Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Das Bezirks - oder Stadtgericht, bei dem die zu sichernde Forderung geltend gemacht wird, oder das in der Hauptsache zuständige Bezirks- oder Stadtgericht oder Regionalgericht.

Fällt ein Fall mit einem Verbraucher als Beklagten in der Hauptsache in die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts, so ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bei dem Bezirksgericht oder Stadtgericht an dem angegebenen Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragsgegners (des Verbrauchers) zu stellen.

In dem in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung genannten Fall kann der Antragsteller einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bei jedem Bezirksgericht oder Stadtgericht im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts stellen, in dem der beurkundete Notar, der die betreffende notarielle Urkunde errichtet hat, zuständig ist (Kapitel 3 und Artikel 64423 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Das Bezirks- oder Stadtgericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gestellt wurde, bzw. das Bezirks- oder Stadtgericht, wenn der Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bei einem ausländischen Gericht beantragt wurde.

Die Liste der Bezirks- und Stadtgerichte ist abrufbar unter:

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Um Kontoinformationen einzuholen, richtet das Gericht per E-Mail ein mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichnetes Ersuchen an das Kreditinstitut, und fordert Informationen über die Gelder (Konten) des Antragsgegners beim Kreditinstitut an. Das Kreditinstitut übermittelt dem Gericht unverzüglich und spätestens drei Tage nach Eingang des Antrags vom Gericht eine mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichnete E-Mail, die Angaben zu den Geldern (Konten) des Beklagten bei dem betreffenden Kreditinstitut (Artikel 64425 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung) enthält.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Ein Rechtsbehelf (Nebenklage) gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit dem der Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Der Rechtsbehelf ist zu richten an:

(1) das entsprechende Regionalgericht, wenn es sich um eine Entscheidung eines Bezirks- oder Stadtgerichts handelt;

(2) den Obersten Gerichtshof, wenn es sich um eine Entscheidung eines Regionalgerichts handelt

(Artikel 443 und 64430 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

Die Anschriften der Regionalgerichte und die Anschrift des Obersten Gerichtshofs können über folgenden Link abgerufen werden:

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

In den in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen ist es der Gerichtsvollzieher, der in dem betreffenden Fall im Rahmen eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung für die Vollstreckung zuständig ist (Artikel 549, 64432 und 64433 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

In Fällen nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung ist das Gericht am erklärten offiziellen Wohnsitz, am Wohnsitz, am Wohnort oder eingetragenen Wohnsitz des Beklagten (Artikel 64433 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung) zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Ein Gerichtsvollzieher (zvērināts tiesu izpildītājs) (Artikel 549 Absätze 2 und 23 und Artikel 64432 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

Informationen über Gerichtsvollzieher

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Entfällt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Der von der Pfändung freigestellte Betrag des Schuldners (natürliche Person) entspricht dem monatlichen Mindestlohn (nach Anlage 1 § 3 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung ist ein Betrag in Höhe des monatlichen Mindestlohns für den Schuldner und für jeden seiner Familienangehörigen oder unterhaltsberechtigten Personen von der Pfändung freigestellt, wohingegen in Fällen, in denen Unterhalt für Kinder oder zur Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds eingezogen wird – der von der Pfändung freigestellte Betrag für den Schuldner und jedes seiner Familienangehörigen oder unterhaltsberechtigten Personen 50 % des monatlichen Mindestlohns beträgt).

Ein Gerichtsvollzieher ordnet das Kreditinstitut an, den im Vollstreckungstitel angegebenen Betrag (Konto) des Schuldners zu pfänden, wobei die für den Schuldner in Anlage 1 § 3 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung festgelegten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.

Die monatliche Mindestvergütung ist in der Kabinettsverordnung Nr. 656 vom 24. November 2015 (Ministru kabineta 2015. gada 24. novembra noteikumi Nr. 656) festgelegt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften dürfen Banken weder dem Gläubiger noch dem Schuldner Gebühren oder Kosten für die Ausführung entsprechender nationaler Beschlüsse oder für die Erteilung von Kontoinformationen direkt auferlegen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die Kosten und Gebühren für die Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung fallen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über Auslagen für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in drei Rubriken: staatliche Gebühren, das Honorar des Gerichtsvollziehers und die Auslagen für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung beträgt die staatliche Gebühr für die Vorlage eines Vollstreckungstitels oder eines Schriftstücks zur Vollstreckung 3 EUR.

Die Vergütungssätze für Gerichtsvollzieher sind in der Kabinettsverordnung Nr. 451 vom 26. Juni 2012 über die Vergütungssätze für Gerichtsvollzieher (Ministru kabineta 2012.gada 26.jūnija noteikumi Nr. 451 „Noteikumi par zvērinātu tiesu izpildītāju amata atlīdzības taksēm”) festgelegt.

Nach Unterabsatz 7.3 dieser Verordnung beträgt die Vergütung für die Sicherung einer Forderung durch Pfändung von Geldern von Kreditinstituten oder Dritten oder für die Ersetzung einer Sicherungsmaßnahme 86 EUR.

Die Höhe der Auslagen für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist in der Kabinettsverordnung Nr. 9 vom 7. Januar 2014 über die Auslagen für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (Ministru kabineta 2014.gada 7.janvāra noteikumi Nr. 9 „Noteikumi par izpildu darbību veikšanai nepieciešamajiem izdevumiem”) festgelegt.

Diese Auslagen umfassen z. B. Kosten für Postgebühren, die Zustellung von Dokumenten, die Vorlage von Informationen sowie Dienstleistungen von Banken und anderen Institutionen. Der jeweilige Betrag dieser Auslagen wird daher für jeden Vollstreckungsfall individuell ermittelt.

Die Gebühren für Auskunftsersuchen des Klägers zu den Geldern (Konten) des Beklagten bei einem Kreditinstitut sind in Artikel 25 der Kabinettsverordnung Nr. 20 vom 11. Januar 2022 über das Verfahren zur Kostenerhebung im Zusammenhang mit der Prüfung eines Falls (Ministru kabineta 2022.gada 11.janvāra noteikumi Nr. 20 “Ar lietas izskatīšanu saistīto izdevumu aprēķināšanas kārtība”) geregelt. Nach Maßgabe der Verordnung umfassen die Auslagen für die Einholung von Informationen über die Gelder (Konten) des Antragsgegners bei Kreditinstituten die Gebühren für das Ersuchen und dessen Übermittlung an die Kreditinstitute oder gegebenenfalls an eine ausländische Auskunftsbehörde. Für Auslagen im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen bezüglich der Gelder (Konten) eines Beklagten bei Kreditinstituten im betreffenden Land werden insgesamt 15 EUR erhoben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Gleichwertigen nationalen Beschlüssen wird kein bestimmter Rang eingeräumt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Wurde der Beschluss in Lettland erlassen, so ist das Bezirks-, Stadt- oder Regionalgericht zuständig, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat; andernfalls das Bezirks-, Stadt- oder Regionalgericht, in dessen Zuständigkeit die Durchführung des Hauptverfahrens fällt (Artikel 64434 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung);

Ist Lettland der Vollstreckungsmitgliedstaat, so ist die zuständige Stelle das Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vollstreckt wird (Artikel 64435 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Rechtsmittel (Nebenklage) gegen eine gerichtliche Entscheidung nach Artikel 33, 34 und 35 der Verordnung sind bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Dafür zuständig ist:

(1) das entsprechende Regionalgericht, wenn es sich um eine Entscheidung eines Bezirks- oder Stadtgerichts handelt;

(2) der Oberste Gerichtshof, wenn es sich um eine Entscheidung eines Regionalgerichts handelt

(Artikel 443, 64434 und 64435 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

Ein Rechtsmittel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist, eingelegt werden. Die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen eine im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist. Eine Partei, der eine gerichtliche Entscheidung nach Artikel 562 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung zugestellt wurde (d. h. eine Person, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich nicht in Lettland befindet), kann innerhalb von 15 Tagen nach Erlass der Niederschrift der Entscheidung Rechtsmittel einlegen (Artikel 442 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

Eine Liste der Gerichte kann hier abgerufen werden:

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Bei einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beträgt die zu zahlende staatliche Gebühr 0,5 % des Betrags der Forderung, mindestens jedoch 70 EUR (Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 71 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung).

Einem Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ist ein Nachweis über die Zahlung der staatlichen Gebühr gemäß dem Verfahren und in der im Gesetz über die Zivilprozessordnung festgelegten Höhe beizufügen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

In Lettland werden nur Dokumente in lettischer Sprache akzeptiert.

Letzte Aktualisierung: 19/02/2024

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