Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Slowakei

Inhalt bereitgestellt von
Slowakei

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Slowakei

Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Für Anträge auf einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gilt der allgemeine Gerichtsstand der Person, gegen die der Antrag auf einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung eingereicht wird. Lässt sich die allgemeine territoriale Zugehörigkeit nicht bestimmen, ist das Bezirksgericht Banská Bystrica (Okresný súd Banská Bystrica) zuständig.

Das Verfahren zum Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ist im Gesetz Nr. 54/2017 über den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und zur Änderung des Gesetzes Nr. 71/1992 des Slowakischen Nationalrates über Gerichtsgebühren und Gebühren für Auszüge aus dem Vorstrafenregister in der geänderten Fassung geregelt.

Für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten maßgeblich: Bei natürlichen Personen ist das Gericht am ständigen Wohnsitz der Person zuständig. Bei juristischen Personen ist das Gericht am Firmensitz der Person zuständig. Bei ausländischen juristischen Personen ist das Gericht am Ort der Niederlassung zuständig. Lässt sich das zuständige Gericht nicht auf der Grundlage des ständigen Wohnsitzes oder eingetragenen Sitzes bzw. des letzten ständigen Wohnsitzes oder eingetragenen Sitzes bestimmen, so liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der betreffenden Person befindet.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Die zuständige Auskunftsbehörde ist das Bezirksgericht Banská Bystrica.

Anschrift: Skuteckého 28, 975 59 Banská Bystrica

https://obcan.justice.sk/infosud/-/infosud/reg-detail/sud/sud_139

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Die Auskunftsbehörde erhält die Informationen in Form von automatisierten elektronischen Mitteilungen, die über ein spezielles Informationssystem erstellt werden.

Wenn auf diesem Weg keine Informationen eingeholt werden können (beispielsweise aufgrund eines Systemausfalls), kann die Auskunftsbehörde bei der Bank um Auskunft darüber ersuchen, ob der Schuldner ein Konto bei der Bank führt bzw. den Schuldner ersuchen, Angaben zu seinem Konto oder der Bank, bei der er ein Konto führt, offenzulegen. Wird dem Schuldner diese Verpflichtung auferlegt, muss das Gericht auch einen Beschluss auf den Namen des Schuldners erlassen, der es ihm untersagt, Gelder bis zur Höhe des in dem Beschluss zur Kontenpfändung angegebenen Betrags von seinem Konto/seinen Konten abzuheben oder zu überweisen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Nach Artikel 10 des Gesetzes Nr. 54/2017 werden Rechtsbehelfe beim Gericht eingelegt, das den Beschluss erlassen hat.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Nach Artikel 10 Absatz 2 ist das Gericht für die Übermittlung von Schriftstücken zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, sofern sich das Herkunftsgericht und das Vollstreckungsgericht in der Slowakei befinden. Die Zustellung von Schriftstücken unterliegt Artikel 105 ff. der Zivilprozessordnung. Wurde ein Beschluss durch ein slowakisches Gericht widerrufen und sollte in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, so ist im Einklang mit der Verordnung zu verfahren. Das Gericht widerruft den Beschluss unter Verwendung des Widerrufsformblatts und übermittelt es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats. Bei Beschlüssen zur Kontenpfändung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen wurden, ist das Bezirksgericht Banská Bystrica zuständig für die Entgegennahme des Widerrufsformblatts.

Nach Artikel 23 Absatz 3 stellt das Gericht, das einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll, dem Kläger zu, sodass der Kläger einen Antrag auf Vollstreckung des Beschlusses stellen kann. Für einen in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschluss ist das Bezirksgericht Banská Bystrica für die Übermittlung zuständig.

Nach Artikel 23 Absatz 5 ist das Bezirksgericht in Banská Bystrica für die Vollstreckung eines Beschlusses zuständig.

Mit Blick auf Artikel 23 Absatz 6 ist das Bezirksgericht in Banská Bystrica für die Entgegennahme von Formularen, darunter Formularen für Banken, zuständig.

Nach Artikel 25 Absatz 3 ist das Bezirksgericht Banská Bystrica für die Vollstreckung eines Beschlusses zuständig, das für Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollstreckung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen wurden, zuständig ist.

Nach Artikel 27 Absatz 2 ist das mit der Vollstreckung des Beschlusses beauftragte Gericht zuständig.

Nach Artikel 28 Absatz 3 ist das Bezirksgericht Banská Bystrica zuständig dafür, Schriftstücke aus anderen Mitgliedstaaten zu empfangen, die in der Slowakei zugestellt werden sollen. Ist ein in der Slowakei erlassener Beschluss einem Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen, ist das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, für die Übermittlung zuständig.

Mit Blick auf Artikel 36 Absatz 5 ist das Bezirksgericht Banská Bystrica zuständig, das für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Vollstreckung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen wurden, zuständig ist.

Nach Artikel 27 Absatz 2 ist das mit der Vollstreckung des Beschlusses beauftragte Gericht zuständig.

Nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 sind die Schriftstücke dem Gericht zuzustellen, das den Beschluss erlassen hat. Mit Blick auf Unterabsatz 2 ist das Gericht für die Zustellung der Schriftstücke an den Schuldner zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vollstreckt hat.

Nach Artikel 36 Absatz 5 ist das Bezirksgericht in Banská Bystrica zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Für die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ist das Bezirksgericht Banská Bystrica als Vollstreckungsgericht zuständig. Für die Vollstreckung eines in der Slowakei erlassenen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Gericht zuständig, dass den Beschluss erlassen hat.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Die Auskunftsbehörde ist lediglich berechtigt, die Informationen anzufordern, mit denen die Bank und die Konten des Schuldners ermittelt werden können. Eine Auskunft zu Konten von Dritten im Namen des Schuldners kann nicht ersucht werden. Die Auskunftsbehörde erhält keine Informationen über Dritte und kann deren Konten weder ganz noch teilweise sperren. Die Auskunftsbehörde kann nur Auskunft zu Konten erhalten, die gemeinsam mit dem Schuldner geführt werden.

Für die Pfändung gemeinsamer Konten einer Person, gegen die ein Antrag eingereicht wird, ist zuständig:

a) das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, sofern der Beschluss in der Slowakischen Republik erlassen wurde und dort vollstreckt werden soll;

b) das Bezirksgericht Banská Bystrica, wenn der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde und in der Slowakei vollstreckt werden soll.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Nicht gepfändet werden dürfen:

a) Konten von Personen, deren Vermögen nicht gepfändet werden darf;

b) Konten, die nicht gepfändet werden dürfen;

c) Konten, die von der Pfändung ausgenommen sind.

Die von der Pfändung ausgenommenen Forderungen sind in Artikel 104 des Gesetzes Nr. 233/1995 dargelegt.

https://www.slov-lex.sk/pravne-predpisy/SK/ZZ/1995/233/20160701

Von der Pfändung ausgeschlossen sind:

a) Kontenbeträge in Höhe von bis zu 99,58 EUR. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, über Beträge bis zu dieser Höhe Auskunft zu geben;

b) Kontenbeträge, die der Schuldner ausdrücklich für die Zahlung von Gehältern für Angestellte für den Zahlungszeitraum vorgesehen hat, der dem Datum, an dem die Bank den Beschluss zur Drittmittelpfändung erhalten hat, am nächsten liegt. In diesem Fall muss der Schuldner eine Eilerklärung abgeben.

c) das Gehalt oder sonstiges Einkommen des Schuldners bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze des monatlichen Gehalts oder Einkommens, sofern das Gehalt oder Einkommen des Schuldners auf sein Konto überwiesen wird. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Bank informiert wurde. Der Schuldner muss der Bank diesen Betrag mitteilen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Bis ein spezielles kostenfreies Informationssystem eingeführt wird, ist es Banken im Rahmen der Bankgebührenordnung gestattet, eine Bearbeitungsgebühr (inklusive Kontodaten) zwischen 20 EUR und 30 EUR zu erheben. Banken dürfen gegenüber der Person, gegen die ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vollstreckt wurde, Gebühren erheben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

In der Slowakei sind nur die Gerichte und Banken mit der Bearbeitung und Vollstreckung eines Beschlusses betraut. Für Gebühren der Banken gilt die Bankgebührenordnung. Die Gerichtsgebühren sind im Gesetz Nr. 71/1992 geregelt.

Die Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat beträgt 16,50 EUR.

Die Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat beträgt 33 EUR.

Die Gerichtsgebühr für einen Antrag auf eine Sicherungsmaßnahme, die ganz oder in Teilen in der Slowakei vollstreckt werden soll, beträgt 49,50 EUR.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

In der Slowakei gibt es keine unabhängige rechtliche Institution für die Pfändung von Konten. Die Rangfolge für Europäische Beschlüsse, die dieselbe Bank betreffen, richtet sich nach dem Datum, an dem der Bank die Beschlüsse zugestellt werden. Werden mehrere Beschlüsse an einem Tag zugestellt, sind diese gleichrangig. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende Gelder verfügt, um alle in den Beschlüssen ausgewiesenen Beträge zu begleichen, erfolgt eine anteilige Pfändung der Beträge. Die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung setzt eine Pfändung nicht aus und gewährt keine Vorzugsrechte zur Sicherung der gepfändeten Beträge.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Das Gericht, das den Beschluss erlassen oder vollstreckt hat, ist für einen Rechtsbehelf zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Rechtsmittel sind bei dem erstinstanzlichen Gericht einzulegen, das den anzufechtenden Beschluss erlassen hat. Für die Entscheidung über Rechtsbehelfe sind die Gerichte der zweiten Instanz, d. h. die Regionalgerichte, zuständig. Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht einzulegen. Dieselbe Frist gilt, wenn Rechtsmittel direkt beim zweitinstanzlichen Gericht eingereicht werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren sind im Gesetz Nr. 71/1992 geregelt. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind folgende Gebühren zu entrichten für: Anträge auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen: 33 EUR oder 49,50 EUR; Anträge auf Aufhebung oder Änderung: 33 EUR; Auskunftsersuchen im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Beschlusses: 3 EUR; Anträge auf Vollstreckung einer Sicherungsmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat: 16,50 EUR.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Die nach Artikel 49 Absatz 2 zugelassenen Sprachen sind Slowakisch, Tschechisch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 26/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.