Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Helsinki District Court

Porkkalankatu 13

00180 Helsinki, Finnland

Postanschrift:

P.O. Box 650

00181 Helsinki, Finnland

Tel.: + 358 2956 44200 (Zentrale)

Fax: +358 29 2956 44218

E-Mail: helsinki.ko@oikeus.fi

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Für das Einholen von Kontoinformationen ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Der Antrag auf Einholung von Kontoinformationen kann entweder direkt an den Gerichtsvollzieher oder an die Nationale Vollstreckungsbehörde (Ulosottolaitoksen keskushallinto) übermittelt werden, die ihn dem Gerichtsvollzieher weiterleitet.

Die Nationale Vollstreckungsbehörde hat folgende Kontaktdaten:

National Enforcement Authority's Central Administration

European account preservation

PO Box 2

00067 Ulosottolaitos

Finnland

Tel. +358 2956 58801

Fax: +358 29 562 2611

E-Mail: hallinto.uo@oikeus.fi

Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher

Die Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher sind in finnischer, schwedischer und englischer Sprache auf folgender Website des Justizministeriums abrufbar: https://ulosottolaitos.fi/fi/.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Nach finnischem Recht gilt die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung vorgesehene Verfahrensweise zur Einholung von Kontoinformationen, demnach sind alle Banken im finnischen Hoheitsgebiet verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsbehörde (d. h. des Gerichtsvollziehers) offenzulegen, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto unterhält.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts Helsinki kann ein Rechtsbehelf beim Rechtsmittelgericht Helsinki eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift ist an das Rechtsmittelgericht Helsinki zu richten und an die Geschäftsstelle des erlassenden Bezirksgerichts (Bezirksgericht Helsinki), zu übermitteln. Die Anschrift des Bezirksgerichts Helsinki ist den Ausführungen zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a zu entnehmen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Artikel 10 Absatz 2: Für den Widerruf oder die Beendigung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Das Widerrufsformblatt kann entweder direkt an den Gerichtsvollzieher oder an die nationale Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, die es dem Gerichtsvollzieher weiterleitet (siehe Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b).

Artikel 23 Absatz 3: Wurde der Beschluss zur vorläufigen Pfändung in Finnland erlassen (Finnland ist Ursprungsmitgliedstaat), so ist das erlassende Gericht (Bezirksgericht Helsinki) für die Übermittlung der in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung genannten Schriftstücke zuständig (siehe Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a).

Soll der Beschluss zur vorläufigen Pfändung in Finnland vollstreckt werden (Finnland ist Vollstreckungsmitgliedstaat), so ist der Gerichtsvollzieher des Vollstreckungsmitgliedstaats zuständig. Die für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke können entweder direkt an den Gerichtsvollzieher oder an die nationale Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, die sie dann dem Gerichtsvollzieher weiterleitet (siehe Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f).

Artikel 23 Absatz 5: Siehe Antwort zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f.

Artikel 23 Absatz 6: Siehe Antwort zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f.

Artikel 23 Absatz 3: Der für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Gerichtsvollzieher stellt die in Artikel 25 genannte Erklärung hinsichtlich der vorläufigen Pfändung von Geldern aus und übermittelt sie dem Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, und dem Gläubiger.

Artikel 27 Absatz 2: Zuständig für die Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge ist der für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Gerichtsvollzieher. Der Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge kann direkt an den Gerichtsvollzieher, der die Erklärung nach Artikel 25 ausgestellt hat, oder an die nationale Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, die ihn dann dem Gerichtsvollzieher weiterleitet (siehe Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b).

Artikel 28 Absatz 3: Ist Finnland der Ursprungsmitgliedstaat, so werden die Zustellung und die Übermittlung der Schriftstücke nach Artikel 28 Absatz 1 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, von dem erlassenden Gericht (Bezirksgericht Helsinki) veranlasst.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in Finnland, so richtet sich die Zuständigkeit für die Zustellung danach, ob sich die vorläufig zu pfändenden Bankkonten in Finnland befinden. Wenn sich diese Bankkonten in Finnland befinden, ist der Gerichtsvollzieher für die Zustellung zuständig. In dem Fall können die zuzustellenden Schriftstücke entweder direkt an den Gerichtsvollzieher oder an die nationale Vollstreckungsbehörde (Valtakunnanvoudinvirasto) übermittelt werden, die sie dann dem Gerichtsvollzieher weiterleitet. Befinden sich die vorläufig zu pfändenden Konten nicht in Finnland, ist das Bezirksgericht Helsinki für die Zustellung zuständig.

Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2: Für die Vollstreckung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Entscheidung über einen Rechtsbehelf kann entweder direkt an den Gerichtsvollzieher oder an die nationale Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, die sie dann dem Gerichtsvollzieher weiterleitet.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Für die Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen in Finnland ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Ist Finnland der Vollstreckungsmitgliedstaat, so können die für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung entweder direkt an den Gerichtsvollzieher oder an die nationale Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, die sie dann dem Gerichtsvollzieher weiterleitet (siehe Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Die Pfändung beweglicher Sachen, z. B. von Guthaben auf Bankkonten, erfolgt gemäß Kapitel 8 § 7 der Vollstreckungsordnung (705/2007), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kapitels 4 über die Pfändung.

Nach Kapitel 4 § 11 der Vollstreckungsordnung wird angenommen, dass bewegliche Vermögenswerte, die vom Schuldner und einem Dritten gemeinsam gehalten werden, den Parteien zu gleichen Teilen gehören, außer wenn der Dritte nachweist oder auf andere Weise ersichtlich ist, dass er alleiniger Eigentümer des Vermögens ist oder ihm der größere Anteil daran gehört. Aufgrund dieser Annahme in Bezug auf das Eigentumsrecht wird die Hälfte der auf einem Gemeinschaftskonto des Schuldners und eines Dritten befindlichen Gelder als Eigentum des Schuldners betrachtet, sodass diese Hälfte (abzüglich der nach Artikel 31 von der vorläufigen Pfändung freigestellten Beträge) vorläufig gepfändet werden kann.

Die Annahme, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, gilt jedoch nicht mehr, wenn sich herausstellt, dass die Vermögenswerte alleiniges Eigentum des Schuldners oder des Dritten sind oder ihnen nicht zu gleichen Teilen gehören. Wenn Dritte behaupten, alleinige Eigentümer oder Eigentümer von mehr als der Hälfte der Vermögenswerte zu sein, müssen sie ihren Anspruch nachweisen.

Vollstreckungsordnung: http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2007/20070705

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, wird nach Kapitel 4 § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Vollstreckungsordnung ein Betrag, der dem Anderthalbfachen des geschützten Betrags des Barvermögens oder sonstigen Vermögens des Schuldners gemäß § 48 entspricht, für einen Monat von der Pfändung ausgenommen, es sei denn, der Schuldner verfügt über ein anderes entsprechendes Einkommen.

Gemäß Kapitel 4 § 48 Absatz 3 wird die Höhe des geschützten Betrags jährlich in einer Verordnung des Justizministeriums festgelegt, wie es das Rentenanpassungsgesetz (National Pensions Index Act, 456/2001) vorsieht. Der derzeit gültige geschützte Betrag kann auf folgender Website abgerufen werden: https://ulosottolaitos.fi/fi/index/tietoaulosotosta/tietoavelalliselle/mitenulosmitattavamaaralasketaan.html

Als Ehegatten gelten sowohl verheiratete Partner als auch unverheiratete Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Beziehung leben. Als unterhaltsberechtigt gegenüber dem Schuldner gilt eine Person, deren Einkünfte niedriger sind als der für den Schuldner selbst berechnete geschützte Betrag, sowie ein Kind in der gleichen Situation, unabhängig davon, ob der Partner zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Unterhaltszahlungen des Schuldners können nach Kapitel 4 §§ 51 bis 53 der Vollstreckungsordnung berücksichtigt werden.

Der oben genannte Betrag wird ohne Antrag des Schuldners von der Pfändung freigestellt. Der Gerichtsvollzieher, der für den Beschluss zur vorläufigen Pfändung und für die Freistellung solcher Beträge zuständig ist, ist nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung verpflichtet, den betreffenden Betrag von sich aus von der vorläufigen Pfändung freizustellen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Banken sind nach finnischem Recht nicht berechtigt, Gebühren für die Ausführung gleichwertiger nationaler Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen zu erheben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Gerichtsvollzieher erheben für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung eine Gebühr von 225 EUR. Dies ist in § 2 Absatz 5 des Vollstreckungsgebührengesetzes (34/1995) und in § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Vollstreckungsgebührenverordnung (35/1995) geregelt. Gemäß § 4 Absatz 3 des Vollstreckungsgebührengesetzes darf die Gebühr nur vom Antragsteller und nicht vom Schuldner erhoben werden.

Für Maßnahmen, die der Gerichtsvollzieher im Zuge des Verfahrens zur Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung durchführt, wird keine Gebühr erhoben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Sicherungsmaßnahmen nach finnischem Recht sehen für Pfändungen keine Rangfolge vor. Die Rechtsgrundlage bildet Kapitel 4 § 43 der Vollstreckungsordnung, wonach eine Beschlagnahme oder andere Sicherungsmaßnahme einer Pfändung nicht entgegensteht.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Artikel 33 Absatz 1: Bezirksgericht Helsinki. Die Anschrift ist den Ausführungen zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a zu entnehmen.

Artikel 34 Absatz 1: Der Gerichtsvollzieher. Der Antrag auf Rechtsbehelf kann entweder direkt an den Gerichtsvollzieher oder an die nationale Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, die ihn dann dem Gerichtsvollzieher weiterleitet. Die Anschrift ist den Ausführungen zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b zu entnehmen.

Artikel 34 Absatz 2: Bezirksgericht Helsinki. Die Anschrift ist den Ausführungen zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a zu entnehmen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts Helsinki über einen Rechtsbehelf kann beim Rechtsmittelgericht Helsinki ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die an das Rechtsmittelgericht Helsinki gerichtete Rechtsmittelschrift ist an die Geschäftsstelle des erlassenden Bezirksgerichts (d. h. Bezirksgericht Helsinki) zu übermitteln.

Die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Bezirksgerichts ergangen ist oder den Parteien zugeleitet wurde. Die Rechtsmittelschrift ist spätestens am Tag des Fristablaufs vor Ablauf der Öffnungszeit in der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts einzureichen. Die Geschäftsstelle schließt um 16.15 Uhr.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Gerichtsvollziehers über einen Rechtsbehelf kann bei dem Bezirksgericht eingelegt werden, das Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsbescheide nach Kapitel 11 § 2 der Vollstreckungsordnung bearbeitet. Die an das Bezirksgericht gerichtete Rechtsmittelschrift ist dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln, der die Entscheidung erlassen hat. Die Rechtsmittelschrift kann entweder per E-Mail an ulosotto.uo@oikeus.fi oder per Post an folgende Anschrift gesendet werden: PO Box 1, 00067 Ulosottolaitos. Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher sind den Ausführungen zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b zu entnehmen.

Über Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsbescheide wird vor den Bezirksgerichten der Ålandinseln, von Helsinki, Länsi-Uusimaa, Oulu, Pirkanmaa, Pohjanmaa, Pohjois-Savo, Päijät-Häme und Varsinais-Suomi verhandelt. Für Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wurde. Kontaktdaten sind auf folgender Website abrufbar: https://oikeus.fi.

Ein Rechtsbehelf ist innerhalb von drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung erlassen wurde, sofern die betreffende Person im Voraus benachrichtigt wurde oder zum Zeitpunkt der Entscheidung anwesend war. Andernfalls beginnt die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs an dem Tag, an dem die betroffene Person von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde. In Kapitel 3 § 39 Absatz 2 der Vollstreckungsordnung ist geregelt, wann der Empfänger einer auf dem Postweg oder per E-Mail übermittelten Entscheidung als in Kenntnis gesetzt gilt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt die Zustellung drei Tage nach Absendung einer elektronischen Mitteilung oder sieben Tage nach Einlieferung einer Postsendung oder Hinterlegung des Schriftstücks an einem für Postsendungen vorgesehenen Ort als bewirkt. Das Datum der Absendung oder der Hinterlegung muss auf dem Schriftstück vermerkt sein.

Die an das Bezirksgericht gerichtete Rechtsmittelschrift ist dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln, der die Entscheidung erlassen hat. Die Rechtsmittelschrift kann entweder per E-Mail an ulosotto.uo@oikeus.fi oder per Post an folgende Anschrift gesendet werden: PO Box 1, 00067 Ulosottolaitos. Sie ist spätestens am Tag des Fristablaufs vor Ablauf der Öffnungszeit einzureichen. Die Geschäftsstelle schließt um 16.15 Uhr.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren und Rechtsmittelgebühren sind im Gerichtsgebührengesetz (1455/2015) geregelt. Für den bei einem Gericht gestellten Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung wird die gleiche Gebühr wie für die Bearbeitung von Sicherungsmaßnahmen nach nationalem Recht erhoben. Die Gebühren, die nach dem Gerichtsgebührengesetz für die Bearbeitung solcher Sicherungsmaßnahmen erhoben werden, basieren derzeit auf der Gebühr für die Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Antrag oder dem Anspruch des Antragstellers.

Die Höhe der Gebühr richtet sich daher nach dem Hauptverfahren, das dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung zugrunde liegt. Wenn es im Hauptverfahren um einen Rechtsstreit ging, beträgt die Gebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht für den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes maximal 500 EUR. Die Gerichtsgebühren können niedriger sein, wenn es sich beispielsweise um ein summarisches Verfahren nach Kapitel 5 § 3 der Prozessordnung handelt. Dann kann die Gerichtsgebühr 65,86 EUR oder 250 EUR betragen, je nachdem, wie im Hauptverfahren entschieden wurde und ob der Antragsgegner die Entscheidung angefochten hat.

Beim Rechtsmittelgericht betragen die Gerichtsgebühren maximal 500 EUR.

Die Gerichtsgebühr wird nach Abschluss des Verfahrens erhoben, d. h. nachdem das Gericht in der Sache entschieden hat.

Für das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Gerichtsgebührengesetz: http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2015/20151455

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Finnisch, Schwedisch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

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