Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Litauen

Inhalt bereitgestellt von
Litauen

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Litauen

Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Nach Artikel 3118 Absatz 5 des Gesetzes ist ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung beim Amtsgericht am Sitz der Behörde zu stellen, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat.

Aktuelle Informationen über die litauischen Gerichte und ihre Kontaktdaten finden Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Nach Nummer 1 des Beschlusses Nr. 964 der litauischen Regierung vom 28. September 2016 werden die in Artikel 14 der Verordnung genannten Informationen dem Gericht, das den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung prüft, von der Staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium (Vasario 16-osios g. 14, Vilnius; Tel.: +370 5 266 8200; E-Mail: vmi@vmi.lt) übermittelt. Der genannte Regierungsbeschluss ist am 18. Januar 2017 in Kraft getreten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Zur Einholung von Kontoinformationen bedient sich die Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Methode, das heißt, Informationen über Bankkonten des Schuldners bei in Litauen tätigen Banken werden aus dem Steuerinformationssystem erhoben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Nach Artikel 3122 Absatz 1 kann in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung genannten Fall eine gesonderte Beschwerde beim Appellationsgericht eingelegt werden. Für Einlegung und Prüfung der gesonderten Beschwerde gelten die Artikel 334-339 der litauischen Zivilprozessordnung. Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts über die gesonderte Beschwerde kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Aktuelle Informationen über die litauischen Gerichte und ihre Kontaktdaten finden Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Nach Artikel 3121 Absatz 3 des Gesetzes sind Gerichtsvollzieher befugt, Verfahrensschriftstücke im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen.

Die Liste der Gerichtsvollzieher in Litauen finden Sie unter folgendem Link: https://www.antstoliurumai.lt/lt/antstoliu-paieska.

Nach Artikel 3123 des Gesetzes sind in dem in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung beschriebenen Fall, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Litauen hat und Litauen nicht Vollstreckungsmitgliedstaat ist, Verfahrensschriftstücke dem Schuldner nach dem in Artikel 3 und Artikel 33 Absätze 2 und 4 des Gesetzes festgelegten Verfahren zuzustellen. In diesem Fall ist die für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten zuständige Stelle die Litauische Gerichtsvollzieherkammer (Konstitucijos pr. 15, LT-09319 Vilnius; Tel. +370 5 275 0067, +370 5 275 0068; E-Mail: info@antstoliurumai.lt). Die Litauische Gerichtsvollzieherkammer organisiert und koordiniert die Zustellung von Schriftstücken und deren Übermittlung zur Vollstreckung durch die Gerichtsvollzieher.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Nach Artikel 3121 Absatz 3 des Gesetzes wird der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher übt auch die in Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung festgelegten Tätigkeiten aus.

Die Liste der Gerichtsvollzieher in Litauen finden Sie unter folgendem Link: https://www.antstoliurumai.lt/lt/antstoliu-paieska.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Im Wesentlichen gelten die folgenden nationalen Regelungen:

1. Nach Artikel 667 der litauischen Zivilprozessordnung hat der Gerichtsvollzieher, wenn der Anteil des Schuldners an ihm gemeinsam mit anderen gehörendem Vermögen nicht festgestellt wurde, das in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Vermögen zu pfänden und dem Vollstreckungsgläubiger und erforderlichenfalls auch den Miteigentümern nahezulegen, bei Gericht die Feststellung des Anteils des Schuldners an dem ihm gemeinsam mit anderen gehörenden Vermögen zu beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb der vom Gerichtsvollzieher gesetzten Frist gestellt, hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung in das betreffende Vermögen einzustellen. Ein erneuter Versuch, aufgrund desselben Vollstreckungstitels in dieses Vermögen zu vollstrecken, darf frühestens ein Jahr nach dem Tag unternommen werden, an dem die Vollstreckung in das Vermögen eingestellt wurde. Der Anteil des Schuldners an ihm gemeinsam mit anderen gehörendem Vermögen wird durch Gerichtsentscheidung festgelegt. Sobald die Gerichtsentscheidung zur Feststellung des Anteils des Schuldners an dem ihm gemeinsam mit anderen gehörenden Vermögen rechtskräftig ist, wird in diesen Anteil vollstreckt. Der Vollstreckungsgläubiger ist berechtigt, die Feststellung des Anteils des Schuldners zu verlangen, damit in diesen Anteil vollstreckt werden kann.

2. Bei der vorläufigen Pfändung eines Kontos wird stets versucht, den Eigentümer der Gelder auf dem Konto festzustellen. Das Konto kann vorläufig gepfändet werden, wenn die darauf befindlichen Gelder dem Schuldner gehören.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Im Wesentlichen gelten die folgenden nationalen Regelungen:

1. Nach Artikel 668 der litauischen Zivilprozessordnung darf ein Geldbetrag bis zur Höhe des von der Regierung festgesetzten monatlichen Mindestlohns[1] nicht gepfändet werden. Darüber hinaus dürfen Gelder, die in Form von EU- oder anderen internationalen Finanzhilfen oder Kofinanzierungen für die Durchführung eines geförderten Projekts gewährt wurden, während der Durchführung des Projekts und der obligatorischen Laufzeit des Projekts, wie sie in den EU-Rechtsvorschriften oder den von Litauen geschlossenen internationalen Übereinkünften festgesetzt wurde, nicht gepfändet werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Gelder auf Antrag der Einrichtung, die die Durchführung des geförderten Projekts überwacht, gepfändet werden, weil sie unter Verstoß gegen EU-Recht, litauisches Recht, internationale Übereinkünfte oder die Finanzhilfevereinbarung verwendet wurden.

2. Nach Artikel 738 der litauischen Zivilprozessordnung dürfen Sozialleistungen bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Beitreibung von Unterhaltszahlungen oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung für Gesundheitsschäden durch Verstümmelung oder andere Verletzungen oder für den Verlust eines Ernährers gepfändet werden.

3. Außerdem dürfen nach Artikel 739 der Zivilprozessordnung die folgenden dem Schuldner gehörenden Beträge nicht gepfändet werden: 1) Ausgleichszahlungen für die Abnutzung von Arbeitsgeräten und andere Formen der Entschädigung für Abweichungen von den normalen Arbeitsbedingungen; 2) Beträge, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die geschäftlich reisen oder an einen anderen Ort versetzt oder entsandt oder an einem anderen Ort beschäftigt werden; 3) staatliche Sozialleistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft; 4) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz; 5) Bestattungskostenbeihilfe; 6) Leistungen, die nach dem litauischen Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen gezahlt werden, sowie andere gezielte Sozialleistungen, Beihilfen oder Zahlungen aus staatlichen oder kommunalen Haushaltsmitteln für Familien mit niedrigem Einkommen und soziale Unterstützung für Einzelpersonen; 7) Entlassungsabfindungen.


[1] Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der gesetzliche monatliche Mindestlohn 350 EUR.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Banken dürfen keine Gebühren erheben. Die Vollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Im Wesentlichen gelten die folgenden nationalen Regelungen:

1. Nach Artikel 609 der litauischen Zivilprozessordnung setzen sich die Kosten der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wie folgt zusammen: 1) Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren, die bei der Ausübung der wesentlichen Tätigkeiten in Vollstreckungsverfahren anfallen; 2) zusätzliche Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren, die bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten in einem bestimmten Vollstreckungsfall entstehen; 3) Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Vollstreckung aufgrund eines gesetzlichen Vollstreckungstitels. Die Höhe der Vollstreckungskosten und das Verfahren für ihre Berechnung und Zahlung sind in den Anweisungen für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen festgelegt, die mit der Verordnung Nr. 1R-352 des Justizministers vom 27. Oktober 2005 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1R-265 vom 14. November 2011) erlassen wurden (im Folgenden „Anweisungen“).

Nach Nummer 123 der Anweisungen umfasst die Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die in Tabelle 2 Nummer 7 der Anweisungen genannten Vollstreckungskosten sowie die zusätzlichen Kosten, die für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen des Vollstreckungsverfahrens anfallen.

Anweisungen für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen

2. Nach Nummer 5 des Verfahrens für die Berechnung der Gebühren für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, das mit der Verordnung Nr. 1R-16 des Justizministers vom 20. Januar 2016 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1R-312 vom 9. Dezember 2016) festgelegt wurde, beträgt die Gebühr für die Zustellung von Schriftstücken in Litauen 110 EUR, wenn die Zustellung der Schriftstücke und ihre Übermittlung zur Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher von der Litauischen Gerichtsvollzieherkammer organisiert und koordiniert werden.

Beschreibung des Verfahrens für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus dem Ausland in Zivil- und Handelssachen und für die Berechnung der einschlägigen Gebühren

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Im Wesentlichen gelten die folgenden nationalen Regelungen:

1. Nach Artikel 626 Absatz 3 der litauischen Zivilprozessordnung wird die Vollstreckung in Vermögen nicht ausgesetzt, wenn die Vermögenswerte gepfändet wurden oder die Eigentumsrechte an ihnen vorübergehend eingeschränkt sind, um die Forderungen von Gläubigern mit gleichem oder höherem Rang zu sichern. In diesem Fall erfolgt die Vollstreckung in die gepfändeten Vermögenswerte oder Gelder nach dem Verfahren, das in den Anweisungen für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen festgelegt ist.

2. Nach Artikel 754 der litauischen Zivilprozessordnung gibt es keinen besonderen Vorrang für die Befriedigung der Forderungen von Hypotheken- und Pfandgläubigern aus den gepfändeten Vermögenswerten. Den ersten Rang haben Unterhaltsforderungen und Entschädigungsforderungen wegen Verstümmelung oder anderer Verletzungen und wegen des Verlusts eines Ernährers. Im zweiten Rang werden Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis befriedigt. Alle übrigen Forderungen werden als drittrangig eingestuft. Reicht der gepfändete Betrag nicht aus, um alle Forderungen in einem bestimmten Rang vollständig zu befriedigen, werden die Forderungen anteilig entsprechend dem den einzelnen Vollstreckungsgläubigern geschuldeten Betrag befriedigt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Nach Artikel 3122 des Gesetzes ist ein Rechtsbehelf nach Artikel 33 der Verordnung, der im Ursprungsmitgliedstaat eingelegt werden kann, ist bei dem Gericht einzulegen, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat.

Ein Rechtsbehelf nach Artikel 34 (ausgenommen Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, der im Ursprungsmitgliedstaat eingelegt werden kann, ist beim Amtsgericht am Sitz des Gerichtsvollziehers einzulegen, der den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung vollstreckt oder vollstreckt hat.

Ein Rechtsbehelf nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, der im Ursprungsmitgliedstaat eingelegt werden kann, ist bei dem Gerichtsvollzieher einzulegen, der den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung vollstreckt oder vollstreckt hat.

Aktuelle Informationen über die litauischen Gerichte und ihre Kontaktdaten finden Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen. Die Liste der Gerichtsvollzieher in Litauen finden Sie unter folgendem Link: https://www.antstoliurumai.lt/lt/antstoliu-paieska.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Nach Artikel 3122 des Gesetzes kann gegen gerichtliche Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 und 35 der Verordnung, die im Ursprungsmitgliedstaat eingelegt werden können, und gegen gerichtliche Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach den Artikeln 34 und 35 (ausgenommen Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 35 Absatz 3) der Verordnung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden können, eine gesonderte Beschwerde eingelegt werden. Nach Artikel 335 Absatz 1 der litauischen Zivilprozessordnung muss die gesonderte Beschwerde innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung über das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, beim Appellationsgericht eingelegt werden. Ist die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen, kann die gesonderte Beschwerde innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts über die gesonderte Beschwerde kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Ein Rechtsmittel gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 35 Absatz 3, die im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden können, kann beim Amtsgericht am Sitz des Gerichtsvollziehers eingelegt werden. Für Einlegung und Prüfung dieses Rechtsmittels gelten die Artikel 593 Absätze 1 bis 4 der litauischen Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers gilt keine Frist, und gegen die Entscheidung des Gerichts über die Handlungen des Gerichtsvollziehers kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Aktuelle Informationen über die litauischen Gerichte und ihre Kontaktdaten finden Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Nach Artikel 3119 des Gesetzes ist bei Stellung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder bei Einlegung eines der in Kapitel 4 der Verordnung genannten Rechtsbehelfe eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Diese entspricht der Gerichtsgebühr, die für einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder gegebenenfalls für die gesonderte Beschwerde gegen eine Entscheidung über vorläufige Maßnahmen erhoben wird.

Derzeit ist im litauischen Recht für einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen keine Gerichtsgebühr vorgesehen. Nach Artikel 80 Absatz 2 der litauischen Zivilprozessordnung ist für eine gesonderte Beschwerde gegen eine Entscheidung über vorläufige Maßnahmen eine Gerichtsgebühr von 28 EUR zu entrichten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Für die Übersetzung der Schriftstücke ist die litauische Sprache zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.