomineller Inhaber ein Dritter im Auftrag des Schuldners ist.
Artikel 607 der Zivilprozessordnung enthält die Vorschriften für Gehälter und Pensionen.
https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2000-323&tn=1&p=20151028&vd=#a607
Wenn an einem zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren Behörden aus Gründen beteiligt sind, die nicht mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse zusammenhängen, sind ihre Guthaben auf Bankkonten von der Pfändung freigestellt, soweit ihnen die Mittel für öffentliche Dienstleistungen oder Zwecke zugewiesen wurden.
Diese Beträge sind von der Pfändung freigestellt, ohne dass dies beantragt werden muss.
Es ist nicht vorgesehen, dass für diese Leistungen Gebühren erhoben werden.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Die Beschlüsse werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bank bearbeitet.
Das Gericht, das den Beschluss erlassen oder vollstreckt hat.
Das Rechtsmittel ist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Wenn die Entscheidung von einem Gericht erster Instanz oder einem Handelsgericht erlassen wurde, beträgt die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, über das das Provinzgericht entscheidet, 20 Tage. Wenn die Entscheidung von einem anderen Gericht erlassen wurde, muss das Rechtsmittel innerhalb von fünf Tagen eingelegt werden; es entscheidet dasselbe Gericht.
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben, außer bei Einlegung eines Rechtsbehelfs, wenn nach Maßgabe der Zusatzbestimmung 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial – LOPJ) eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
Nicht zutreffend.
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