Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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El motor de búsqueda siguiente le ayudará a encontrar órganos jurisdiccionales y autoridades competentes para un instrumento jurídico europeo concreto. Tenga en cuenta que, aunque se ha hecho todo lo posible por garantizar la exactitud de los resultados, puede haber algunos casos excepcionales relativos a la determinación de la competencia que no se hayan cubierto necesariamente.

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Orden europea de retención de cuentas


*entrada obligatoria

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Der Vollstreckungsrichter (juge de l’exécution) an einem Landgericht (tribunal de grande instance). Hat ein Gläubiger eine öffentliche Urkunde erwirkt, ist der Vollstreckungsrichter am Landgericht für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Gerichtsvollzieher (huissier de justice).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Gerichtsvollzieher sind zur Einsicht in das Register FICOBA (Fichier national des comptes bancaires et assimilés, nationales Register der Bankkonten und sonstigen Konten) befugt, in dem sämtliche Bankkonten einer Person in Frankreich zentral erfasst sind.

Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben a und b: Auf Ersuchen der benannten Auskunftsbehörde sind die Banken verpflichtet offenzulegen, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto unterhält; die Behörde kann auf die einschlägigen Informationen zugreifen, sofern diese Informationen bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind.

Nach französischem Recht ist dieser Zugriff auf die Kontodaten des Schuldners zulässig, sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat (Artikel L. 152-1 und L. 152-2 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs (Code des procédures civiles d’exécution, CPCE).

Das Register FICOBA wurde 1971 eingerichtet; es wird von der Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction Générale des Finances Publiques) verwaltet. Darin werden alle Arten von Konten (bei Banken, Postämtern, Sparkassen usw.) erfasst; befugte Personen erhalten Auskünfte über die Konten von Personen oder Unternehmen.

Jede Kontoeröffnung wird in dem Register erfasst. Der Kontoinhaber wird vom Finanzinstitut darüber informiert, dass das neue Konto im FICOBA registriert wird. Jede Erklärung über die Eröffnung, die Auflösung oder die Änderung eines Kontos enthält folgende Angaben:

Name, Vorname und Anschrift des Instituts, bei dem das Konto geführt wird;

Nummer, Art und Merkmale des Kontos;

Datum und Art des gemeldeten Vorgangs (Eröffnung, Auflösung oder Änderung des Kontos);

Name, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Anschrift des Kontoinhabers und bei einem Einzelunternehmer dessen Siret-Nummer (Siret – Système d'identification du répertoire des établissements, Identifizierungssystem des Unternehmensregisters);

bei juristischen Personen: Name, Rechtsform, Siret-Nummer und Anschrift.

Das Register enthält keine Angaben zu den über das Konto getätigten Transaktionen oder zum Kontostand.

Sobald die Meldung der Bank, die das Konto eröffnet, geändert oder aufgelöst hat, eingegangen ist, nimmt die Generaldirektion für öffentliche Finanzen die Eintragung in das Register vor. Die Angaben zum Personenstand natürlicher Personen werden vom INSEE (Institut national de la statistique et des études économiques, Nationales Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien) bestätigt; die Angaben zu juristischen Personen werden von der Generaldirektion für öffentliche Finanzen mithilfe des Sirene-Systems (Système national d'identification et du répertoire des entreprises et de leurs établissements, nationales System zur Identifizierung und Registrierung von Unternehmen und deren Betrieben) bestätigt und aktualisiert.

Suche nach einem Gerichtsvollzieher

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Beim Berufungsgericht (Cour d’appel).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Gerichtsvollzieher.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Gerichtsvollzieher.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Handelt es sich bei dem vorläufig gepfändeten Konto um ein Gemeinschaftskonto, so ist jeder Kontoinhaber zu informieren. Sind dem Gerichtsvollzieher die Identität und die Anschrift der gemeinsamen Kontoinhaber nicht bekannt, fordert er die Bank auf, diese Personen über die vorläufige Kontenpfändung und die geltend gemachten Beträge zu unterrichten, damit sie gegebenenfalls ihre Ansprüche auf das Konto geltend machen und insbesondere die Freigabe ihres Anteils an dem Gemeinschaftskonto erwirken können.

Erst wenn der Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos über die vorläufige Pfändung in Kenntnis gesetzt wurde, beginnt die Frist, innerhalb derer er den Beschluss anfechten kann.

Wenn das Einkommen eines Ehegatten in einer Gütergemeinschaft (communauté des biens) auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt wird, das zur Sicherung einer gegen den anderen Ehegatten gerichteten Forderung vorläufig gepfändet wird, ist dem Ehegatten nach Artikel R. 162-9 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs umgehend ein Betrag in Höhe des in dem Monat vor der vorläufigen Pfändung gezahlten Einkommens oder in Höhe des während der letzten zwölf Monate vor der vorläufigen Pfändung gezahlten durchschnittlichen Monatseinkommens zur Verfügung zu stellen, sofern er dies wünscht.

Es obliegt dem pfändenden Gläubiger, das Einkommen des Schuldners auf dem zu pfändenden Konto zu ermitteln. Das Konto kann in voller Höhe gepfändet werden, wenn das Einkommen des Schuldners sämtliche auf dem Konto eingehenden Beträge ausmacht, auch wenn es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt.

Das französische Recht kennt den Begriff des Treuhandkontos nicht.

Das gesetzliche Pfandrecht des Gläubigers am Gesamtvermögen des Schuldners (Principe du droit de gage général) verbietet die Pfändung von Geldern, die der Schuldner im Namen Dritter hält, die ihm nicht selbst gehören oder die ihm anvertraut worden sind.

Wenn Gelder auf ein Sonderkonto eingezahlt wurden, das von einem Vermittler in seiner beruflichen Funktion geführt wird, und zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sie das Eigentum Dritter sind, dürfen diese Gelder von Gläubigern nicht gepfändet werden, obwohl der Vermittler der Kontoinhaber und der Einzige ist, der die Rückzahlung der Gelder verlangen kann. Dies gilt für Beträge, die von einem Notar (notaire) auf einem Sonderkonto bei der Caisse des dépôts et consignations oder von einem Immobilienmakler oder einer Hausverwaltung hinterlegt worden sind.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Im französischen Recht gibt es zwei Mechanismen mit demselben Zweck, aber unterschiedlicher Funktion: das unpfändbare Bankguthaben (solde bancaire insaisissable)‚ das automatisch von der vorläufigen Pfändung ausgenommen ist, und die Übertragung der Unpfändbarkeit (report d’insaissabilité), die einen Antrag des Schuldners und den Nachweis erforderlich macht, dass auf dem Konto eingehende Beträge von der Pfändung ausgenommen sind.

1) Unpfändbares Bankguthaben

Nach Artikel L. 162-2 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs muss die Bank dem Schuldner, wenn es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt, innerhalb des am Tag der Pfändung bestehenden Habensaldos des Kontos oder der Konten einen Unterhaltsbetrag in Höhe des Mindesteinkommens (RSA) entsprechend dem Pauschalbetrag für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten gemäß Artikel L. 262-2 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l’action sociale et des familles) zur Verfügung stellen, der durch die Verordnung 2016-538 vom 27. April 2016 auf 524,68 EUR festgesetzt wurde.

Nach Artikel R. 162-2 des Sozial- und Familiengesetzbuchs muss der Schuldner die Anwendung dieses Mechanismus nicht beantragen; die Bank teilt dem Schuldner unverzüglich mit, dass ihr der pfändungsfreie Betrag zur Verfügung steht. Sind mehrere Konten vorhanden, können dem Schuldner Beträge aus allen Guthaben zur Verfügung gestellt werden, wobei das Geld vorrangig von Girokonten entnommen wird. Die Bank benachrichtigt auch den Gerichtsvollzieher unverzüglich über die Gelder, die dem Schuldner zur Verfügung gestellt werden, sowie über das Konto bzw. die Konten, auf denen diese Gelder liegen. Wenn Konten bei verschiedenen Banken von der vorläufigen Pfändung betroffen sind, ermittelt der Gerichtsvollzieher den bzw. die Dritten, der/die dem Schuldner das Mindestbankguthaben (RSA bancaire) zur Verfügung stellen muss/müssen, und legt die Modalitäten hierfür fest.

Nach Artikel R. 162-3 des Gesetzbuchs wird dieser Betrag ab dem Tag der vorläufigen Pfändung einen Monat lang für den Schuldner gesichert.

2) Übertragung der Unpfändbarkeit

Ein Antrag des Schuldners auf Übertragung der Unpfändbarkeit ist nur dann sinnvoll, wenn die pfändungsfreien Beträge höher sind als das unpfändbare Bankguthaben.

Nach Artikel L. 112-4 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs bleiben unpfändbare Beträge, die auf ein Konto eingezahlt werden, von einer Pfändung ausgeschlossen. Wenn einem Konto ein Betrag gutgeschrieben wird, der vollständig oder teilweise von der Pfändung ausgenommen ist, wird nach Artikel R. 112-5 die Unpfändbarkeit bis zur Höhe dieses Betrags auf den Kontosaldo übertragen.

In Artikel R. 162-4 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs heißt es, dass im Fall von unpfändbaren Beträgen wie Löhnen, Altersrenten, Familienbeihilfen oder Arbeitslosengeld, die in regelmäßigen Abständen eingehen, der Kontoinhaber bei Nachweis der Herkunft der Gelder beantragen kann, dass diese Beträge sofort zur Verfügung gestellt werden, abzüglich der Beträge, mit denen das Konto seit dem letzten Eingang eines pfändungsfreien Betrags belastet worden ist. Es handelt sich um zwei Arten von Beträgen: gänzlich von der Pfändung befreite Einkommen wie das Mindesteinkommen sowie Einkommen, die nur in den Grenzen und nach Maßgabe der für die Pfändung von Einkommen geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) gepfändet werden dürfen. Der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) hat entschieden, dass die Unpfändbarkeit alle auf dem Bankkonto eingegangenen Beträge und nicht nur die letzte Einzahlung betrifft (Kassationsgerichtshof, Zweite Zivilkammer, 11. Mai 2000, Nr. 98.11-696). In der Praxis ist dies schwer umzusetzen, wenn auf dem Konto auch Zahlungen eingehen, die vollständig oder teilweise gepfändet werden können.

Bei der Festlegung des Betrags, der unter die Übertragung der Unpfändbarkeit fällt, werden ausstehende Vorgänge, die innerhalb von 15 Tagen nach der vorläufigen Pfändung abgewickelt werden, nicht berücksichtigt (Artikel R. 162-4 Absatz 2 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs).

Der Schuldner kann jederzeit verlangen, dass auch vor Ablauf der 15-tägigen Frist für die Erfüllung laufender Verbindlichkeiten pfändungsfreie Beträge zur Verfügung gestellt werden; die Beträge werden ihm unverzüglich überwiesen. Der Gläubiger wird über diese Bereitstellung von Geldern erst dann unterrichtet, wenn er seine Zahlungsaufforderung vorlegt; er kann dann innerhalb von 15 Tagen den Betrag, der dem Schuldner zur Verfügung gestellt wurde, und die buchmäßige Erfassung anfechten (Artikel R. 162-4 letzter Satz des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs).

Nach Artikel R. 162-5 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs kann der Schuldner im Fall von pfändungsfreien Beträgen, die als Einmalzahlung (créances instancées) eingehen, bei Nachweis der Herkunft der Gelder beantragen, dass sie ihm unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, abzüglich der Beträge, mit denen das Konto seit dem Tag des Geldeingangs belastet worden ist. Beispiele dafür sind Gehaltsnachzahlungen (Rappel de salaires) oder die Auszahlung von Sterbegeld (Capital décès, nach Artikel L. 361-5 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale) von der Pfändung ausgenommen). Diese Beträge werden erst nach Ablauf der in Artikel L. 162-1 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs festgelegten Frist von 15 Tagen für die Erfüllung laufender Verbindlichkeiten bereitgestellt. Der Schuldner kann beim Vollstreckungsrichter jederzeit beantragen, dass die einbehaltenen Beträge vorzeitig zur Verfügung gestellt werden, sofern er nachweisen kann, dass sie von der Pfändung ausgenommen sind. In diesem Fall muss der Gläubiger angehört oder vorgeladen werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Das französische Recht enthält keine spezifischen Bestimmungen zu Gebühren für die Vollstreckung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung. Nach dem Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen (Code monétaire et financier) müssen Gebühren für eine Pfändung in dritter Hand (frais par saisie-attribution), die dem Schuldner als Kontoinhaber in Rechnung gestellt werden, im Gebührenverzeichnis, das die Banken ihren Kunden aushändigen müssen, aufgeführt sein (Artikel D. 312-1-1).

Darüber hinaus sind die Kunden vorab über diese Gebühren kostenlos zu informieren (Artikel R. 312-1-2), im Einklang mit ArtikelL. 312-1-5‚ wonach die Angaben in den Kontoauszügen des Kontoinhabers enthalten sein müssen und das Konto erst 14 Tage ab dem Datum des Auszugs mit diesen Beträgen belastet werden darf. Diese von Kontoinhabern zu zahlenden Gebühren werden von den Banken selbst festgelegt; sie variieren je nach Bank etwa zwischen 80 EUR und 150 EUR.

Gebühren für die Erteilung von Kontoauskünften, die die Bank dem für die Vollstreckung der Maßnahme zuständigen Gerichtsvollzieher in Rechnung stellt, werden grundsätzlich auf die vom Schuldner zu tragenden Kosten (siehe oben) aufgeschlagen.

Die von französischen Banken erhobenen Gebühren können zwischen 78 EUR und 111 EUR betragen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die von Gerichtsvollziehern erhobene Gebühr für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung richtet sich nach der nationalen Gebührentabelle. Diese lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Gesamtkosten des Verfahrens (einschließlich der Umwandlung des Pfändungsbeschlusses in eine Pfändung in dritter Hand (saisie-attribution) betragen je nach Forderungsbetrag zwischen 166,19 EUR und 397,88 EUR.

Außerdem ist die vorläufige Pfändung zur Sicherung von Forderungen eine der in Artikel A 444-16 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) genannten Leistungen, für die eine Verwaltungsgebühr (droit d’engagement de poursuites) erhoben wird. Die Höhe dieser Gebühr ist in Artikel A 444-15 des Handelsgesetzbuchs festgelegt. Bei einer Forderung bis zu 76 EUR beläuft sich die Gebühr auf 4,29 EUR; bei Forderungen über 76 EUR richtet sich die Gebühr nach der Höhe der Forderung (bis zu einer Obergrenze von 268,13 EUR) und nach folgender Tabelle:


FORDERUNGSBETRAG

PROZENTSATZ


0 bis 304 EUR


5,64 %


305 bis 912 EUR


2,82 %


913 bis 3040 EUR


1,41 %


Über 3040 EUR


0,28 %


Die Verwaltungsgebühr für die Eintreibung einer Forderung kann nur einmal erhoben werden.

Trägt der Schuldner die Kosten der Maßnahme, für die die Gebühr erhoben wird, ist die Gebühr vom Schuldner und in allen anderen Fällen vom Gläubiger zu zahlen.

Die Gebühr ist an den Gerichtsvollzieher zu zahlen, unabhängig vom Ausgang des Eintreibungsverfahrens.

Je nachdem, ob die Kosten der Maßnahme vom Schuldner oder vom Gläubiger getragen werden, werden sie mit der in Artikel A. 444-31 oder in Artikel A. 444-32 festgelegten Gebühr verrechnet.

Für jeden nach Artikel L. 152-1 und L. 152-2 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs gestellten Antrag sind Gebühren in Höhe von 21,45 EUR ohne Steuern (vgl. Artikel A. 444-43 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce), Leistung Nr. 151) zu entrichten. Hierbei handelt es sich um Anträge auf Nachforschungen von Behörden auf nationaler, regionaler, Departements- und kommunaler Ebene, durch vom Staat, von den Regionen, Departements oder Kommunen zugelassenen oder kontrollierten Unternehmen, von öffentlichen oder der Verwaltung unterstehenden Stellen oder von Einrichtungen, die gesetzlich zum Führen von Einlagenkonten befugt sind. Diese Gebühren sind auch für Abfragen im Register FICOBA zu entrichten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Durch die vorläufige Pfändung werden konkurrierende Ansprüche nicht abgewehrt, doch der erste Pfandgläubiger erwirbt ein Vorrecht. Auch wenn die Forderung gesichert ist, kann ein anderer Gläubiger eine weitere Vollstreckungsmaßnahme einleiten, die jedoch nur dann wirksam wird, wenn die erste Maßnahme nicht in eine endgültige Vollstreckung übergeleitet wird.

Wenn die vorläufige Pfändung eine Forderung in Form eines Geldbetrags betrifft, entfaltet sie nach Artikel L. 523-1 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs die Wirkung einer Hinterlegung gemäß Artikel 2350 des Zivilgesetzbuchs (Code civil), d. h. das Geld ist zweckbestimmt und gewährt ein Vorrecht im Sinne des Artikels 2333 des Zivilgesetzbuchs über Pfandrechte (gages). Die vorläufige Pfändung verleiht dem pfändenden Gläubiger somit das „Privileg“ eines Pfandgläubigers, d. h. den Anspruch auf bevorzugte Auszahlung gegenüber anderen Gläubigern. Von den konkurrierenden Forderungen ungesicherter oder nachrangiger Gläubiger hat der pfändende Gläubiger nichts zu befürchten. Allerdings muss er hinter den Forderungen von Gläubigern mit älteren Vorrechten, z. B. mit dem „Superprivileg“ von Arbeitnehmern, dem Vorrecht von Prozesskosten oder den allgemeinen Vorrechten der Finanzbehörden zurückstehen.

Wenn an einem Tag mehrere vorläufige Pfändungen angeordnet werden, so werden die vorläufig gepfändeten Beträge anteilig aufgeteilt, ohne dass irgendwelche Vorrechte berücksichtigt werden müssen (Stellungnahme des Kassationsgerichtshofs vom 24. Mai 1996, Nr. 09-60.004).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Der Vollstreckungsrichter am Landgericht ist befugt, einen Pfändungsbeschluss aufzuheben, die Vollstreckung eines Pfändungsbeschlusses einzuschränken oder zu beenden oder zu entscheiden, dass die Vollstreckung eines Pfändungsbeschlusses im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht und daher eingestellt werden muss.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Zuständig für Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen nach Artikel 33, 34 oder 35 eingelegt werden, ist das Berufungsgericht. Die Rechtsmittelfrist beträgt 15 Tage. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Empfänger den Empfang des vom Urkundsbeamten des Gerichts an die Parteien übermittelten Einschreibens mit der Entscheidung des Vollstreckungsrichters durch seine Unterschrift bestätigt.

Wenn die Empfangsbestätigung nicht unterschrieben ist, muss die Entscheidung des Vollstreckungsrichters auf Antrag einer Partei durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden; die Frist beginnt dann am Tag der Zustellung der Entscheidung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Für den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und für das Einlegen eines Rechtsmittels werden keine Gebühren erhoben.

Nach Artikel L. 512-2 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs trägt der Schuldner die Kosten für den Pfändungsbeschluss, sofern das Gericht zum Abschluss des Verfahrens nichts anderes bestimmt. Das Gericht muss die Kostenaufstellung genehmigen und festlegen, wer im Einzelnen die Kosten trägt.

Der Artikel sieht außerdem für die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses durch das Gericht vor, dass der Gläubiger zur Zahlung einer Entschädigung für den durch die Maßnahme verursachten Schaden verurteilt werden kann. Nach geltender Rechtsprechung ist die Verpflichtung zum Schadenersatz zulässig, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden muss (Kassationsgerichtshof, Zweite Zivilkammer, 29. Januar 2004, Nr. 01-17.161, und 7. Juni 2006, Nr. 05-18.038).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Schriftstücke sind nur in französischer Sprache zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 01/06/2021

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